Wann Bewerbungsunterlagen gelöscht werden

Nicht vor Ablauf der Fristen des AGG und des ArbGG; nach der Position der BfDI nicht später als sechs Monate ab Zugang der Absage oder Rücknahme. Wir empfehlen einen Löschvorschlag nach fünf und die Löschung spätestens nach sechs Monaten, mit Sperre bei geltend gemachtem Anspruch.

  • § 15 Abs. 4 AGG: zwei Monate ab Zugang der Ablehnung, tarifliche Abweichung möglich; § 61b Abs. 1 ArbGG: Entschädigungsklage binnen drei Monaten nach Geltendmachung
  • BAG 8 AZR 662/13: Frist auch durch Klage gewahrt, § 167 ZPO anwendbar; Fristbeginn nicht vor Kenntnis der Benachteiligung, § 15 Abs. 5 AGG bleibt unberührt (Restrisiko)
  • BfDI (Aufsicht über öffentliche Stellen des Bundes): Aufbewahrung höchstens sechs Monate ab Rücknahme oder Zugang der Ablehnung

Was das Modul technisch können muss

Es braucht ein Pflichtfeld für den Zugang der Absage, ein Datum für die Rücknahme, eine Sperre je Person bei geltend gemachten Ansprüchen und eine Löschung, die auch Anhänge, Notizen, Aufzeichnungen und Bewertungen erfasst.

  • Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO: Speicherung zur Verteidigung von Rechtsansprüchen
  • § 22 AGG: Ausschreibung und Auswahlkriterien je Stelle unveränderbar ablegen
  • Abnahmetest: fiktive Absage mit Zugang am 15. Januar 2027, Löschvorschlag 15. Juni, Löschung spätestens 15. Juli 2027

Fragen, Videointerviews und automatisierte Vorauswahl

Das Formular fragt nur, was für den konkreten Arbeitsplatz von Bedeutung ist; Videointerviews brauchen eine echte Alternative; eine Absage löst nach unserer Einschätzung nur eine Person aus, die die Unterlagen geprüft hat.

  • § 7 Abs. 1 und § 11 AGG; BfDI: keine Frage nach Schwangerschaft oder festgestellter Schwerbehinderung
  • BfDI: Einwilligung beider Seiten beim Videointerview, Alternative persönliches oder telefonisches Gespräch
  • Art. 22 DSGVO: bei Vertrag und Einwilligung mindestens Eingreifen einer Person; EuGH C-634/21: ein maßgeblicher automatisch berechneter Wert kann selbst Entscheidung sein (Übertragung auf Bewerber-Scores: unsere Lesart)

Vertiefende Auswahlhilfe

Was verändert die Entscheidung in der Praxis?

Diese Vertiefung ergänzt die geprüften Angaben. Veränderliche Bedingungen bleiben mit Quelle und Prüfdatum verbunden.

Zwei Fristen und eine Obergrenze

Für abgelehnte Bewerbungen gibt es keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist, wohl aber zwei Anspruchsfristen. Nach § 15 Abs. 4 AGG ist ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen, sofern die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben; bei einer Bewerbung beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung. Nach der Geltendmachung ist die Entschädigungsklage nach § 61b Abs. 1 ArbGG binnen drei Monaten zu erheben.

Eine Obergrenze nennt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, als Behördenposition, nicht als Gesetzeswortlaut. In ihrer FAQ zum Beschäftigtendatenschutz hält sie eine Aufbewahrung zur Verteidigung gegen AGG-Ansprüche für höchstens sechs Monate ab Rücknahme der Bewerbung oder Zugang der Ablehnung für zulässig; danach sind die Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO).

Fiktives Beispiel: Die Absage geht am Freitag, 15. Januar 2027, zu. Die Geltendmachungsfrist endet am 15. März 2027. Bei Geltendmachung an diesem Tag läuft die Klagefrist bis zum 15. Juni 2027. Die Sechsmonatsgrenze der BfDI liegt beim 15. Juli 2027.

