Unsere Wahl

P&I LOGA: Im öffentlichen Dienst zählen Tarif- und Beamtenrecht, die Beteiligung des Personalrats und getrennt geführte Beihilfedaten; P&I führt dafür eigene Expertensysteme für Kommunen, Bund, Länder und öffentliche Unternehmen. Haufe passt, wenn digitale Akte und Dokumente ein bestehendes Abrechnungssystem ergänzen sollen.

Zweite Wahl: Haufe HR.

Für wen nicht

Nicht passend, wenn eine kleine Einrichtung nur Urlaub und Akte digitalisieren will; dafür ist ein Personalwirtschaftsprojekt zu groß.

Einordnung nach veröffentlichten Preisen und Produktangaben, Stand 27. Oktober 2026; Preise im Detail in der Analyse von P&I LOGA.

Belege für diese Wahl
  • Offizielle Produktinformation P&I LOGA (P&I LOGA, geprüft am 12. August 2026): Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von P&I LOGA.
  • Preisseite P&I (P&I LOGA, geprüft am 27. Oktober 2026): Öffentliche Preise und Pakete von P&I LOGA, Stand der Prüfung.
  • Startseite P&I (P&I LOGA, geprüft am 27. Oktober 2026): Belegt Expertensysteme für Kommunalwesen, Bund und Land, öffentliche Unternehmen, Gesundheit und Soziales sowie die Privatwirtschaft und den Einsatz für Organisationen ab 250 bis über 100.000 Beschäftigte.
  • Offizielle Produktinformation Haufe HR (Haufe HR, geprüft am 12. August 2026): Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Haufe HR.
  • Produktseite Haufe People Operations (Haufe HR, geprüft am 27. Oktober 2026): Preisangaben von Haufe HR; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
  • Haufe HR Produktübersicht (Haufe HR, geprüft am 27. Oktober 2026): Belegt die Produkte People Operations, Digitale Personalakte, Zeitwirtschaft, HR Core, HR Dokumente und eine Zeiterfassung für kleine und mittelständische Unternehmen.

Prioritäten für diesen Einsatzfall

  1. 01

    Rollenmatrix nach §§ 107, 108, 110 BBG und § 66 Abs. 2 BPersVG: Personalverwaltung, ärztlicher Dienst, Gleichstellungsbeauftragte mit festgelegten Feldern, Innenrevision mit dokumentierter Einsicht, getrennte Beihilfestelle, Personalrat nur mit Zustimmung, Einsicht und Ausdruck für die Person selbst; Fachvorgesetzte ohne Zugang zu Personalaktendaten, aber mit einer schmalen Sicht für Arbeitsorganisation und Führung (Auffassung der BfDI).

  2. 02

    Grundakte mit Teilakten als eigene Objekte und vollständigem Verzeichnis, auch bei gemischter Papier- und elektronischer Führung (§ 106 Abs. 2 BBG); Beihilfedaten technisch getrennt, von medizinischen Untersuchungen nur Eignungsergebnisse, deren Verwendung dem Schutz der Person dient, und Mitteilung der gespeicherten Datenarten bei erstmaliger Speicherung (§ 114 Abs. 2, 3 und 5 BBG).

  3. 03

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einführung und Zuschnitt, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht: § 80 Abs. 1 Nr. 21, 11, 12, 15 und 5 BPersVG; Beteiligungsschritt bei Einstellung, Eingruppierung und Versetzung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5, mit den Einschränkungen nach Abs. 3 und 4) als Pflichtschritt im Workflow; in Ländern und Kommunen das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz.

  4. 04

    Bewerbungsablauf mit Einladungspflicht nach § 165 SGB IX und Einsicht der Schwerbehindertenvertretung in die entscheidungsrelevanten Unterlagen aller Bewerber des Verfahrens nach § 178 Abs. 2 SGB IX (BAG 7 ABR 2/20, Rn. 34), außer die schwerbehinderte Person lehnt die Beteiligung ausdrücklich ab (§ 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX); keine ausschließlich automatisierte Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen (§ 114 Abs. 4 BBG).

