Was C-34/21 für § 26 BDSG bedeutet
Eine nationale Beschäftigtendatenschutzregel gilt nur, wenn sie die Schutzmaßnahmen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO enthält; eine bloße Erforderlichkeitsklausel wie § 23 Abs. 1 HDSIG scheint nach Rn. 81 nur Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zu wiederholen. Für § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG hat das Bundesarbeitsgericht das bestätigt: Die Norm genügt Art. 88 nicht; ausdrücklich tragfähig bleibt sie nur für Datenflüsse zu gesetzlichen Rechten der Interessenvertretung, die übrigen Tatbestände ließ das BAG offen.
- Tenor 1 und 2: ohne Art. 88 Abs. 2 keine spezifischere Vorschrift; sonst unangewendet, außer als Grundlage nach Art. 6 Abs. 3
- Rn. 80 und 81: Entscheidung über die konkrete Norm beim nationalen Gericht; BAG 1 ABR 14/22 Rn. 64 bis 67 und 8 AZR 209/21 Rn. 16 bis 20: § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG genügt Art. 88 nicht, bleibt jedenfalls Grundlage für Rechte der Interessenvertretung (übrige Tatbestände offen, Rn. 68)
- Rn. 84 und 85: DSGVO gilt unmittelbar im privaten und öffentlichen Sektor; Buchst. c und e kommen in Betracht
Was eine Betriebsvereinbarung nicht leisten kann
Nach C-65/23 müssen Verarbeitungen auf Grundlage einer Kollektivvereinbarung zusätzlich Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO erfüllen; die Erforderlichkeit unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle.
- Rn. 56: Betriebsparteien dürfen die Erforderlichkeit nicht weniger streng anwenden oder auf sie verzichten
- Rn. 57: keine Kompromisse aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Einfachheit
- Rn. 59: Klauseln, die die Grenzen verfehlen, bleiben unangewendet; BAG 8 AZR 209/21: Echtdaten im Test nur, wenn fiktive Daten nicht reichen, Daten über die Betriebsvereinbarung hinaus kosteten 200 Euro Schadensersatz
Wie das Rechtsgrundlagen-Register aussieht
Jede Funktion der HR-Software erhält einen eigenen Tatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, bei Pflichtverarbeitungen mit Spezialnorm; die Einwilligung bleibt auf Fälle wie Fotoveröffentlichung oder Geburtstagslisten beschränkt.
- Buchst. c mit Spezialnorm: Lohnkonto (§ 41 EStG), Meldungen (§ 28a SGB IV), Verzeichnis schwerbehinderter Menschen (§ 163 SGB IX)
- Buchst. f mit dokumentierter Abwägung für Auswertungen; für Behörden ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2)
- Einwilligung nach § 26 Abs. 2 BDSG grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Aufklärung in Textform, Widerruf so einfach wie Erteilung (Art. 7 Abs. 3)
Vertiefende Auswahlhilfe
Was verändert die Entscheidung in der Praxis?
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Was der EuGH 2023 entschieden hat und was nicht
Das Urteil C-34/21 vom 30. März 2023 betraf mit § 23 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) eine Norm, die in ihrer Kernformel § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG entspricht (wiedergegeben in Rn. 12): Beschäftigtendaten dürfen verarbeitet werden, wenn dies für das Beschäftigungsverhältnis „erforderlich“ ist. Der Gerichtshof stellte zwei Grundsätze auf. Eine nationale Vorschrift ist nur dann eine „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wenn sie die Vorgaben von Abs. 2 erfüllt, also besondere Schutzmaßnahmen enthält. Andernfalls bleibt sie unangewendet, es sei denn, sie ist eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO.
Über die hessische Norm selbst entschied der EuGH nicht; das ist Sache des nationalen Gerichts (Rn. 80). Er deutete aber an, dass Erforderlichkeitsklauseln wie die hessische die Bedingung aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO nur zu wiederholen scheinen (Rn. 81). Fehlt eine wirksame spezifischere Vorschrift, gilt die DSGVO unmittelbar, im privaten wie im öffentlichen Sektor (Rn. 84).
