Was die Teamansicht zeigen darf

Für die Einsatzplanung ist die Kenntnis der Abwesenheit erforderlich, die des Grundes nicht; in einer für das ganze Team sichtbaren Ansicht erscheint deshalb jede persönlich bedingte Abwesenheit, auch Urlaub oder Gleittag, mit demselben Kürzel. Den Urlaub, den sie genehmigt, kennt die Führungskraft; den Krankheitsgrund braucht sie nicht.

  • BfDI: Mitteilung über die Abwesenheit an den Arbeitsbereich zulässig, Abwesenheitsgrund nicht erforderlich
  • Kürzel „p.a.“ = „persönlich abwesend“; in für alle einsehbaren Plänen auch für Urlaub, Gleittage und Freistellung
  • Keine Aufzeichnung in der Arbeitseinheit, die frühere Krankheitsdauern erkennen lässt

Was bei der Personalverwaltung bleibt

Grund und Dauer braucht die Personalverwaltung für Entgeltfortzahlung und BEM; als Gesundheitsdaten stehen sie unter Art. 9 DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG (Erforderlichkeit, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen, Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 BDSG wie Zugangsbeschränkung).

  • § 3 EFZG: Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, erstmals nach vier Wochen Beschäftigung, Sonderregeln bei derselben Krankheit; ob dieselbe Krankheit vorliegt, teilt die Krankenkasse ohne Diagnose mit (§ 69 Abs. 4 SGB X)
  • § 5 Abs. 1 und 1a EFZG: unverzügliche Mitteilung; für gesetzlich Versicherte grundsätzlich keine Vorlage der Bescheinigung (Ausnahmen: Minijob im Privathaushalt, Ärztin oder Arzt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung)
  • Statistik nur ohne Namen und ohne Rückschluss durch kleine Fallzahlen (BfDI)

Wie BEM und Löschung im System aussehen

Das System darf die Sechs-Wochen-Schwelle für die Personalverwaltung berechnen und dem Betriebsrat die Namen der BEM-Berechtigten ohne Diagnosen liefern; Inhalte des BEM liegen in einem eigenen Bereich und werden nur mit Zustimmung verarbeitet, Teamübersichten werden nach Frist gelöscht.

  • § 167 Abs. 2 SGB IX: länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig, seit 30. Juli 2026 auch teilweise; Zustimmung für die Klärung, nicht für das Angebot (BAG 1 ABR 46/10: Namensliste an den Betriebsrat ohne Zustimmung)
  • BfDI: Löschung der Übersichten grundsätzlich ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres
  • § 87 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 BetrVG: Urlaubsplan und technische Einrichtung mitbestimmt

Vertiefende Auswahlhilfe

Was verändert die Entscheidung in der Praxis?

Diese Vertiefung ergänzt die geprüften Angaben. Veränderliche Bedingungen bleiben mit Quelle und Prüfdatum verbunden.

Planung braucht ein Kürzel, keinen Grund

Die FAQ der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Beschäftigtendatenschutz hält eine Mitteilung über die Abwesenheit an den Arbeitsbereich für zulässig, weil die Arbeit umverteilt werden muss und die Einsatzplanung diese Kenntnis erfordert; die Angabe des Grundes hält sie dagegen nicht für erforderlich. Für Abwesenheitslisten genügt nach der BfDI ein Kürzel wie „p.a.“ für „persönlich abwesend“. Kann das ganze Team den Plan einsehen, soll jede persönlich bedingte Abwesenheit so erscheinen, ausdrücklich auch Urlaub, Gleittage und Freistellung. Sonst ließe sich die Krankheit aus dem Fehlen eines anderen Kürzels erschließen. Einen Abwesenheits- und Urlaubsplan der Fachvorgesetzten hält die BfDI für unbedenklich: Wer Urlaub genehmigt, kennt diesen Grund ohnehin; den Krankheitsgrund braucht er nicht.

Die BfDI beaufsichtigt nur die öffentlichen Stellen des Bundes, private Arbeitgeber bindet ihre Position nicht unmittelbar. Wir empfehlen sie dennoch als Maßstab für die Konfiguration.

