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Quellen dieser Analyse

74 Quellen
  1. regulatorFAQ BeschäftigtendatenschutzBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Datenschutzrechte und Abwägungen im Beschäftigungsverhältnis.
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  2. officialNachweisgesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Form, Übermittlung und Empfangsnachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen.
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  3. vendorOffizielle Produktinformation PersonioPersonio • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Personio.
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  4. vendorOffizielle Produktinformation HRworksHRworks • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von HRworks.
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  5. vendorOffizielle Produktinformation FactorialFactorial • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Factorial.
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  6. vendorOffizielle Produktinformation Haufe HRHaufe HR • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Haufe HR.
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  7. vendorOffizielle Produktinformation rexx systemsrexx systems • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von rexx systems.
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  8. vendorOffizielle Produktinformation P&I LOGAP&I LOGA • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von P&I LOGA.
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  9. vendorOffizielle Produktinformation SAP SuccessFactorsSAP SuccessFactors • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von SAP SuccessFactors.
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  10. officialBAG, Beschluss vom 16.09.2020 – 7 ABR 2/20 (Einsicht der Schwerbehindertenvertretung)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 31: Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen (§ 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX); Rn. 34: das Recht erstreckt sich auch auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber, damit die Qualifikationen verglichen werden können.
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  11. officialAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 (Benachteiligungsgründe); § 7 Abs. 1 (Benachteiligungsverbot); § 11 (Ausschreibung nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1); § 15 Abs. 4 (schriftliche Geltendmachung binnen zwei Monaten, sofern die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben; bei Bewerbungen ab Zugang der Ablehnung); § 15 Abs. 5 (Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt); § 22 (Beweislast bei Indizien für eine Benachteiligung)
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  12. official§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz – Klage wegen BenachteiligungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG binnen drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist
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  13. officialArbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 1 (Geltung in allen Tätigkeitsbereichen); § 5 Abs. 1 und 2 (Gefährdungsbeurteilung nach Art der Tätigkeiten, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit); § 6 Abs. 1 (Unterlagen über Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen und Überprüfung); § 12 Abs. 1 (Unterweisung während der Arbeitszeit, auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet, bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit, erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt) und Abs. 2 (bei Arbeitnehmerüberlassung unterweist der Entleiher).
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  14. officialArbeitsstättenverordnung (ArbStättV)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 4 (für Telearbeitsplätze gelten nur § 3 bei der erstmaligen Beurteilung, § 6 und Anhang Nr. 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht und die Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen anwendbar sind); § 1 Abs. 5 Nr. 2 (Anhang Nr. 6 gilt nicht für tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden); § 2 Abs. 7 (Begriff des Telearbeitsplatzes: fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, vereinbarte Wochenarbeitszeit und Dauer, Festlegung im Arbeitsvertrag oder einer Vereinbarung, Bereitstellung und Installation der Ausstattung durch den Arbeitgeber); § 6 Abs. 4 (Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich, unverzüglich bei wesentlichen Veränderungen mit zusätzlichen Gefährdungen).
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  15. officialBAG, Urteil vom 22. Mai 2014, 8 AZR 662/13Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz: Die Schriftform des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kann durch Klage gewahrt werden, § 167 ZPO findet Anwendung, rechtzeitiger Eingang bei Gericht genügt bei Zustellung „demnächst“; Rn. 11: Zugang der Ablehnung am 28. Dezember 2011, Klageeingang am 20. Februar 2012, Zustellung am 29. Februar 2012; Rn. 25: Dokumentation der Einstellungskriterien wegen § 22 AGG; Rn. 26 und 27: kein umfassendes Ende der Geltendmachungsmöglichkeiten nach zwei Monaten, Fristbeginn nicht vor Kenntnis der Benachteiligung, bei späterer Kenntnis erst ab dann; Rn. 28: § 15 Abs. 5 AGG erfordert eine länger aufbewahrte Dokumentation
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  16. officialBundesbeamtengesetz (BBG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 106 Abs. 1 und 2 (Personalakte, automatisierte Führung, Grundakte und Teilakten, vollständiges Verzeichnis, Angabe der Form bei gemischter Führung); § 107 Abs. 1 und 2 (Zugang für Personalverwaltung, ärztlichen Dienst und Gleichstellungsbeauftragte, soweit erforderlich; Innenrevision nur subsidiär, jede Einsicht dokumentiert); § 108 Abs. 1 (Beihilfeakte als getrennte Teilakte); § 110 Abs. 1 (Einsicht der Beamtin oder des Beamten in die vollständige Akte, Ausdruck automatisiert gespeicherter Daten); § 114 Abs. 2 bis 5 (getrennte Beihilfedaten, nur Eignungsergebnisse medizinischer Untersuchungen zum Schutz der Person, keine ausschließlich automatisierte Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen, Mitteilung der Datenarten, Dokumentation der Verfahren).