Über § 26 BDSG selbst hat der EuGH nicht entschieden, wohl aber danach das Bundesarbeitsgericht: § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG genügt Art. 88 DSGVO nicht, weil Schutzmaßnahmen nach dessen Abs. 2 fehlen (Beschluss vom 9. Mai 2023, 1 ABR 14/22, Rn. 64). Für die Übertragung von Personaldaten in eine neue Personalsoftware ließ es die Norm deshalb unangewendet und prüfte unmittelbar Art. 6 DSGVO (Urteil vom 8. Mai 2025, 8 AZR 209/21, Rn. 16 bis 20). Ausdrücklich tragfähig bleibt sie, soweit sie Daten für ein gesetzliches Recht der Interessenvertretung freigibt, als Grundlage nach Art. 6 Abs. 3 mit Abs. 1 Buchst. c DSGVO; ihre übrigen Tatbestände ließ das Gericht offen (1 ABR 14/22, Rn. 65 bis 68). Auch die BfDI hält die Norm für unzureichend (FAQ Beschäftigtendatenschutz). Ein Beschäftigtendatenschutzgesetz ist bis zum 11. Oktober 2026 nicht in Kraft getreten; § 26 BDSG steht unverändert im Gesetz.
Die Betriebsvereinbarung ist kein Joker
Mit C-65/23 vom 19. Dezember 2024 hat der EuGH die zweite Ausweichroute begrenzt. Der Fall betraf die konzernweite Einführung einer cloudbasierten Personalsoftware auf Grundlage einer „Duldungs-Betriebsvereinbarung“; übertragen wurden Echtdaten, darunter nach dem Vortrag des Klägers auch nicht in der Vereinbarung genannte Daten (Rn. 15 bis 17). Verarbeitungen auf Grundlage einer Kollektivvereinbarung nach § 26 Abs. 4 BDSG müssen zusätzlich Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO erfüllen. Gerichte prüfen die Erforderlichkeit umfassend; die Betriebsparteien dürfen sie nicht weniger streng handhaben oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Einfachheit Kompromisse schließen (Rn. 56 und 57). Einzelne Klauseln, die diese Grenzen verfehlen, bleiben unangewendet (Rn. 59).
Im HR-Projekt bleibt die Betriebsvereinbarung unverzichtbar: Sie regelt Mitbestimmung, Zwecke, Felder und Auswertungen (siehe Betriebsrat). Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob jede darin erlaubte Verarbeitung erforderlich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall danach entschieden: Echtdaten zu Testzwecken können nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zulässig sein, wenn fiktive Daten für den Test nicht ausreichen; die Übertragung von Daten über die Liste der Duldungs-Betriebsvereinbarung hinaus war aber nicht erforderlich und kostete 200 Euro Schadensersatz (8 AZR 209/21, Rn. 21 und 29). Befüllen Sie Pilotumgebungen deshalb mit fiktiven Datensätzen, solange kein Testzweck Echtdaten verlangt, und dann nur mit den vereinbarten Feldern.
Ein Register statt eines Pauschalverweises
Ordnen Sie jede Funktion der HR-Software einzeln zu. Die folgende Tabelle ist ein Muster, keine abschließende Liste:
| Funktion | Grundlage nach DSGVO | Spezialnorm |
|---|---|---|
| Vertragsdaten, Gehalt, Bankverbindung | Art. 6 Abs. 1 Buchst. b | Arbeitsvertrag |
| Lohnkonto und Lohnsteuermerkmale | Art. 6 Abs. 1 Buchst. c | § 41 Abs. 1 EStG |
| Meldungen zur Sozialversicherung | Art. 6 Abs. 1 Buchst. c | § 28a SGB IV |
| Verzeichnis schwerbehinderter Menschen | Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b | § 163 Abs. 1 SGB IX |
| Organigramm, Vertretungsregeln | Art. 6 Abs. 1 Buchst. b oder f | keine |
| Unterlagen für den Betriebsrat, etwa bei Einstellungen | Art. 6 Abs. 1 Buchst. c | § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG mit § 99 BetrVG (BAG 1 ABR 14/22) |
| Fluktuations- oder Leistungsauswertung | Art. 6 Abs. 1 Buchst. f mit dokumentierter Abwägung | keine; Mitbestimmung prüfen |
| Foto im Intranet, Geburtstagsliste | Art. 6 Abs. 1 Buchst. a | § 26 Abs. 2 BDSG (Form) |
Steht in einer Zeile Ihres Verzeichnisses nur „§ 26 BDSG“, fehlt die eigentliche Zuordnung. Für Gesundheitsdaten kommt Art. 9 Abs. 2 DSGVO hinzu; wie Krankmeldungen von der Abwesenheitsplanung getrennt werden, behandelt der Ratgeber Abwesenheiten. Behörden können sich für ihre Aufgaben nicht auf Buchst. f stützen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO); wie Rollen und Akten in einer Behörde zugeschnitten werden, zeigt das Profil Öffentlicher Dienst.