Drei Ebenen, drei Lesekreise

Drei Informationen gehören getrennt konfiguriert:

EbeneInhaltWer liestWoraus sich das ergibt
AbwesenheitZeitraum, Kürzel „p.a.“, VertretungFührungskraft, ggf. TeamBfDI: Kenntnis für die Einsatzplanung erforderlich
GrundUrlaub, Krankheit, Freistellung, ElternzeitPersonalverwaltung; geplante Abwesenheit wie Urlaub auch die genehmigende FührungskraftUrlaubskonto, Entgeltfortzahlung, Fristen
Gesundheit und BEMArbeitsunfähigkeitszeiten im Verlauf, Einladung und Inhalt des BEMPersonalverwaltung; BEM-Team nur mit Zustimmung; Interessenvertretung erhält die Namen der BEM-BerechtigtenArt. 9 DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG, § 167 Abs. 2 SGB IX

Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt. Die Ausnahme für das Arbeitsrecht in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b greift nur, soweit die Verarbeitung erforderlich ist und eine Rechtsvorschrift oder Kollektivvereinbarung mit geeigneten Garantien sie zulässt. § 26 Abs. 3 BDSG ist als solche Vorschrift gefasst: Er verlangt zusätzlich, dass kein Grund zu der Annahme besteht, das schutzwürdige Interesse der Person überwiege, und verweist auf § 22 Abs. 2 BDSG, der angemessene Schutzmaßnahmen verlangt, etwa einen beschränkten Zugang innerhalb der verantwortlichen Stelle und die Prüfbarkeit, wer Daten eingegeben oder geändert hat. Wie weit die deutschen Sonderregeln nach dem EuGH-Urteil C-34/21 tragen, behandelt der Ratgeber Beschäftigtendatenschutz; für Abwesenheiten ändert das wenig, weil jede Grundlage Erforderlichkeit verlangt.

Die Personalverwaltung braucht Grund und Dauer. Nach § 3 EFZG besteht Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, erstmals nach vier Wochen Beschäftigung, bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mit eigenen Fristen. Ob es dieselbe Krankheit ist, zeigt der Verlauf allein nicht, denn der Arbeitgeber kennt keine Diagnose. Die Krankenkasse darf ihm nach § 69 Abs. 4 SGB X mitteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht, ohne Diagnosedaten. Das System braucht deshalb neben dem Verlauf ein Feld für diese Auskunft. Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen, für gesetzlich Versicherte entfällt nach Abs. 1a die Vorlage der Bescheinigung, außer bei Minijobs in Privathaushalten und bei Feststellung durch eine Ärztin oder einen Arzt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Papierbescheinigungen, etwa privat Versicherter, gehören direkt zur Personalverwaltung. Abruf und Abrechnung der eAU gehören zur Entgeltabrechnung, nicht in eine Teamansicht.

Löschen, bevor ein Krankheitsprofil entsteht

Die BfDI hält es für unzulässig, innerhalb der Arbeitseinheit Aufzeichnungen zu führen, die einen Überblick über die Dauer krankheitsbedingter Abwesenheiten in der Vergangenheit erlauben. Teamübersichten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind; angemessen ist nach der BfDI grundsätzlich ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Abwesenheiten notiert wurden. Fiktives Beispiel: Ein Eintrag „p.a.“ vom 9. März 2026 verschwindet aus der Teamansicht nach dem 31. Dezember 2027. In der Personalverwaltung können die Daten länger nötig sein, das ist dort zu begründen.

Für Statistiken verlangt die BfDI, dass weder Namen genannt werden noch wegen kleiner Fallzahlen Rückschlüsse auf Einzelne möglich sind. Ein Krankenstandsbericht für ein Team mit vier Personen erfüllt das nach unserer Einschätzung nicht.