Deutscher Kontext

Das BPersVG in der Fassung von 2021 gilt nach § 1 Abs. 1 für die Verwaltungen des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Gerichte des Bundes; Länder und Kommunen wenden eigene Personalvertretungsgesetze mit abweichenden Katalogen an. Die BfDI, zuständig für die öffentlichen Stellen des Bundes, wendet nach ihrer FAQ die beamtenrechtlichen Personalaktenregeln auch auf Tarifbeschäftigte an, soweit Tarifverträge nichts Besonderes regeln. Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen nach § 130 BetrVG dem Betriebsverfassungsgesetz.

Nicht überspringen

Eine Demo mit Idealdaten beweist nicht, dass das System diesen Ablauf einschließlich Korrektur, Ausfall und Kündigung beherrscht.

Kandidaten mit demselben Ablauf prüfen

Nutzen Sie für jeden Kandidaten dieselben Daten, Rollen und Ausnahmen. Dokumentieren Sie Korrekturaufwand, Export und offene Fragen, bevor Sie Anbieteranalysen in eine eigene Auswahl übernehmen.

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Belegumfang
  • Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) 2021: § 1 Abs. 1 (Verwaltungen des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, Gerichte des Bundes); § 66 Abs. 2 (Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten durch von ihr oder ihm bestimmte Mitglieder des Personalrats); § 69 (Dienststelle bleibt Verantwortliche); § 78 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 mit Abs. 3 und 4 (Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Einschränkungen); § 80 Abs. 1 Einleitungssatz (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung), Nr. 5 (Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle), Nr. 11 (Beurteilungsrichtlinien), Nr. 12 (Auswahlrichtlinien), Nr. 15 (Personalfragebogen), Nr. 21 (technische Überwachungseinrichtungen).
  • Bundesbeamtengesetz (BBG): § 106 Abs. 1 und 2 (Personalakte, automatisierte Führung, Grundakte und Teilakten, vollständiges Verzeichnis, Angabe der Form bei gemischter Führung); § 107 Abs. 1 und 2 (Zugang für Personalverwaltung, ärztlichen Dienst und Gleichstellungsbeauftragte, soweit erforderlich; Innenrevision nur subsidiär, jede Einsicht dokumentiert); § 108 Abs. 1 (Beihilfeakte als getrennte Teilakte); § 110 Abs. 1 (Einsicht der Beamtin oder des Beamten in die vollständige Akte, Ausdruck automatisiert gespeicherter Daten); § 114 Abs. 2 bis 5 (getrennte Beihilfedaten, nur Eignungsergebnisse medizinischer Untersuchungen zum Schutz der Person, keine ausschließlich automatisierte Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen, Mitteilung der Datenarten, Dokumentation der Verfahren).
  • FAQ Beschäftigtendatenschutz: Datenschutzrechte und Abwägungen im Beschäftigungsverhältnis.
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): §§ 154, 156 Abs. 3, 157 Abs. 1 (Beschäftigungspflicht ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen, Zählregeln, öffentliche Arbeitgeber); § 163 Abs. 1, 2 und 4 (Verzeichnis je Betrieb, Anzeige bis 31. März, sonst nur auf Aufforderung); § 164 Abs. 1 (alle Arbeitgeber: Prüfpflicht, Kontakt zur Agentur für Arbeit, Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat über Bewerbungen; keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei ausdrücklicher Ablehnung); § 165 (öffentliche Arbeitgeber: Meldung freier Stellen, Einladung schwerbehinderter und von BA oder Integrationsfachdienst vorgeschlagener Personen, außer bei offensichtlich fehlender Eignung); § 167 Abs. 2 seit 30. Juli 2026 (BEM auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Zustimmung, Hinweis auf die Daten); § 178 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3.
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Geltung: § 1 Abs. 1 (ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, drei wählbar), §§ 5, 7, 9 (Arbeitnehmer einschließlich Telearbeit und Auszubildender, nicht leitende Angestellte; Wahlrecht ab 16; Größe), § 118 (Tendenzunternehmen eingeschränkt; nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen), § 130 (nicht im öffentlichen Dienst). Verfahren: § 77 Abs. 2, § 79a Satz 2, § 80 Abs. 3 (Sachverständige, bei KI erforderlich), § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (Unterrichtung und Beratung). Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung) Nr. 5, 6, 7, 10, 11, 14; §§ 94, 95 Abs. 1 und 2a; §§ 96 bis 98; § 99 Abs. 1 (ab mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern).
  • BAG, Beschluss vom 16.09.2020 – 7 ABR 2/20 (Einsicht der Schwerbehindertenvertretung): Rn. 31: Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen (§ 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX); Rn. 34: das Recht erstreckt sich auch auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber, damit die Qualifikationen verglichen werden können.