Warum nicht schon nach zwei Monaten löschen

Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22. Mai 2014, 8 AZR 662/13) wahrt auch eine Klage die Frist, die rechtzeitig bei Gericht eingeht und „demnächst“ zugestellt wird (§ 167 ZPO). Im entschiedenen Fall wurde die Klage erst nach Ablauf der zwei Monate zugestellt (Rn. 11). Außerdem beginnt die Frist erst mit Kenntnis der Benachteiligung, unter Umständen also Monate nach der Absage (Rn. 26 und 27). Ansprüche aus anderen Vorschriften bleiben nach § 15 Abs. 5 AGG unberührt (Rn. 28). Auch eine Löschung nach sechs Monaten lässt deshalb ein Restrisiko, das gegen die Löschpflicht abzuwägen ist.

Hinzu kommt § 22 AGG: Beweist die Bewerberin Indizien für eine Benachteiligung, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Das gelingt nach unserer Einschätzung nur mit Ausschreibung, Auswahlkriterien und Gesprächsnotizen.

Wir empfehlen als Standard einen Löschvorschlag fünf Monate nach Zugang der Absage (im ungünstigsten Fall zwei Monate Geltendmachung und drei Monate Klagefrist) und die Löschung spätestens nach sechs Monaten. Geht eine Geltendmachung ein, sperrt HR den Löschlauf für diese Person bis zum Ende des Verfahrens; Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO erlaubt die Speicherung, soweit sie zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Was das Modul dafür können muss

FunktionWarum
Pflichtfeld „Zugang der Absage“ statt nur VersanddatumFristbeginn nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG
Eigenes Datum für die Rücknahme der Bewerbungzweiter Startpunkt der BfDI-Frist
Sperre je Person mit Begründung und EnddatumArt. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO
Löschung einschließlich Anhängen, Notizen, Interviewaufzeichnungen und BewertungenArt. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO
Ausschreibung und Kriterien je Stelle unveränderbar abgelegtBeweislast nach § 22 AGG

Unterlagen Eingestellter gehen in die Personalakte über (Ratgeber Onboarding und Nachweisgesetz).

Fragen, Videointerviews und Vorauswahl

§ 7 Abs. 1 AGG verbietet Benachteiligungen wegen der Gründe aus § 1; nach § 11 gilt das schon für die Ausschreibung. Nach der FAQ der BfDI darf das Formular nur fragen, was für den konkreten Arbeitsplatz von Bedeutung ist: nicht nach einer Schwangerschaft, nach einer Behinderung nur, wenn sie die Tätigkeit unmöglich machen würde, und nicht nach einer festgestellten Schwerbehinderung. Wer die Bewerbung per E-Mail anbietet, braucht nach der BfDI zusätzlich einen gleichrangigen Weg, etwa per Post.

Für Live-Videointerviews verlangt die BfDI die Einwilligung beider Seiten, die nur bei einer angebotenen Alternative (persönlich oder telefonisch) freiwillig ist; aufgezeichnete Interviews brauchen begrenzte Zugriffe und rechtzeitige Löschung.

Für Ranking und Vorauswahl gilt Art. 22 Abs. 1 DSGVO: Niemand muss eine ausschließlich automatisierte Entscheidung hinnehmen, die rechtliche Wirkung entfaltet oder ähnlich erheblich beeinträchtigt. Ausnahmen nennt Abs. 2 (Erforderlichkeit für einen Vertragsschluss, Rechtsvorschrift, ausdrückliche Einwilligung); bei Vertrag und Einwilligung muss nach Abs. 3 mindestens das Eingreifen einer Person möglich bleiben, eine Rechtsvorschrift muss eigene Schutzmaßnahmen vorsehen. Nach dem EuGH-Urteil C-634/21 vom 7. Dezember 2023 kann schon ein automatisch berechneter Wert eine solche Entscheidung sein, wenn die Entscheidung maßgeblich von ihm abhängt (Rn. 50; entschieden zu einem Bonitätswert). Nach unserer Lesart gilt das auch für einen Bewerber-Score, dem Absagen regelmäßig folgen. Eine Absage darf deshalb nach unserer Einschätzung nur eine Person auslösen, die die Unterlagen tatsächlich geprüft hat und vom Score abweichen kann. Auswahlrichtlinien und Fragebögen sind in Betrieben mit Betriebsrat mitbestimmt (Ratgeber Betriebsrat).