BEM: Gesprächsdaten nur mit Zustimmung

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX mit der Interessenvertretung die Möglichkeiten des betrieblichen Eingliederungsmanagements, und zwar mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person, die zuvor auf Ziele sowie Art und Umfang der Daten hinzuweisen ist. Den Zusatz „teilweise“ enthält die Norm seit dem 30. Juli 2026 (Art. 2b des Gesetzes vom 24. Juli 2026); die Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent nach dem neuen § 44c SGB V gilt nach Art. 8 Abs. 3 ab dem 1. Januar 2028. Das System darf die Schwelle für die Personalverwaltung berechnen; fragen Sie, ob es dabei auch einen Umfang der Arbeitsunfähigkeit einrechnen kann. Was im BEM besprochen wird, gehört nach unserer Empfehlung in einen eigenen Bereich mit eigenem Lesekreis, nie in eine Ansicht der Führungskraft. Über das Einladungsschreiben darf die Interessenvertretung nach der BfDI informiert werden. Weiter reicht das Bundesarbeitsgericht: Der Betriebsrat kann die Namen der Beschäftigten, die die Schwelle erreichen, auch ohne deren Zustimmung verlangen; die Zustimmung betrifft nur die Klärung selbst, nicht das Angebot (Beschluss vom 7. Februar 2012, 1 ABR 46/10, Rn. 6, 19 und 23). Das System sollte diese Liste ohne Diagnosen und ohne Fehlzeitenverlauf ausgeben.

Mitbestimmt sind Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG und die technische Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Wie die Betriebsvereinbarung die Module zuordnet, beschreibt der Ratgeber Betriebsrat.

Vier Proben für die Demo und der kleine Betrieb

Mit Testdaten vorzuführen:

  1. Eine Krankmeldung erscheint im Teamkalender als „p.a.“, ebenso ein Urlaubstag; beide sind dort nicht unterscheidbar.
  2. Die Führungskraft findet keinen Bericht, der Fehlzeiten einer Person über mehrere Monate zeigt.
  3. Teameinträge eines abgelaufenen Jahres werden nach der festgelegten Frist automatisch gelöscht, und das Protokoll zeigt es.
  4. Der BEM-Bereich ist für die Personalverwaltung ohne Zustimmungsvermerk leer bis auf die Einladung.

Im kleinen Betrieb, in dem die Geschäftsführung die Abrechnung selbst macht, gilt dieselbe Trennung; nur sitzen zwei Rollen in einer Person. Halten Sie dann schriftlich fest, in welcher Rolle sie welche Ansicht nutzt, und geben Sie Teamleitungen für Krankheitszeiten trotzdem nur das Kürzel. Für den öffentlichen Dienst mit Personalrat und Personalaktenrecht siehe Öffentlicher Dienst.