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  17. official§ 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des BeschäftigungsverhältnissesBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 (Verarbeitung, soweit für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder für Rechte der Interessenvertretung erforderlich; nach BAG 1 ABR 14/22 und 8 AZR 209/21 keine Vorschrift nach Art. 88 DSGVO); Abs. 2 (Freiwilligkeit der Einwilligung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit, grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform); Abs. 3 Satz 1 und 3 (besondere Kategorien, soweit zur Ausübung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten aus Arbeitsrecht und sozialer Sicherheit erforderlich, mit Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, etwa Protokollierung und Zugangsbeschränkung); Abs. 4 (Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO); Abs. 8 Satz 2 (Bewerberinnen und Bewerber gelten als Beschäftigte). Wortlaut durch die BDSG-Änderungen 2026 nicht berührt.
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  18. official§ 38 BDSG Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher StellenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 38 Abs. 1 Satz 1 (ergänzend zu Art. 37 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO Benennung, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden); Satz 2 (unabhängig von der Personenzahl bei Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen, oder bei geschäftsmäßiger Verarbeitung zur Übermittlung, anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung).
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  19. officialViertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)Bundesministerium der Justiz (recht.bund.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 1 (HGB-Änderungen betreffen § 75, nicht § 74); Art. 36 Nr. 3 (§ 109 Abs. 3 GewO: Zeugnis mit Einwilligung in elektronischer Form); Art. 50 (Nachweisgesetz: Textform mit elektronischer Übermittlung und Aufforderung zum Empfangsnachweis in § 2 Abs. 1 Satz 2, Ausnahme für Branchen nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG, Anpassung von § 2 Abs. 5 und § 3); Art. 74 Abs. 1 (Inkrafttreten am 1. Januar 2025; verkündet am 29. Oktober 2024).
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  20. officialBetriebsverfassungsgesetz (BetrVG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Geltung: § 1 Abs. 1 (ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, drei wählbar), §§ 5, 7, 9 (Arbeitnehmer einschließlich Telearbeit und Auszubildender, nicht leitende Angestellte; Wahlrecht ab 16; Größe), § 118 (Tendenzunternehmen eingeschränkt; nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen), § 130 (nicht im öffentlichen Dienst). Verfahren: § 77 Abs. 2, § 79a Satz 2, § 80 Abs. 3 (Sachverständige, bei KI erforderlich), § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (Unterrichtung und Beratung). Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung) Nr. 5, 6, 7, 10, 11, 14; §§ 94, 95 Abs. 1 und 2a; §§ 96 bis 98; § 99 Abs. 1 (ab mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern).
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  21. officialBürgerliches Gesetzbuch (BGB)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 126 Abs. 1 bis 3 (Schriftform; Ersetzung durch elektronische Form, soweit nicht ausgeschlossen); § 126a (elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur, bei Verträgen gleichlautendes Dokument); § 126b (Textform: lesbare Erklärung mit Nennung der Person auf einem dauerhaften Datenträger); § 623 (Schriftform für Kündigung und Auflösungsvertrag, elektronische Form ausgeschlossen).
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  22. officialGesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)Bundesministerium der Justiz (recht.bund.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 2b Nr. 2 (in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird „oder teilweise arbeitsunfähig“ ergänzt; in Kraft nach Art. 8 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung vom 29. Juli 2026, also am 30. Juli 2026); Art. 1 Nr. 17 (neuer § 44c SGB V: Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 (Inkrafttreten am 1. Januar 2028).