Einwilligung nur, wo ein Nein folgenlos bleibt
Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 DSGVO gelten auch im Arbeitsverhältnis, § 26 Abs. 2 BDSG konkretisiert sie: Die Abhängigkeit der beschäftigten Person ist bei der Freiwilligkeit zu berücksichtigen, die Einwilligung erfolgt grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, und über Zweck und Widerrufsrecht ist in Textform aufzuklären. Die BfDI bezeichnet die Einwilligung als nur ausnahmsweise zulässig und nennt als Beispiele Veröffentlichungen von Fotos oder Geburtstagen. Nach unserer Einschätzung taugt sie nicht für Daten, ohne die der Arbeitsvertrag nicht durchgeführt werden kann: Wer dafür einwilligen lässt, steht nach einem Widerruf ohne Grundlage da.
Prüfen Sie in der Demo deshalb einen Widerruf: Eine Testperson zieht ihre Einwilligung zur Fotoveröffentlichung zurück. Verschwindet das Bild aus Profil, Organigramm und Export, oder bleibt eine Kopie? Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO muss der Widerruf so einfach sein wie die Erteilung.
Wann die Debatte keine Rolle spielt
Die Rechtsprechung zu § 26 BDSG betrifft die allgemeine Erforderlichkeitsklausel. Schreibt ein Spezialgesetz die Verarbeitung vor, trägt Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO in Verbindung mit dieser Norm: das Lohnkonto nach § 41 EStG, die Meldepflichten nach § 28a SGB IV, das Verzeichnis nach § 163 SGB IX. Der EuGH nennt Buchst. c ausdrücklich als möglichen Tatbestand (Rn. 85). Für diese Zeilen des Registers ändert C-34/21 an der Rechtsgrundlage nichts; Zugriffsrechte und Löschfristen bleiben trotzdem zu regeln. Wie Sie diese Zugriffe vor der Beschaffung testen, beschreibt der Ratgeber HR-Software auswählen.
Prüfbar
Quellen dieser Analyse
- officialEuGH, Urteil vom 30. März 2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 12 (Wortlaut von § 23 Abs. 1 HDSIG); Tenor 1 und 2 (eine nationale Vorschrift ist nur dann spezifischere Vorschrift nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO, wenn sie Art. 88 Abs. 2 erfüllt; andernfalls bleibt sie unangewendet, es sei denn, sie ist Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO); Rn. 71 und 80 bis 89 (keine bloße Wiederholung von Art. 5 und 6; Prüfung durch das nationale Gericht; Erforderlichkeitsklauseln scheinen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nur zu wiederholen; sonst gilt die DSGVO unmittelbar, Buchst. c und e bleiben möglich). Über § 26 BDSG selbst hat der Gerichtshof nicht entschieden; das tat danach das BAG (1 ABR 14/22, 8 AZR 209/21).Quelle öffnen ↗
- officialEuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, C-65/23 (K GmbH)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 15 bis 17 und 19 (Sachverhalt: konzernweite Einführung einer cloudbasierten Personalsoftware auf Grundlage einer Duldungs-Betriebsvereinbarung, Übertragung von Echtdaten); Tenor 1 (Verarbeitungen auf Grundlage spezifischerer Vorschriften müssen auch Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO erfüllen); Tenor 2 und Rn. 56, 57, 59 (umfassende gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit trotz Spielraums der Betriebsparteien, keine Abstriche aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Einfachheit; Bestimmungen, die diese Grenzen nicht beachten, bleiben unangewendet).Quelle öffnen ↗
- officialVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e, Abs. 2 (Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Rechenschaft); Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b, c und f, Unterabs. 2 und Abs. 3 (Rechtsgrundlagen, Buchst. f nicht für Behörden); Art. 7 Abs. 3 (Widerruf); Art. 9 Abs. 1 und 2, insbesondere Buchst. b (Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt, Ausnahme für Arbeitsrecht und soziale Sicherheit mit geeigneten Garantien); Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. e (Löschung, Ausnahme zur Verteidigung von Rechtsansprüchen); Art. 22 Abs. 1 bis 3 (ausschließlich automatisierte Entscheidungen, Ausnahmen; bei Vertrag und Einwilligung mindestens Eingreifen einer Person); Art. 88 Abs. 1 und 2 (spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext).Quelle öffnen ↗
