P&I LOGA: In der Pflege muss der Erlaubnisstatus die Dienstplanung sperren können; Träger mit mehreren hundert Beschäftigten sind bei P&I mit dem Expertensystem für Gesundheit und Soziales richtig. Ein kleiner ambulanter Dienst startet mit Factorial und dessen Schichtplanung günstiger, muss die Sperrlogik aber im Angebot bestätigen lassen.
Zweite Wahl: Factorial.
Nicht passend, wenn Sie eine automatische Einsatzsperre bei fehlender oder ruhender Berufserlaubnis erwarten, ohne dass der Anbieter sie schriftlich zusagt; keine geprüfte Anbieterseite belegt sie.
Einordnung nach veröffentlichten Preisen und Produktangaben, Stand 27. Oktober 2026; Preise im Detail in der Analyse von P&I LOGA.
- Offizielle Produktinformation P&I LOGA (P&I LOGA, geprüft am 12. August 2026): Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von P&I LOGA.
- Preisseite P&I (P&I LOGA, geprüft am 27. Oktober 2026): Öffentliche Preise und Pakete von P&I LOGA, Stand der Prüfung.
- Startseite P&I (P&I LOGA, geprüft am 27. Oktober 2026): Belegt Expertensysteme für Kommunalwesen, Bund und Land, öffentliche Unternehmen, Gesundheit und Soziales sowie die Privatwirtschaft und den Einsatz für Organisationen ab 250 bis über 100.000 Beschäftigte.
- Offizielle Produktinformation Factorial (Factorial, geprüft am 12. August 2026): Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Factorial.
- Preisseite Factorial (Factorial, geprüft am 27. Oktober 2026): Öffentliche Preise und Pakete von Factorial, Stand der Prüfung.
- Produktübersicht Factorial (Factorial, geprüft am 27. Oktober 2026): Belegt digitale Personalakte, Zeiterfassung, Abwesenheiten, Schichtplanung, Recruiting, Onboarding, elektronische Signatur und eine DATEV-Anbindung beziehungsweise einen Export für die Lohnabrechnung.
Prioritäten für diesen Einsatzfall
- 01
Erlaubnis nach § 1 PflBG (einschließlich fortgeltender Erlaubnisse nach § 64, Erlaubnisse nach § 58 und Bezeichnungen nach § 64a) mit Berufsbezeichnung, Behörde, Urkundendatum, Prüfvermerk und Status führen; ein Ruhen nach § 3 Abs. 3 sperrt sofort die Zuordnung zu vorbehaltenen Aufgaben nach § 4 PflBG in Dienst- und Tourenplanung.
- 02
Einrichtungstyp je Standort und Einsatzorte je Person führen, weil § 20 Abs. 8 IfSG nur für Personen gilt, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33 Nr. 1 bis 4 und § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG tätig sind, nach Auffassung des BMG regelmäßig und nicht nur vorübergehend; Träger mit Klinik und Pflegeheim entscheiden je Einrichtung und je eingegliedertem Einrichtungsteil.
- 03
Beim Masernschutz nur einen Prüfvermerk speichern (Art des Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1, Datum, prüfende Person, gegebenenfalls Gültigkeitsende), den vom Land nach Abs. 9 Satz 3 bestimmten Empfänger berücksichtigen und aus dem Gültigkeitsende eine Frist von einem Monat nach § 20 Abs. 9a IfSG mit Zuständigkeit erzeugen.
- 04
Leserkreis eng halten: Prüfvermerke für Leitung und beauftragte Personalstelle, im Dienstplan nur „einsetzbar“; in Einrichtungen ohne Nachweispflicht kein Masernfeld als Standard, weil § 35 Abs. 2 IfSG die Verarbeitung des Impfstatus nur erlaubt, soweit die Hygienepflichten nach § 35 Abs. 1 sie erfordern.
Deutscher Kontext
Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 müssen nach 1970 geborene Personen, die in den genannten Gesundheitseinrichtungen tätig sind, den Nachweis vor Beginn der Tätigkeit der Leitung oder der vom Land bestimmten Stelle vorlegen, vorbehaltlich allgemeiner Ausnahmen der Länder bei einem bekannt gemachten Impfstoff-Lieferengpass (§ 20 Abs. 9 Satz 8 IfSG); das BMG bezieht in seiner FAQ (Stand 11. Februar 2026) auch Beschäftigte ohne Patientenkontakt, Ehrenamtliche sowie Praktikantinnen und Praktikanten ein. Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste regelt § 35 IfSG, auf den § 20 Abs. 8 nicht verweist; § 35 Abs. 2 erlaubt dort die Verarbeitung von Impf- und Serostatus nur, soweit sie zur Erfüllung der Hygienepflichten erforderlich ist, für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 regelt das § 23a. Erlaubnisse nach Kranken- oder Altenpflegegesetz gelten nach § 64 PflBG als Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz fort.