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  23. officialFAQ zum MasernschutzgesetzBundesministerium für Gesundheit • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Stand 11. Februar 2026: Liste der erfassten Gesundheitseinrichtungen (entspricht § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG, ohne Pflegeheime und ambulante Pflegedienste); alle nach 1970 geborenen Tätigen, auch ohne direkten Patientenkontakt; Ehrenamtliche und Praktikanten erfasst, sofern regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend tätig; ein Teil einer Einrichtung gehört dazu, wenn er räumlich und organisatorisch eingegliedert ist; Nachweis vor Beginn der Tätigkeit gegenüber der Leitung.
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  24. officialBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) 2021Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 1 (Verwaltungen des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, Gerichte des Bundes); § 66 Abs. 2 (Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten durch von ihr oder ihm bestimmte Mitglieder des Personalrats); § 69 (Dienststelle bleibt Verantwortliche); § 78 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 mit Abs. 3 und 4 (Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Einschränkungen); § 80 Abs. 1 Einleitungssatz (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung), Nr. 5 (Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle), Nr. 11 (Beurteilungsrichtlinien), Nr. 12 (Auswahlrichtlinien), Nr. 15 (Personalfragebogen), Nr. 21 (technische Überwachungseinrichtungen).
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  25. officialGesetzentwurf der Bundesregierung zum Hinweisgeberschutzgesetz, Drucksache 20/3442 vom 19. September 2022Deutscher Bundestag (dserver.bundestag.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Begründung zu § 14, S. 79 (Konzerngesellschaft kann als „Dritter“ eine zentrale unabhängige und vertrauliche Meldestelle für mehrere Unternehmen betreiben; Verantwortung für Abhilfe bleibt bei der jeweiligen Gesellschaft; Berichte an die Konzernleitung nur unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität); Begründung zu § 15, S. 80 (Vermeidung von Interessenkonflikten; bei kleineren Beschäftigungsgebern denkbar: Korruptions-, Integritäts- oder Datenschutzbeauftragte).
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  26. officialBT-Drucksache 21/7026: Antwort der Bundesregierung zu Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie (8. Juli 2026)Deutscher Bundestag • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Vorbemerkung der Bundesregierung: Das federführende BMBFSFJ hat die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf zur bürokratiearmen Umsetzung getroffen und klärt noch einzelne Fragen; im Anschluss soll das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden; Antwort übermittelt mit Schreiben vom 7. Juli 2026, Drucksache vom 8. Juli 2026
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  27. officialBT-Drucksache 21/7916: Antrag „Entgelttransparenzrichtlinie europarechtskonform umsetzen“ (8. September 2026)Deutscher Bundestag • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Antrag der Fraktion Die Linke vom 8. September 2026: Feststellung, dass die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 hätte umgesetzt werden müssen, und Aufforderung an die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen (Beleg, dass zu diesem Datum kein Regierungsentwurf vorlag)
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  28. officialDGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention (Fassung November 2013)Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 4 Abs. 1 (Unterweisung der Versicherten entsprechend § 12 ArbSchG; erforderlichenfalls zu wiederholen, mindestens aber einmal jährlich; Dokumentationspflicht) und Abs. 2 (Vermittlung der für Arbeitsbereich oder Tätigkeit relevanten Inhalte in verständlicher Weise); Hinweis der DGUV, dass die gültige Fassung beim zuständigen Unfallversicherungsträger erhältlich ist
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  29. officialVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e, Abs. 2 (Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Rechenschaft); Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b, c und f, Unterabs. 2 und Abs. 3 (Rechtsgrundlagen, Buchst. f nicht für Behörden); Art. 7 Abs. 3 (Widerruf); Art. 9 Abs. 1 und 2, insbesondere Buchst. b (Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt, Ausnahme für Arbeitsrecht und soziale Sicherheit mit geeigneten Garantien); Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. e (Löschung, Ausnahme zur Verteidigung von Rechtsansprüchen); Art. 22 Abs. 1 bis 3 (ausschließlich automatisierte Entscheidungen, Ausnahmen; bei Vertrag und Einwilligung mindestens Eingreifen einer Person); Art. 88 Abs. 1 und 2 (spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext).