- official§ 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des BeschäftigungsverhältnissesBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 (Verarbeitung, soweit für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder für Rechte der Interessenvertretung erforderlich; nach BAG 1 ABR 14/22 und 8 AZR 209/21 keine Vorschrift nach Art. 88 DSGVO); Abs. 2 (Freiwilligkeit der Einwilligung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit, grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform); Abs. 3 Satz 1 und 3 (besondere Kategorien, soweit zur Ausübung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten aus Arbeitsrecht und sozialer Sicherheit erforderlich, mit Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, etwa Protokollierung und Zugangsbeschränkung); Abs. 4 (Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO); Abs. 8 Satz 2 (Bewerberinnen und Bewerber gelten als Beschäftigte). Wortlaut durch die BDSG-Änderungen 2026 nicht berührt.Quelle öffnen ↗
- regulatorFAQ BeschäftigtendatenschutzBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Datenschutzrechte und Abwägungen im Beschäftigungsverhältnis.Quelle öffnen ↗
- official§ 41 Einkommensteuergesetz – Aufzeichnungspflichten beim LohnsteuerabzugBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 und 2 (Pflicht des Arbeitgebers, für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu übernehmen).Quelle öffnen ↗
- official§ 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – MeldepflichtBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 (Meldepflicht des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für kraft Gesetzes Versicherte, unter anderem bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung).Quelle öffnen ↗
- officialSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: §§ 154, 156 Abs. 3, 157 Abs. 1 (Beschäftigungspflicht ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen, Zählregeln, öffentliche Arbeitgeber); § 163 Abs. 1, 2 und 4 (Verzeichnis je Betrieb, Anzeige bis 31. März, sonst nur auf Aufforderung); § 164 Abs. 1 (alle Arbeitgeber: Prüfpflicht, Kontakt zur Agentur für Arbeit, Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat über Bewerbungen; keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei ausdrücklicher Ablehnung); § 165 (öffentliche Arbeitgeber: Meldung freier Stellen, Einladung schwerbehinderter und von BA oder Integrationsfachdienst vorgeschlagener Personen, außer bei offensichtlich fehlender Eignung); § 167 Abs. 2 seit 30. Juli 2026 (BEM auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Zustimmung, Hinweis auf die Daten); § 178 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3.Quelle öffnen ↗
- officialBAG, Beschluss vom 9. Mai 2023, 1 ABR 14/22 (§ 26 BDSG nach EuGH C-34/21)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz 2 und Rn. 62 bis 67: Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG die Verarbeitung erlaubt, die zur Erfüllung eines gesetzlichen Rechts der Interessenvertretung erforderlich ist, ist er Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 mit Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO; Rn. 64: § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG genügt Art. 88 DSGVO nicht, weil Schutzmaßnahmen nach Art. 88 Abs. 2 fehlen (Aufgabe von BAG 1 ABR 53/17); Rn. 68: ob die übrigen Tatbestände Art. 6 Abs. 3 genügen, bleibt offen.Quelle öffnen ↗
- officialBAG, Urteil vom 8. Mai 2025, 8 AZR 209/21 (Echtdaten im Test einer Personalsoftware)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz und Rn. 21: Verarbeitung personenbezogener Daten zum Test einer neuen Personalverwaltungssoftware kann nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt sein, sofern fiktive Dummy-Daten nicht ausreichen; über die Duldungs-Betriebsvereinbarung hinaus übertragene Daten waren nicht erforderlich; Rn. 16 bis 20: § 26 Abs. 1 BDSG erfüllt Art. 88 DSGVO nicht, ist für diese Verarbeitung keine Grundlage nach Art. 6 Abs. 3 und bleibt unangewendet, es gilt die DSGVO unmittelbar; Rn. 11, 27 und 29: immaterieller Schadensersatz von 200 Euro nach Art. 82 DSGVO. Nachfolgeentscheidung zu EuGH C-65/23.Quelle öffnen ↗