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- Pflegeberufegesetz (PflBG): § 1 (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann); § 3 (Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis; keine Befristung vorgesehen); § 4 Abs. 1 bis 3 (vorbehaltene Aufgaben: Erhebung des Pflegebedarfs und Planung, Steuerung des Pflegeprozesses, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität, beruflich nur mit Erlaubnis; Arbeitgeber darf sie Personen ohne Erlaubnis oder mit ruhender Erlaubnis weder übertragen noch dulden); § 58 Abs. 1 bis 3 (Erlaubnisse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege, §§ 2 bis 4a entsprechend); § 64 (Fortgeltung von Erlaubnissen nach Krankenpflege- und Altenpflegegesetz als Erlaubnis nach § 1); § 64a (wahlweise Berufsbezeichnungen wie Pflegefachperson).
- § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe: § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 (nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33 Nr. 1 bis 4 oder § 36 Abs. 1 Nr. 4 tätig sind; ausreichender Impfschutz oder Immunität); Abs. 9 Satz 1 (Nachweis an die Leitung vor Beginn der Tätigkeit; drei Nachweisarten), Satz 3 Nr. 1 (Land kann Gesundheitsamt oder andere staatliche Stelle als Empfänger bestimmen), Satz 2 (Benachrichtigung des Gesundheitsamts bei fehlendem oder zweifelhaftem Nachweis), Satz 7 und 8 (ohne Nachweis keine Tätigkeit, außer bei allgemeinen Ausnahmen der Länder während eines bekannt gemachten Impfstoff-Lieferengpasses); Abs. 9a (neuer Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit eines Nachweises nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 2).
- Infektionsschutzgesetz (IfSG): § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 11 (abschließende Liste medizinischer Einrichtungen, u. a. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste; Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind nicht genannt); § 23a (Impf- und Serostatus, soweit für Pflichten aus § 23 Abs. 3 erforderlich); § 33 Nr. 1 bis 4 (Gemeinschaftseinrichtungen); § 35 Abs. 1 Satz 1 und 4 (voll- und teilstationäre Einrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, ambulante Pflegedienste einschließlich Intensivpflege) und Abs. 2 (Impf- und Serostatus, soweit für Pflichten nach Abs. 1 erforderlich).
- FAQ zum Masernschutzgesetz: Stand 11. Februar 2026: Liste der erfassten Gesundheitseinrichtungen (entspricht § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG, ohne Pflegeheime und ambulante Pflegedienste); alle nach 1970 geborenen Tätigen, auch ohne direkten Patientenkontakt; Ehrenamtliche und Praktikanten erfasst, sofern regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend tätig; ein Teil einer Einrichtung gehört dazu, wenn er räumlich und organisatorisch eingegliedert ist; Nachweis vor Beginn der Tätigkeit gegenüber der Leitung.
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung): Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e, Abs. 2 (Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Rechenschaft); Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b, c und f, Unterabs. 2 und Abs. 3 (Rechtsgrundlagen, Buchst. f nicht für Behörden); Art. 7 Abs. 3 (Widerruf); Art. 9 Abs. 1 und 2, insbesondere Buchst. b (Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt, Ausnahme für Arbeitsrecht und soziale Sicherheit mit geeigneten Garantien); Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. e (Löschung, Ausnahme zur Verteidigung von Rechtsansprüchen); Art. 22 Abs. 1 bis 3 (ausschließlich automatisierte Entscheidungen, Ausnahmen; bei Vertrag und Einwilligung mindestens Eingreifen einer Person); Art. 88 Abs. 1 und 2 (spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext).
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses: Abs. 1 Satz 1 (Verarbeitung, soweit für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder für Rechte der Interessenvertretung erforderlich; nach BAG 1 ABR 14/22 und 8 AZR 209/21 keine Vorschrift nach Art. 88 DSGVO); Abs. 2 (Freiwilligkeit der Einwilligung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit, grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform); Abs. 3 Satz 1 und 3 (besondere Kategorien, soweit zur Ausübung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten aus Arbeitsrecht und sozialer Sicherheit erforderlich, mit Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, etwa Protokollierung und Zugangsbeschränkung); Abs. 4 (Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO); Abs. 8 Satz 2 (Bewerberinnen und Bewerber gelten als Beschäftigte). Wortlaut durch die BDSG-Änderungen 2026 nicht berührt.
