Die Auswahl ist bewusst begrenzt: Veröffentlicht werden nur Themen mit eigener Entscheidungsfrage, ausreichender Beleglage und konkretem Deutschlandbezug. Alle Quellen stehen gesammelt im Quellenregister.
E-Signatur im Personalprozess
Die Anbindung „E-Signatur im Personalprozess“ ist nur dann belastbar, wenn sie das Signaturniveau aus dem Dokumenttyp ableitet und Kündigungen sperrt. Der Nachweis der Arbeitsbedingungen braucht außerhalb der Branchen nach § 2a SchwarzArbG nur Textform mit Aufforderung zum Empfangsnachweis, die Befristung, wenn sie elektronisch geschlossen wird, eine qualifizierte elektronische Signatur beider Seiten (§ 14 Abs. 4 TzBfG, § 126a BGB), das Zeugnis elektronisch eine Einwilligung (§ 109 Abs. 3 GewO); Kündigung und Aufhebungsvertrag bleiben nach § 623 BGB auf Papier.
Lernplattform und Pflichtunterweisung
Die Anbindung „Lernplattform und Pflichtunterweisung“ ist nur dann belastbar, wenn das HR-System jede Unterweisung aus Rolle und Ereignis rechtzeitig auslöst. Nach § 12 ArbSchG wird bei Einstellung, Aufgabenwechsel und neuen Arbeitsmitteln vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen und erforderlichenfalls wiederholt, nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich und dokumentiert, für Jugendliche nach § 29 JArbSchG mindestens halbjährlich. Zurück ins HR-System fließt nach unserer Empfehlung nur der Nachweis; Testergebnisse und Lernverläufe sind nach unserer Lesart Verhaltens- und Leistungsdaten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.