Prüfbar

Quellen dieser Analyse

10 Quellen
  1. regulatorFAQ BeschäftigtendatenschutzBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Datenschutzrechte und Abwägungen im Beschäftigungsverhältnis.
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  2. officialVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e, Abs. 2 (Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Rechenschaft); Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b, c und f, Unterabs. 2 und Abs. 3 (Rechtsgrundlagen, Buchst. f nicht für Behörden); Art. 7 Abs. 3 (Widerruf); Art. 9 Abs. 1 und 2, insbesondere Buchst. b (Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt, Ausnahme für Arbeitsrecht und soziale Sicherheit mit geeigneten Garantien); Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. e (Löschung, Ausnahme zur Verteidigung von Rechtsansprüchen); Art. 22 Abs. 1 bis 3 (ausschließlich automatisierte Entscheidungen, Ausnahmen; bei Vertrag und Einwilligung mindestens Eingreifen einer Person); Art. 88 Abs. 1 und 2 (spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext).
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  3. official§ 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des BeschäftigungsverhältnissesBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 (Verarbeitung, soweit für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder für Rechte der Interessenvertretung erforderlich; nach BAG 1 ABR 14/22 und 8 AZR 209/21 keine Vorschrift nach Art. 88 DSGVO); Abs. 2 (Freiwilligkeit der Einwilligung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit, grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform); Abs. 3 Satz 1 und 3 (besondere Kategorien, soweit zur Ausübung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten aus Arbeitsrecht und sozialer Sicherheit erforderlich, mit Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, etwa Protokollierung und Zugangsbeschränkung); Abs. 4 (Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO); Abs. 8 Satz 2 (Bewerberinnen und Bewerber gelten als Beschäftigte). Wortlaut durch die BDSG-Änderungen 2026 nicht berührt.
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  4. officialEuGH, Urteil vom 30. März 2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 12 (Wortlaut von § 23 Abs. 1 HDSIG); Tenor 1 und 2 (eine nationale Vorschrift ist nur dann spezifischere Vorschrift nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO, wenn sie Art. 88 Abs. 2 erfüllt; andernfalls bleibt sie unangewendet, es sei denn, sie ist Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO); Rn. 71 und 80 bis 89 (keine bloße Wiederholung von Art. 5 und 6; Prüfung durch das nationale Gericht; Erforderlichkeitsklauseln scheinen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nur zu wiederholen; sonst gilt die DSGVO unmittelbar, Buchst. c und e bleiben möglich). Über § 26 BDSG selbst hat der Gerichtshof nicht entschieden; das tat danach das BAG (1 ABR 14/22, 8 AZR 209/21).
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  5. officialEntgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 3 Abs. 1 (Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen; erneute Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mit Fristen von sechs und zwölf Monaten) und Abs. 3 (Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses); § 5 Abs. 1 Satz 1 (unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer) und Abs. 1a (keine Vorlagepflicht der ärztlichen Bescheinigung für gesetzlich Versicherte; nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und bei Feststellung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt)
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  6. officialSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: §§ 154, 156 Abs. 3, 157 Abs. 1 (Beschäftigungspflicht ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen, Zählregeln, öffentliche Arbeitgeber); § 163 Abs. 1, 2 und 4 (Verzeichnis je Betrieb, Anzeige bis 31. März, sonst nur auf Aufforderung); § 164 Abs. 1 (alle Arbeitgeber: Prüfpflicht, Kontakt zur Agentur für Arbeit, Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat über Bewerbungen; keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei ausdrücklicher Ablehnung); § 165 (öffentliche Arbeitgeber: Meldung freier Stellen, Einladung schwerbehinderter und von BA oder Integrationsfachdienst vorgeschlagener Personen, außer bei offensichtlich fehlender Eignung); § 167 Abs. 2 seit 30. Juli 2026 (BEM auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Zustimmung, Hinweis auf die Daten); § 178 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3.
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  7. officialBetriebsverfassungsgesetz (BetrVG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Geltung: § 1 Abs. 1 (ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, drei wählbar), §§ 5, 7, 9 (Arbeitnehmer einschließlich Telearbeit und Auszubildender, nicht leitende Angestellte; Wahlrecht ab 16; Größe), § 118 (Tendenzunternehmen eingeschränkt; nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen), § 130 (nicht im öffentlichen Dienst). Verfahren: § 77 Abs. 2, § 79a Satz 2, § 80 Abs. 3 (Sachverständige, bei KI erforderlich), § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (Unterrichtung und Beratung). Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung) Nr. 5, 6, 7, 10, 11, 14; §§ 94, 95 Abs. 1 und 2a; §§ 96 bis 98; § 99 Abs. 1 (ab mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern).
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  8. officialGesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)Bundesministerium der Justiz (recht.bund.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 2b Nr. 2 (in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird „oder teilweise arbeitsunfähig“ ergänzt; in Kraft nach Art. 8 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung vom 29. Juli 2026, also am 30. Juli 2026); Art. 1 Nr. 17 (neuer § 44c SGB V: Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 (Inkrafttreten am 1. Januar 2028).
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  9. official§ 69 SGB X – Übermittlung für die Erfüllung sozialer AufgabenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 4: Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
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  10. officialBAG, Beschluss vom 7. Februar 2012, 1 ABR 46/10 (Namensliste für das BEM)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz und Rn. 6: Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit der Überwachungsaufgabe beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (heute § 167 Abs. 2 SGB IX) unabhängig von einer Zustimmung der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer namentlich benennt, die die Voraussetzungen für ein BEM erfüllen; Rn. 19: die Zustimmung der betroffenen Person bezieht sich nur auf den Klärungsprozess, nicht auf das Angebot; Rn. 23: mit der Namensliste ist keine Information über Krankheiten oder deren Ursachen verbunden. Entschieden zum BDSG in der Fassung vor 2018.
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