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  30. officialEntgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 3 Abs. 1 (Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen; erneute Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mit Fristen von sechs und zwölf Monaten) und Abs. 3 (Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses); § 5 Abs. 1 Satz 1 (unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer) und Abs. 1a (keine Vorlagepflicht der ärztlichen Bescheinigung für gesetzlich Versicherte; nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und bei Feststellung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt)
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  31. officialVerordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), konsolidierte Fassung vom 18. Oktober 2024Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 2 Abs. 3 (Formvorschriften des nationalen Rechts bleiben unberührt); Art. 3 Nr. 10 bis 12 (elektronische, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signatur); Art. 25 Abs. 1 (keine Aberkennung der Rechtswirkung allein wegen elektronischer Form oder fehlender Qualifizierung) und Abs. 2 (qualifizierte Signatur gleichwertig mit handschriftlicher Unterschrift); Art. 26 Abs. 1 Buchst. a bis d (eindeutige Zuordnung, Identifizierung, Erstellungsdaten unter alleiniger Kontrolle, Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen)
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  32. officialEntgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Fassung zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021. §§ 3, 7 (Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts, ohne Schwellenwert); § 4 Abs. 2, 4 und 5 (gleichwertige Arbeit, Entgeltsysteme, Angemessenheitsvermutung tariflicher Regelungen); § 10 Abs. 1 und 2 (Auskunft, Textform, erneut nach zwei Jahren außer bei wesentlich veränderten Voraussetzungen); § 11 Abs. 3 (Median, Vollzeitäquivalente); § 12 Abs. 1 (in der Regel mehr als 200 Beschäftigte bei demselben Arbeitgeber) und Abs. 3 (weniger als sechs Vergleichspersonen; Kenntnis nur der Bearbeitenden); § 15 Abs. 3 (drei Monate bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern); § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 (in der Regel mehr als 500 Beschäftigte; Bericht bei Lageberichtspflicht alle fünf bzw. drei Jahre).
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  33. official§ 41 Einkommensteuergesetz – Aufzeichnungspflichten beim LohnsteuerabzugBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 und 2 (Pflicht des Arbeitgebers, für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu übernehmen).
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  34. officialEuGH, Urteil vom 30. März 2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 12 (Wortlaut von § 23 Abs. 1 HDSIG); Tenor 1 und 2 (eine nationale Vorschrift ist nur dann spezifischere Vorschrift nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO, wenn sie Art. 88 Abs. 2 erfüllt; andernfalls bleibt sie unangewendet, es sei denn, sie ist Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO); Rn. 71 und 80 bis 89 (keine bloße Wiederholung von Art. 5 und 6; Prüfung durch das nationale Gericht; Erforderlichkeitsklauseln scheinen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nur zu wiederholen; sonst gilt die DSGVO unmittelbar, Buchst. c und e bleiben möglich). Über § 26 BDSG selbst hat der Gerichtshof nicht entschieden; das tat danach das BAG (1 ABR 14/22, 8 AZR 209/21).
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  35. officialEuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, C-65/23 (K GmbH)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 15 bis 17 und 19 (Sachverhalt: konzernweite Einführung einer cloudbasierten Personalsoftware auf Grundlage einer Duldungs-Betriebsvereinbarung, Übertragung von Echtdaten); Tenor 1 (Verarbeitungen auf Grundlage spezifischerer Vorschriften müssen auch Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO erfüllen); Tenor 2 und Rn. 56, 57, 59 (umfassende gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit trotz Spielraums der Betriebsparteien, keine Abstriche aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Einfachheit; Bestimmungen, die diese Grenzen nicht beachten, bleiben unangewendet).