- EuGH, Urteil vom 30. März 2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer): Rn. 12 (Wortlaut von § 23 Abs. 1 HDSIG); Tenor 1 und 2 (eine nationale Vorschrift ist nur dann spezifischere Vorschrift nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO, wenn sie Art. 88 Abs. 2 erfüllt; andernfalls bleibt sie unangewendet, es sei denn, sie ist Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO); Rn. 71 und 80 bis 89 (keine bloße Wiederholung von Art. 5 und 6; Prüfung durch das nationale Gericht; Erforderlichkeitsklauseln scheinen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nur zu wiederholen; sonst gilt die DSGVO unmittelbar, Buchst. c und e bleiben möglich). Über § 26 BDSG selbst hat der Gerichtshof nicht entschieden; das tat danach das BAG (1 ABR 14/22, 8 AZR 209/21).
Vertiefende Auswahlhilfe
Was verändert die Entscheidung in der Praxis?
Diese Vertiefung ergänzt die geprüften Angaben. Veränderliche Bedingungen bleiben mit Quelle und Prüfdatum verbunden.
Zwei Nachweise mit unterschiedlicher Reichweite
Eine HR-Software in der Pflege führt neben den üblichen Personaldaten zwei Nachweise, die über den Einsatz entscheiden. Der eine gilt für jede Pflegefachperson, gleich wo sie arbeitet: die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Der andere gilt nur in bestimmten Einrichtungen: der Nachweis über Masernschutz.
Die Erlaubnis steuert den Dienstplan
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, braucht nach § 1 des Pflegeberufegesetzes eine Erlaubnis. Erlaubnisse nach dem früheren Kranken- oder Altenpflegegesetz bleiben nach § 64 bestehen und gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1; § 58 kennt eigene Erlaubnisse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege, § 64a erlaubt wahlweise Bezeichnungen wie „Pflegefachperson“. Das Feld Berufsbezeichnung braucht deshalb mehr als zwei Werte. Für die HR-Software wichtiger ist § 4: Erhebung des Pflegebedarfs und Planung der Pflege, Steuerung des Pflegeprozesses sowie Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität dürfen beruflich nur Personen mit Erlaubnis durchführen; für die Erlaubnisse nach § 58 gilt das nach dessen Abs. 3 entsprechend. Ein Arbeitgeber darf diese Aufgaben nach § 4 Abs. 3 Personen ohne Erlaubnis oder mit ruhender Erlaubnis weder übertragen noch ihre Durchführung dulden.
Das macht die Erlaubnis zu einer Einsatzvoraussetzung, nicht zu einem Dokument in der Akte. Das System sollte nach unserer Einschätzung je Person führen: Berufsbezeichnung, ausstellende Behörde, Datum der Urkunde, wer das Original wann gesehen hat und einen Status. Ein Ablaufdatum braucht es nicht, denn das Gesetz sieht keine Befristung vor; § 3 kennt stattdessen Rücknahme, Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis. Wird ein Ruhen bekannt, muss der Status die Zuordnung zu vorbehaltenen Aufgaben sofort sperren, auch in der Dienst- und Tourenplanung. Prüfen Sie in der Demo, ob eine Person mit dem Status „ruht“ noch als verantwortliche Pflegefachkraft eingeplant werden kann.
Masernschutz: zuerst die Einrichtung bestimmen
Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG müssen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33 Nr. 1 bis 4 oder § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG tätig sind, ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern aufweisen. Den Nachweis legen sie nach Abs. 9 der Leitung der Einrichtung vor Beginn der Tätigkeit vor, sofern das Land nach Satz 3 nicht das Gesundheitsamt oder eine andere staatliche Stelle bestimmt; ohne Nachweis dürfen sie dort nicht tätig werden, außer das Land lässt bei einem bekannt gemachten Lieferengpass für Masernimpfstoffe allgemeine Ausnahmen zu (Satz 8). Das Bundesgesundheitsministerium ergänzt, dass auch Beschäftigte ohne Patientenkontakt, Ehrenamtliche und Praktikantinnen und Praktikanten erfasst sind, sofern sie regelmäßig und nicht nur vorübergehend in der Einrichtung tätig sind, und dass ein Teil einer Einrichtung dazugehört, wenn er räumlich und organisatorisch in sie eingegliedert ist.