Talentpool und schwerbehinderte Bewerber

Wer Unterlagen für spätere Stellen behalten will, braucht eine eigene Einwilligung mit Ablaufdatum. Nach § 26 Abs. 2 BDSG erfolgt sie grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, über Zweck und Widerrufsrecht ist in Textform aufzuklären; ein Widerruf löst die Löschung aus. Ob diese Formregel nach dem EuGH-Urteil C-34/21 anwendbar bleibt, ist offen (Ratgeber Beschäftigtendatenschutz).

Jeder Arbeitgeber muss nach § 164 Abs. 1 SGB IX prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und Schwerbehindertenvertretung sowie Betriebs- oder Personalrat unmittelbar nach Eingang über deren Bewerbungen unterrichten; die Schwerbehindertenvertretung wird nicht beteiligt, wenn die Person das ausdrücklich ablehnt. Öffentliche Arbeitgeber laden zusätzlich schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie von der Bundesagentur oder einem Integrationsfachdienst vorgeschlagene Personen zum Vorstellungsgespräch ein, außer bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung (§ 165 SGB IX). Das Modul braucht deshalb ein ausdrücklich als freiwillig gekennzeichnetes Angabefeld, wie es die BfDI auch für Personalfragebögen verlangt, eine Benachrichtigung der Vertretungen mit Vermerk einer Ablehnung und bei öffentlichen Arbeitgebern einen Ablauf, der keine Absage ohne Einladung oder dokumentierten Grund zulässt. Weiteres im Profil Öffentlicher Dienst.

Der Absage-Test in der Demo

Legen Sie eine fiktive Bewerbung mit Zugang der Absage am 15. Januar 2027 an. Erwartet: Löschvorschlag zum 15. Juni 2027, Löschung spätestens zum 15. Juli 2027. Setzen Sie dann eine Sperre wegen Geltendmachung: Der Löschlauf muss die Person überspringen. Heben Sie die Sperre auf und lassen Sie löschen. Bestanden ist der Test, wenn danach weder Anhang noch Notiz, Bewertung oder Suchtreffer übrig bleibt und ein Protokoll nur festhält, dass gelöscht wurde.