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  36. official§ 109 Gewerbeordnung – ZeugnisBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis; Abs. 3 (Fassung seit 1. Januar 2025): Erteilung in elektronischer Form mit Einwilligung des Arbeitnehmers
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  37. official§ 110 Gewerbeordnung – WettbewerbsverbotBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Satz 2: §§ 74 bis 75f HGB sind auf Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern entsprechend anzuwenden
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  38. official§ 74 Handelsgesetzbuch – WettbewerbsverbotBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde; Wortlaut am 11. Oktober 2026 unverändert
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  39. officialHinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 (Vertraulichkeit; Kenntnis und Zugriff nur für Zuständige und Unterstützende; Weitergabe nur eng, teils mit gesonderter Einwilligung in Textform); § 11 Abs. 1, 2, 4, 5 (Dokumentation, Inhaltsprotokoll, Löschung nach drei Jahren); § 12 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 1 (Meldestelle ab in der Regel 50 Beschäftigten, bestimmte Finanz- und Versicherungsunternehmen unabhängig davon; Übergang bis 17.12.2023); §§ 14, 15 (Dritte, gemeinsame Stelle bei 50 bis 249, keine Interessenkonflikte); § 16 Abs. 1 und 3 (Kanäle auch für überlassene Leiharbeitskräfte; anonyme Meldungen sollen bearbeitet werden; mündlich und in Textform); § 17; § 18 Nr. 4; § 36; § 40 (bis 20 000 bzw. 50 000 Euro, § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Änderung vom 25.9.2026 betrifft nur § 12 Abs. 3 Nr. 7.
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  40. officialInfektionsschutzgesetz (IfSG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 11 (abschließende Liste medizinischer Einrichtungen, u. a. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste; Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind nicht genannt); § 23a (Impf- und Serostatus, soweit für Pflichten aus § 23 Abs. 3 erforderlich); § 33 Nr. 1 bis 4 (Gemeinschaftseinrichtungen); § 35 Abs. 1 Satz 1 und 4 (voll- und teilstationäre Einrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, ambulante Pflegedienste einschließlich Intensivpflege) und Abs. 2 (Impf- und Serostatus, soweit für Pflichten nach Abs. 1 erforderlich).
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  41. official§ 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen ProphylaxeBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 (nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33 Nr. 1 bis 4 oder § 36 Abs. 1 Nr. 4 tätig sind; ausreichender Impfschutz oder Immunität); Abs. 9 Satz 1 (Nachweis an die Leitung vor Beginn der Tätigkeit; drei Nachweisarten), Satz 3 Nr. 1 (Land kann Gesundheitsamt oder andere staatliche Stelle als Empfänger bestimmen), Satz 2 (Benachrichtigung des Gesundheitsamts bei fehlendem oder zweifelhaftem Nachweis), Satz 7 und 8 (ohne Nachweis keine Tätigkeit, außer bei allgemeinen Ausnahmen der Länder während eines bekannt gemachten Impfstoff-Lieferengpasses); Abs. 9a (neuer Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit eines Nachweises nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 2).
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  42. official§ 23 KSchG GeltungsbereichBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 23 Abs. 1 Satz 2 (Erster Abschnitt gilt nicht in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern); Satz 3 (Erster Abschnitt gilt für nach dem 31. Dezember 2003 begonnene Arbeitsverhältnisse nicht in Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten; diese Arbeitnehmer zählen bei Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht mit); Satz 4 (Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden zählen 0,5, mit nicht mehr als 30 Stunden 0,75).
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  43. official§ 30 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – Geldbuße gegen juristische Personen und PersonenvereinigungenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 2 Satz 3 (verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße für die bezeichneten Tatbestände).
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  44. officialPflegeberufegesetz (PflBG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann); § 3 (Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis; keine Befristung vorgesehen); § 4 Abs. 1 bis 3 (vorbehaltene Aufgaben: Erhebung des Pflegebedarfs und Planung, Steuerung des Pflegeprozesses, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität, beruflich nur mit Erlaubnis; Arbeitgeber darf sie Personen ohne Erlaubnis oder mit ruhender Erlaubnis weder übertragen noch dulden); § 58 Abs. 1 bis 3 (Erlaubnisse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege, §§ 2 bis 4a entsprechend); § 64 (Fortgeltung von Erlaubnissen nach Krankenpflege- und Altenpflegegesetz als Erlaubnis nach § 1); § 64a (wahlweise Berufsbezeichnungen wie Pflegefachperson).