| Einrichtung | Masernschutz nach § 20 Abs. 8 IfSG |
|---|---|
| Krankenhaus, Tagesklinik, Dialyse, Reha mit krankenhausähnlicher Versorgung, Rettungsdienst | ja, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und 11 IfSG |
| Arztpraxis, Praxis sonstiger humanmedizinischer Heilberufe | ja, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und 9 |
| Heim für überwiegend minderjährige Personen | ja, § 33 Nr. 4 |
| voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung | im Wortlaut nicht genannt; geregelt in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG |
| ambulanter Pflegedienst, auch mit ambulanter Intensivpflege | im Wortlaut nicht genannt; geregelt in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 IfSG |
Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste sind in § 35 IfSG geregelt, auf den § 20 Abs. 8 nicht verweist, und die Liste des Ministeriums nennt sie nicht. Nach unserer Lesart gilt die Nachweispflicht dort deshalb nicht. Das ist ein Schluss aus dem Wortlaut, keine ausdrückliche amtliche Aussage. Ein Träger mit Klinik und Pflegeheim muss die Frage je Einrichtung beantworten; die HR-Software braucht dafür den Einrichtungstyp am Standort und die Zuordnung jeder Person zu ihren Einsatzorten, auch für Springerpools, die regelmäßig in der Klinik eingesetzt werden.
Prüfvermerk statt Impfpass
Impfstatus und Immunität sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Vorlage selbst verlangt § 20 Abs. 9 IfSG. § 26 Abs. 3 BDSG erlaubt die Verarbeitung besonderer Kategorien, soweit sie zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht oder dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist. Für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 erlaubt § 23a IfSG dem Arbeitgeber zudem, den Impf- und Serostatus zu verarbeiten, soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus § 23 Abs. 3 erforderlich ist, um über Begründung oder Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Welche Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO die Verarbeitung im Einzelnen trägt, entscheiden wir nicht; ob § 26 Abs. 3 BDSG nach dem Urteil des EuGH vom 30. März 2023 in der Rechtssache C-34/21 als eigene Grundlage trägt, ist nicht geklärt. Die Einordnung behandelt der Ratgeber Beschäftigtendatenschutz.
Für die Konfiguration empfehlen wir Datensparsamkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO: kein Scan des Impfausweises, sondern ein Prüfvermerk mit Art des Nachweises nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3, Datum, prüfender Person und gegebenenfalls Ende der Gültigkeit. Verliert ein ärztliches Zeugnis seine Gültigkeit, ist nach § 20 Abs. 9a innerhalb eines Monats ein neuer Nachweis vorzulegen, sonst muss die Leitung das Gesundheitsamt benachrichtigen. Das System sollte daraus eine Frist mit Zuständigkeit erzeugen. Sehen sollten den Vermerk nur die Leitung und die beauftragte Personalstelle; die Stations- oder Pflegedienstleitung erhält im Dienstplan die Information „einsetzbar“, nicht den Grund.
Ambulanter Dienst ohne Masernfeld
Für einen ambulanten Pflegedienst oder ein Pflegeheim ohne Einrichtungsteil nach § 23 Abs. 3 IfSG folgt aus dem Wortlaut nach unserer Lesart: keine Nachweispflicht und kein Tätigkeitsverbot nach § 20 Abs. 9. Ganz ohne Grundlage ist eine Erhebung dort aber nicht: § 35 Abs. 2 IfSG erlaubt dem Arbeitgeber, Impf- und Serostatus zu verarbeiten, soweit es zur Erfüllung der Hygienepflichten nach § 35 Abs. 1 erforderlich ist. Das ist eine Befugnis mit Erforderlichkeitsprüfung, keine Pflicht. Wir empfehlen deshalb kein Masernfeld als Standard; verlangt Ihr Hygieneplan eine solche Angabe, begründen und dokumentieren Sie die Erforderlichkeit mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten, bevor das Feld angelegt wird. Die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz bleibt dagegen auch dort Einsatzvoraussetzung für die vorbehaltenen Aufgaben, und der Abschnitt zum Dienstplan gilt unverändert.