Vertiefende Auswahlhilfe

Was verändert die Entscheidung in der Praxis?

Diese Vertiefung ergänzt die geprüften Angaben. Veränderliche Bedingungen bleiben mit Quelle und Prüfdatum verbunden.

Wer in der Behörde mitliest

Drei Sichten (Personalabteilung, Führungskraft, Mitarbeiterin) reichen in einer Dienststelle des Bundes nicht. Das Bundesbeamtengesetz beschränkt den Zugang zur Personalakte in § 107 Abs. 1 auf Beschäftigte, die mit Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit es für Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Daneben stehen Rollen, die das Gesetz jeweils eigens zuschneidet:

RolleWas sie sehen darfGrundlage
PersonalverwaltungPersonalakte, soweit für die Aufgabe erforderlich§ 107 Abs. 1 Satz 1 BBG
Beamtin oder Beamter selbstEinsicht in die vollständige Personalakte, auf Verlangen Ausdruck der automatisiert gespeicherten Daten§ 110 Abs. 1 BBG
ärztlicher DienstPersonalaktendaten, soweit für seine Aufgaben erforderlich§ 107 Abs. 1 Satz 2 BBG
Gleichstellungsbeauftragteentscheidungsrelevante Teile, soweit für ihre Aufgaben erforderlich§ 107 Abs. 1 Satz 3 BBG
InnenrevisionEinsicht nur, wenn eine Auskunft nicht genügt; jede Einsicht wird dokumentiert§ 107 Abs. 2 BBG
BeihilfestelleBeihilfeakte als getrennte Teilakte, möglichst in eigener Organisationseinheit§ 108 Abs. 1 BBG
PersonalratPersonalakte nur mit Zustimmung der Person und nur durch von ihr bestimmte Mitglieder§ 66 Abs. 2 BPersVG
Schwerbehindertenvertretungbewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch, die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungen aller Bewerber im Verfahren, auch der nicht behinderten (BAG 7 ABR 2/20, Rn. 34), außer die Person lehnt die Beteiligung ausdrücklich ab; Hinzuziehung bei Akteneinsicht auf Wunsch§ 178 Abs. 2 und 3, § 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX

Am stärksten weicht die Führungskraft ab. Die FAQ der BfDI zum Beschäftigtendatenschutz hält fest, dass Fachvorgesetzte keinen Zugang zu Personalaktendaten ihrer Mitarbeitenden haben und in Fachabteilungen keine Teil- oder Nebenakten geführt werden dürfen. Für Arbeitsorganisation und personelle Führung dürfen sie nach derselben FAQ die dafür erforderlichen Daten verarbeiten, etwa geplante Abwesenheiten, und müssen sie danach löschen. Die Führungsrolle braucht deshalb eine eigene, schmale Datensicht statt Vollzugriff oder keinem Zugriff. Für die Gleichstellungsbeauftragte hält die BfDI einen eingeschränkten Lesezugriff auf den Stammdatensatz für möglich, soweit er für ihre Aufgaben nach dem Bundesgleichstellungsgesetz erforderlich ist und die einzelnen Datenfelder festgelegt und dokumentiert sind. Diese Feldliste gehört nach unserer Einschätzung ins Lastenheft.

Die Akte im System abbilden

§ 106 Abs. 2 BBG erlaubt eine Grundakte mit Teilakten und verlangt in der Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten. Wird die Akte teils auf Papier und teils elektronisch geführt, muss das Verzeichnis zeigen, welcher Teil in welcher Form vorliegt. Eine HR-Software, die Dokumente nur als Anhänge an einer Person ablegt, erfüllt das nach unserer Lesart nicht; sie braucht Teilakten als eigene Objekte mit eigenen Rechten.