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  45. officialRichtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts (Entgelttransparenzrichtlinie)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 4 Abs. 1 und 4 (Vergütungsstrukturen, Kriterien Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung, Arbeitsbedingungen); Art. 5 Abs. 1 und 2 (Einstiegsentgelt oder Spanne, Verbot der Frage nach dem bisherigen Entgelt); Art. 6 Abs. 1 und 2 (Kriterien, mögliche Ausnahme unter 50 Arbeitnehmern); Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 (Auskunftsrecht ohne Schwellenwert, jährliche Information, zwei Monate); Art. 9 Abs. 1 bis 5 und 9 (Bericht: ab 250 Arbeitnehmern bis 7. Juni 2027 und jährlich, 150 bis 249 bis 7. Juni 2027 und alle drei Jahre, 100 bis 149 bis 7. Juni 2031 und alle drei Jahre; vier Vorjahre auf Anfrage, soweit verfügbar); Art. 10 Abs. 1 (gemeinsame Entgeltbewertung ab 5 %, ungerechtfertigt und nicht binnen sechs Monaten korrigiert); Art. 12 Abs. 2 (Zweckbindung); Art. 34 Abs. 1 (Umsetzung bis 7. Juni 2026).
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  46. official§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – Mitführungs- und Vorlagepflicht von AusweispapierenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Nr. 1 bis 11: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Fleischwirtschaft (ohne Fleischerhandwerk), Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Friseur- und Kosmetikgewerbe; auf diese Liste verweist § 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG
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  47. official§ 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – MeldepflichtBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 (Meldepflicht des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für kraft Gesetzes Versicherte, unter anderem bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung).
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  48. officialSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: §§ 154, 156 Abs. 3, 157 Abs. 1 (Beschäftigungspflicht ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen, Zählregeln, öffentliche Arbeitgeber); § 163 Abs. 1, 2 und 4 (Verzeichnis je Betrieb, Anzeige bis 31. März, sonst nur auf Aufforderung); § 164 Abs. 1 (alle Arbeitgeber: Prüfpflicht, Kontakt zur Agentur für Arbeit, Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat über Bewerbungen; keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei ausdrücklicher Ablehnung); § 165 (öffentliche Arbeitgeber: Meldung freier Stellen, Einladung schwerbehinderter und von BA oder Integrationsfachdienst vorgeschlagener Personen, außer bei offensichtlich fehlender Eignung); § 167 Abs. 2 seit 30. Juli 2026 (BEM auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Zustimmung, Hinweis auf die Daten); § 178 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3.
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  49. official§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Zulässigkeit der BefristungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 4: Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (elektronische Form nicht ausgeschlossen, vgl. § 126 Abs. 3 BGB)
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  50. official§ 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Folgen unwirksamer BefristungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Satz 1: unwirksam befristeter Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen; Satz 2: bei Unwirksamkeit nur wegen fehlender Schriftform ordentliche Kündigung auch vor dem vereinbarten Ende
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  51. officialBAG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 ABR 104/09 (Unterweisung nach § 12 ArbSchG)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 16: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen; dazu gehört die Pflicht aus § 12 ArbSchG, die Beschäftigten zu unterweisen. Leitsatz und Rn. 16 bis 18: Regelungen über Art und Inhalt der Unterweisung müssen die Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG berücksichtigen und arbeitsplatz- oder aufgabenbezogen sein.
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  52. officialBAG, Beschluss vom 9. Mai 2023, 1 ABR 14/22 (§ 26 BDSG nach EuGH C-34/21)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz 2 und Rn. 62 bis 67: Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG die Verarbeitung erlaubt, die zur Erfüllung eines gesetzlichen Rechts der Interessenvertretung erforderlich ist, ist er Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 mit Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO; Rn. 64: § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG genügt Art. 88 DSGVO nicht, weil Schutzmaßnahmen nach Art. 88 Abs. 2 fehlen (Aufgabe von BAG 1 ABR 53/17); Rn. 68: ob die übrigen Tatbestände Art. 6 Abs. 3 genügen, bleibt offen.