Prüfbar
Quellen dieser Analyse
- officialPflegeberufegesetz (PflBG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann); § 3 (Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis; keine Befristung vorgesehen); § 4 Abs. 1 bis 3 (vorbehaltene Aufgaben: Erhebung des Pflegebedarfs und Planung, Steuerung des Pflegeprozesses, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität, beruflich nur mit Erlaubnis; Arbeitgeber darf sie Personen ohne Erlaubnis oder mit ruhender Erlaubnis weder übertragen noch dulden); § 58 Abs. 1 bis 3 (Erlaubnisse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege, §§ 2 bis 4a entsprechend); § 64 (Fortgeltung von Erlaubnissen nach Krankenpflege- und Altenpflegegesetz als Erlaubnis nach § 1); § 64a (wahlweise Berufsbezeichnungen wie Pflegefachperson).Quelle öffnen ↗
- official§ 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen ProphylaxeBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 (nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33 Nr. 1 bis 4 oder § 36 Abs. 1 Nr. 4 tätig sind; ausreichender Impfschutz oder Immunität); Abs. 9 Satz 1 (Nachweis an die Leitung vor Beginn der Tätigkeit; drei Nachweisarten), Satz 3 Nr. 1 (Land kann Gesundheitsamt oder andere staatliche Stelle als Empfänger bestimmen), Satz 2 (Benachrichtigung des Gesundheitsamts bei fehlendem oder zweifelhaftem Nachweis), Satz 7 und 8 (ohne Nachweis keine Tätigkeit, außer bei allgemeinen Ausnahmen der Länder während eines bekannt gemachten Impfstoff-Lieferengpasses); Abs. 9a (neuer Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit eines Nachweises nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 2).Quelle öffnen ↗
- officialInfektionsschutzgesetz (IfSG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 11 (abschließende Liste medizinischer Einrichtungen, u. a. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste; Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind nicht genannt); § 23a (Impf- und Serostatus, soweit für Pflichten aus § 23 Abs. 3 erforderlich); § 33 Nr. 1 bis 4 (Gemeinschaftseinrichtungen); § 35 Abs. 1 Satz 1 und 4 (voll- und teilstationäre Einrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, ambulante Pflegedienste einschließlich Intensivpflege) und Abs. 2 (Impf- und Serostatus, soweit für Pflichten nach Abs. 1 erforderlich).Quelle öffnen ↗
- officialFAQ zum MasernschutzgesetzBundesministerium für Gesundheit • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Stand 11. Februar 2026: Liste der erfassten Gesundheitseinrichtungen (entspricht § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG, ohne Pflegeheime und ambulante Pflegedienste); alle nach 1970 geborenen Tätigen, auch ohne direkten Patientenkontakt; Ehrenamtliche und Praktikanten erfasst, sofern regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend tätig; ein Teil einer Einrichtung gehört dazu, wenn er räumlich und organisatorisch eingegliedert ist; Nachweis vor Beginn der Tätigkeit gegenüber der Leitung.Quelle öffnen ↗
- officialVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e, Abs. 2 (Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Rechenschaft); Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b, c und f, Unterabs. 2 und Abs. 3 (Rechtsgrundlagen, Buchst. f nicht für Behörden); Art. 7 Abs. 3 (Widerruf); Art. 9 Abs. 1 und 2, insbesondere Buchst. b (Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt, Ausnahme für Arbeitsrecht und soziale Sicherheit mit geeigneten Garantien); Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. e (Löschung, Ausnahme zur Verteidigung von Rechtsansprüchen); Art. 22 Abs. 1 bis 3 (ausschließlich automatisierte Entscheidungen, Ausnahmen; bei Vertrag und Einwilligung mindestens Eingreifen einer Person); Art. 88 Abs. 1 und 2 (spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext).Quelle öffnen ↗
- official§ 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des BeschäftigungsverhältnissesBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 (Verarbeitung, soweit für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder für Rechte der Interessenvertretung erforderlich; nach BAG 1 ABR 14/22 und 8 AZR 209/21 keine Vorschrift nach Art. 88 DSGVO); Abs. 2 (Freiwilligkeit der Einwilligung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit, grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform); Abs. 3 Satz 1 und 3 (besondere Kategorien, soweit zur Ausübung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten aus Arbeitsrecht und sozialer Sicherheit erforderlich, mit Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, etwa Protokollierung und Zugangsbeschränkung); Abs. 4 (Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO); Abs. 8 Satz 2 (Bewerberinnen und Bewerber gelten als Beschäftigte). Wortlaut durch die BDSG-Änderungen 2026 nicht berührt.Quelle öffnen ↗
- officialEuGH, Urteil vom 30. März 2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 12 (Wortlaut von § 23 Abs. 1 HDSIG); Tenor 1 und 2 (eine nationale Vorschrift ist nur dann spezifischere Vorschrift nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO, wenn sie Art. 88 Abs. 2 erfüllt; andernfalls bleibt sie unangewendet, es sei denn, sie ist Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO); Rn. 71 und 80 bis 89 (keine bloße Wiederholung von Art. 5 und 6; Prüfung durch das nationale Gericht; Erforderlichkeitsklauseln scheinen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nur zu wiederholen; sonst gilt die DSGVO unmittelbar, Buchst. c und e bleiben möglich). Über § 26 BDSG selbst hat der Gerichtshof nicht entschieden; das tat danach das BAG (1 ABR 14/22, 8 AZR 209/21).Quelle öffnen ↗