Prüfbar

Quellen dieser Analyse

9 Quellen
  1. officialAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 (Benachteiligungsgründe); § 7 Abs. 1 (Benachteiligungsverbot); § 11 (Ausschreibung nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1); § 15 Abs. 4 (schriftliche Geltendmachung binnen zwei Monaten, sofern die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben; bei Bewerbungen ab Zugang der Ablehnung); § 15 Abs. 5 (Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt); § 22 (Beweislast bei Indizien für eine Benachteiligung)
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  2. official§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz – Klage wegen BenachteiligungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG binnen drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist
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  3. officialBAG, Urteil vom 22. Mai 2014, 8 AZR 662/13Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz: Die Schriftform des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kann durch Klage gewahrt werden, § 167 ZPO findet Anwendung, rechtzeitiger Eingang bei Gericht genügt bei Zustellung „demnächst“; Rn. 11: Zugang der Ablehnung am 28. Dezember 2011, Klageeingang am 20. Februar 2012, Zustellung am 29. Februar 2012; Rn. 25: Dokumentation der Einstellungskriterien wegen § 22 AGG; Rn. 26 und 27: kein umfassendes Ende der Geltendmachungsmöglichkeiten nach zwei Monaten, Fristbeginn nicht vor Kenntnis der Benachteiligung, bei späterer Kenntnis erst ab dann; Rn. 28: § 15 Abs. 5 AGG erfordert eine länger aufbewahrte Dokumentation
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  4. regulatorFAQ BeschäftigtendatenschutzBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Datenschutzrechte und Abwägungen im Beschäftigungsverhältnis.
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  5. officialVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e, Abs. 2 (Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Rechenschaft); Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b, c und f, Unterabs. 2 und Abs. 3 (Rechtsgrundlagen, Buchst. f nicht für Behörden); Art. 7 Abs. 3 (Widerruf); Art. 9 Abs. 1 und 2, insbesondere Buchst. b (Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt, Ausnahme für Arbeitsrecht und soziale Sicherheit mit geeigneten Garantien); Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. e (Löschung, Ausnahme zur Verteidigung von Rechtsansprüchen); Art. 22 Abs. 1 bis 3 (ausschließlich automatisierte Entscheidungen, Ausnahmen; bei Vertrag und Einwilligung mindestens Eingreifen einer Person); Art. 88 Abs. 1 und 2 (spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext).
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  6. official§ 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des BeschäftigungsverhältnissesBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 (Verarbeitung, soweit für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder für Rechte der Interessenvertretung erforderlich; nach BAG 1 ABR 14/22 und 8 AZR 209/21 keine Vorschrift nach Art. 88 DSGVO); Abs. 2 (Freiwilligkeit der Einwilligung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit, grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform); Abs. 3 Satz 1 und 3 (besondere Kategorien, soweit zur Ausübung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten aus Arbeitsrecht und sozialer Sicherheit erforderlich, mit Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, etwa Protokollierung und Zugangsbeschränkung); Abs. 4 (Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO); Abs. 8 Satz 2 (Bewerberinnen und Bewerber gelten als Beschäftigte). Wortlaut durch die BDSG-Änderungen 2026 nicht berührt.
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  7. officialEuGH, Urteil vom 30. März 2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 12 (Wortlaut von § 23 Abs. 1 HDSIG); Tenor 1 und 2 (eine nationale Vorschrift ist nur dann spezifischere Vorschrift nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO, wenn sie Art. 88 Abs. 2 erfüllt; andernfalls bleibt sie unangewendet, es sei denn, sie ist Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO); Rn. 71 und 80 bis 89 (keine bloße Wiederholung von Art. 5 und 6; Prüfung durch das nationale Gericht; Erforderlichkeitsklauseln scheinen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nur zu wiederholen; sonst gilt die DSGVO unmittelbar, Buchst. c und e bleiben möglich). Über § 26 BDSG selbst hat der Gerichtshof nicht entschieden; das tat danach das BAG (1 ABR 14/22, 8 AZR 209/21).
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  8. officialSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: §§ 154, 156 Abs. 3, 157 Abs. 1 (Beschäftigungspflicht ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen, Zählregeln, öffentliche Arbeitgeber); § 163 Abs. 1, 2 und 4 (Verzeichnis je Betrieb, Anzeige bis 31. März, sonst nur auf Aufforderung); § 164 Abs. 1 (alle Arbeitgeber: Prüfpflicht, Kontakt zur Agentur für Arbeit, Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat über Bewerbungen; keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei ausdrücklicher Ablehnung); § 165 (öffentliche Arbeitgeber: Meldung freier Stellen, Einladung schwerbehinderter und von BA oder Integrationsfachdienst vorgeschlagener Personen, außer bei offensichtlich fehlender Eignung); § 167 Abs. 2 seit 30. Juli 2026 (BEM auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Zustimmung, Hinweis auf die Daten); § 178 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3.
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  9. officialEuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21 (SCHUFA Holding, Scoring)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 42 bis 50 und Tenor: Eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt schon vor, wenn ein automatisiert erstellter Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich dafür ist, ob ein Dritter ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet; Rn. 45: nach Erwägungsgrund 71 umfasst der Begriff etwa Online-Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen. Entschieden für einen Bonitätswert einer Auskunftei.
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