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  53. officialBAG, Beschluss vom 7. Februar 2012, 1 ABR 46/10 (Namensliste für das BEM)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz und Rn. 6: Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit der Überwachungsaufgabe beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (heute § 167 Abs. 2 SGB IX) unabhängig von einer Zustimmung der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer namentlich benennt, die die Voraussetzungen für ein BEM erfüllen; Rn. 19: die Zustimmung der betroffenen Person bezieht sich nur auf den Klärungsprozess, nicht auf das Angebot; Rn. 23: mit der Namensliste ist keine Information über Krankheiten oder deren Ursachen verbunden. Entschieden zum BDSG in der Fassung vor 2018.
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  54. officialBAG, Urteil vom 8. Mai 2025, 8 AZR 209/21 (Echtdaten im Test einer Personalsoftware)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz und Rn. 21: Verarbeitung personenbezogener Daten zum Test einer neuen Personalverwaltungssoftware kann nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt sein, sofern fiktive Dummy-Daten nicht ausreichen; über die Duldungs-Betriebsvereinbarung hinaus übertragene Daten waren nicht erforderlich; Rn. 16 bis 20: § 26 Abs. 1 BDSG erfüllt Art. 88 DSGVO nicht, ist für diese Verarbeitung keine Grundlage nach Art. 6 Abs. 3 und bleibt unangewendet, es gilt die DSGVO unmittelbar; Rn. 11, 27 und 29: immaterieller Schadensersatz von 200 Euro nach Art. 82 DSGVO. Nachfolgeentscheidung zu EuGH C-65/23.
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  55. officialEuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21 (SCHUFA Holding, Scoring)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 42 bis 50 und Tenor: Eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt schon vor, wenn ein automatisiert erstellter Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich dafür ist, ob ein Dritter ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet; Rn. 45: nach Erwägungsgrund 71 umfasst der Begriff etwa Online-Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen. Entschieden für einen Bonitätswert einer Auskunftei.
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  56. official§ 14 Gefahrstoffverordnung – Unterrichtung und Unterweisung der BeschäftigtenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 2: mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, einschließlich allgemeiner arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung; vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen; Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
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  57. official§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz – Unterweisung über GefahrenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Unterweisung Jugendlicher vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen; Abs. 2: Wiederholung in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich.
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  58. official§ 69 SGB X – Übermittlung für die Erfüllung sozialer AufgabenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 4: Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
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  59. official§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Verringerung der ArbeitszeitBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 7: Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit setzt voraus, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
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  60. official§ 2 NachwG – Nachweispflicht, Schrift- und TextformBundesministerium der Justiz • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Fristen für den Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen (erster Arbeitstag, siebter Kalendertag, ein Monat) und die elektronische Übermittlung in Textform mit Empfangsnachweis, ausgenommen Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
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  61. official§ 1 BetrVG – Errichtung von BetriebsrätenBundesministerium der Justiz • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt.
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  62. officialBAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 (Arbeitszeiterfassung)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen; eine Ausnahme nach Betriebsgröße nennt der Beschluss nicht.
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  63. vendorPreisseite PersonioPersonio • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von Personio; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  64. vendorPreisseite HRworksHRworks • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von HRworks; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  65. vendorStartseite HRworksHRworks • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt die Module Zeitwirtschaft, Reisekostenabrechnung, Personalverwaltung, Personalentwicklung und Payroll sowie die DATEV-Partnerschaft mit Schnittstellen zu DATEV und ADDISON.
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  66. vendorPreisseite FactorialFactorial • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Öffentliche Preise und Pakete von Factorial, Stand der Prüfung.
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  67. vendorProduktübersicht FactorialFactorial • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt digitale Personalakte, Zeiterfassung, Abwesenheiten, Schichtplanung, Recruiting, Onboarding, elektronische Signatur und eine DATEV-Anbindung beziehungsweise einen Export für die Lohnabrechnung.