Drei weitere Vorgaben aus § 114 BBG wirken direkt auf die Systemauswahl. Beihilfedaten sind nach Abs. 2 von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt zu verarbeiten. Von medizinischen oder psychologischen Untersuchungen dürfen nach Abs. 3 nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. Nach Abs. 4 dürfen beamtenrechtliche Entscheidungen nicht ausschließlich auf automatisierte Bewertungen von Persönlichkeitsmerkmalen gestützt werden; ein Ranking- oder Matching-Modul darf deshalb nur vorschlagen. Abs. 5 verlangt außerdem, der Person bei erstmaliger Speicherung die Art der gespeicherten Daten mitzuteilen, sie bei wesentlichen Änderungen zu benachrichtigen und die Verfahren mit Zweck, regelmäßigen Empfängern und Inhalt automatisierter Übermittlungen zu dokumentieren und allgemein bekanntzugeben.

Für Tarifbeschäftigte gilt das BBG nicht unmittelbar. Die BfDI schreibt, dass die beamtenrechtlichen Regeln auch für Tarifbeschäftigte angewendet werden, soweit Tarifverträge nichts Besonderes regeln. Wir empfehlen deshalb ein gemeinsames Rechtekonzept für beide Gruppen.

Der Personalrat bestimmt den Zuschnitt mit

Das Bundespersonalvertretungsgesetz von 2021 gilt nach § 1 Abs. 1 für die Verwaltungen des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Gerichte des Bundes. § 80 Abs. 1 gibt dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, und bei der Einführung einer HR-Software greifen mehrere Nummern zugleich: Nr. 21 für technische Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind, Nr. 11 für Beurteilungsrichtlinien, Nr. 12 für Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, Nr. 15 für den Inhalt von Personalfragebogen und Nr. 5 für Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle. Ein Bewerbungsformular im System ist nach unserer Lesart ein Personalfragebogen, eine Bewertungsmaske eine Beurteilungsrichtlinie.

Hinzu kommen die Einzelmaßnahmen nach § 78 Abs. 1, etwa Einstellung (Nr. 1), Eingruppierung (Nr. 4) oder Versetzung zu einer anderen Dienststelle (Nr. 5); für bestimmte Gruppen, etwa Stellen ab Besoldungsgruppe A 16, schränken Abs. 3 und 4 die Mitbestimmung ein. Ein Workflow, der eine Einstellung ohne den Beteiligungsschritt abschließen kann, bildet das Verfahren nicht ab. Verarbeitet der Personalrat dabei personenbezogene Daten, bleibt nach § 69 BPersVG die Dienststelle Verantwortliche. Länder und Kommunen wenden ihre eigenen Personalvertretungsgesetze an, deren Kataloge und Verfahren abweichen; prüfen Sie die Nummern dort einzeln.

Bewerbungen schwerbehinderter Menschen

Öffentliche Arbeitgeber haben nach § 165 SGB IX frei werdende und neue Stellen nach erfolgloser interner Prüfung frühzeitig der Agentur für Arbeit zu melden. Schwerbehinderte Menschen, die sich beworben haben oder von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von ihr beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen wurden, werden zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen; entbehrlich ist das nur, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 178 Abs. 2 Satz 4 das Recht, die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen einzusehen, nach BAG 7 ABR 2/20 auch die der nicht behinderten Mitbewerber, und an den Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Lehnt die schwerbehinderte Person ihre Beteiligung ausdrücklich ab, wird sie nach § 164 Abs. 1 Satz 10 nicht beteiligt.

Das System braucht deshalb: ein Merkmal, das die Bewerbung freiwillig angibt, eine Sperre gegen eine Absage ohne Einladung oder ohne dokumentierte Begründung zur offensichtlich fehlenden Eignung und eine Freigabe für die Schwerbehindertenvertretung, die nur die entscheidungsrelevanten Unterlagen aller Bewerbungen im Verfahren zeigt und bei ausdrücklicher Ablehnung gesperrt bleibt. Die übrigen Fristen und Regeln des Bewerbungsverfahrens behandelt der Ratgeber Bewerbungsverfahren.

Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform

Eine Stadtwerke-GmbH oder eine kommunale Klinik in Privatrechtsform ist kein öffentlicher Dienst im Sinne dieser Seite. § 130 BetrVG nimmt nur Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus; in der GmbH gilt das Betriebsverfassungsgesetz, und dort eingesetzte Beamtinnen und Beamte gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 als Arbeitnehmer. Die Mitbestimmung läuft dann über den Betriebsrat, wie im Ratgeber Betriebsrat beschrieben. Ob die besonderen Pflichten nach § 165 SGB IX gelten, richtet sich danach, ob das Unternehmen öffentlicher Arbeitgeber nach § 154 Abs. 2 SGB IX ist; die dort aufgezählten Stellen sind Behörden und Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Prüfbar

Quellen dieser Analyse

6 Quellen
  1. officialBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) 2021Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 1 (Verwaltungen des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, Gerichte des Bundes); § 66 Abs. 2 (Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten durch von ihr oder ihm bestimmte Mitglieder des Personalrats); § 69 (Dienststelle bleibt Verantwortliche); § 78 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 mit Abs. 3 und 4 (Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Einschränkungen); § 80 Abs. 1 Einleitungssatz (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung), Nr. 5 (Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle), Nr. 11 (Beurteilungsrichtlinien), Nr. 12 (Auswahlrichtlinien), Nr. 15 (Personalfragebogen), Nr. 21 (technische Überwachungseinrichtungen).
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  2. officialBundesbeamtengesetz (BBG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 106 Abs. 1 und 2 (Personalakte, automatisierte Führung, Grundakte und Teilakten, vollständiges Verzeichnis, Angabe der Form bei gemischter Führung); § 107 Abs. 1 und 2 (Zugang für Personalverwaltung, ärztlichen Dienst und Gleichstellungsbeauftragte, soweit erforderlich; Innenrevision nur subsidiär, jede Einsicht dokumentiert); § 108 Abs. 1 (Beihilfeakte als getrennte Teilakte); § 110 Abs. 1 (Einsicht der Beamtin oder des Beamten in die vollständige Akte, Ausdruck automatisiert gespeicherter Daten); § 114 Abs. 2 bis 5 (getrennte Beihilfedaten, nur Eignungsergebnisse medizinischer Untersuchungen zum Schutz der Person, keine ausschließlich automatisierte Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen, Mitteilung der Datenarten, Dokumentation der Verfahren).
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  3. regulatorFAQ BeschäftigtendatenschutzBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Datenschutzrechte und Abwägungen im Beschäftigungsverhältnis.
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  4. officialSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: §§ 154, 156 Abs. 3, 157 Abs. 1 (Beschäftigungspflicht ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen, Zählregeln, öffentliche Arbeitgeber); § 163 Abs. 1, 2 und 4 (Verzeichnis je Betrieb, Anzeige bis 31. März, sonst nur auf Aufforderung); § 164 Abs. 1 (alle Arbeitgeber: Prüfpflicht, Kontakt zur Agentur für Arbeit, Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat über Bewerbungen; keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei ausdrücklicher Ablehnung); § 165 (öffentliche Arbeitgeber: Meldung freier Stellen, Einladung schwerbehinderter und von BA oder Integrationsfachdienst vorgeschlagener Personen, außer bei offensichtlich fehlender Eignung); § 167 Abs. 2 seit 30. Juli 2026 (BEM auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Zustimmung, Hinweis auf die Daten); § 178 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3.
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  5. officialBetriebsverfassungsgesetz (BetrVG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Geltung: § 1 Abs. 1 (ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, drei wählbar), §§ 5, 7, 9 (Arbeitnehmer einschließlich Telearbeit und Auszubildender, nicht leitende Angestellte; Wahlrecht ab 16; Größe), § 118 (Tendenzunternehmen eingeschränkt; nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen), § 130 (nicht im öffentlichen Dienst). Verfahren: § 77 Abs. 2, § 79a Satz 2, § 80 Abs. 3 (Sachverständige, bei KI erforderlich), § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (Unterrichtung und Beratung). Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung) Nr. 5, 6, 7, 10, 11, 14; §§ 94, 95 Abs. 1 und 2a; §§ 96 bis 98; § 99 Abs. 1 (ab mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern).
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  6. officialBAG, Beschluss vom 16.09.2020 – 7 ABR 2/20 (Einsicht der Schwerbehindertenvertretung)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 31: Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen (§ 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX); Rn. 34: das Recht erstreckt sich auch auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber, damit die Qualifikationen verglichen werden können.
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