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  68. vendorProduktseite Haufe People OperationsHaufe HR • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von Haufe HR; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  69. vendorHaufe HR ProduktübersichtHaufe HR • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt die Produkte People Operations, Digitale Personalakte, Zeitwirtschaft, HR Core, HR Dokumente und eine Zeiterfassung für kleine und mittelständische Unternehmen.
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  70. vendorPreisseite rexx systemsrexx systems • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von rexx systems; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  71. vendorStartseite rexx systemsrexx systems • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt die Zielgruppe mittelständischer Unternehmen und großer Organisationen mit 50 bis 50.000 Mitarbeitenden sowie Module für Recruiting, Talentmanagement, Personalakte, Zeiterfassung und DATEV-Schnittstelle.
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  72. vendorPreisseite P&IP&I LOGA • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Öffentliche Preise und Pakete von P&I LOGA, Stand der Prüfung.
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  73. vendorStartseite P&IP&I LOGA • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt Expertensysteme für Kommunalwesen, Bund und Land, öffentliche Unternehmen, Gesundheit und Soziales sowie die Privatwirtschaft und den Einsatz für Organisationen ab 250 bis über 100.000 Beschäftigte.
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  74. vendorProduktseite SAP SuccessFactorsSAP SuccessFactors • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von SAP SuccessFactors; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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Prüfbar

Quellen dieser Analyse

74 Quellen
  1. regulatorFAQ BeschäftigtendatenschutzBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Datenschutzrechte und Abwägungen im Beschäftigungsverhältnis.
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  2. officialNachweisgesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Form, Übermittlung und Empfangsnachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen.
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  3. vendorOffizielle Produktinformation PersonioPersonio • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Personio.
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  4. vendorOffizielle Produktinformation HRworksHRworks • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von HRworks.
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  5. vendorOffizielle Produktinformation FactorialFactorial • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Factorial.
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  6. vendorOffizielle Produktinformation Haufe HRHaufe HR • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Haufe HR.
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  7. vendorOffizielle Produktinformation rexx systemsrexx systems • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von rexx systems.
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  8. vendorOffizielle Produktinformation P&I LOGAP&I LOGA • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von P&I LOGA.
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  9. vendorOffizielle Produktinformation SAP SuccessFactorsSAP SuccessFactors • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von SAP SuccessFactors.
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  10. officialBAG, Beschluss vom 16.09.2020 – 7 ABR 2/20 (Einsicht der Schwerbehindertenvertretung)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 31: Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen (§ 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX); Rn. 34: das Recht erstreckt sich auch auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber, damit die Qualifikationen verglichen werden können.
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  11. officialAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 (Benachteiligungsgründe); § 7 Abs. 1 (Benachteiligungsverbot); § 11 (Ausschreibung nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1); § 15 Abs. 4 (schriftliche Geltendmachung binnen zwei Monaten, sofern die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben; bei Bewerbungen ab Zugang der Ablehnung); § 15 Abs. 5 (Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt); § 22 (Beweislast bei Indizien für eine Benachteiligung)
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  12. official§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz – Klage wegen BenachteiligungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG binnen drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist
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  13. officialArbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 1 (Geltung in allen Tätigkeitsbereichen); § 5 Abs. 1 und 2 (Gefährdungsbeurteilung nach Art der Tätigkeiten, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit); § 6 Abs. 1 (Unterlagen über Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen und Überprüfung); § 12 Abs. 1 (Unterweisung während der Arbeitszeit, auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet, bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit, erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt) und Abs. 2 (bei Arbeitnehmerüberlassung unterweist der Entleiher).
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  14. officialArbeitsstättenverordnung (ArbStättV)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 4 (für Telearbeitsplätze gelten nur § 3 bei der erstmaligen Beurteilung, § 6 und Anhang Nr. 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht und die Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen anwendbar sind); § 1 Abs. 5 Nr. 2 (Anhang Nr. 6 gilt nicht für tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden); § 2 Abs. 7 (Begriff des Telearbeitsplatzes: fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, vereinbarte Wochenarbeitszeit und Dauer, Festlegung im Arbeitsvertrag oder einer Vereinbarung, Bereitstellung und Installation der Ausstattung durch den Arbeitgeber); § 6 Abs. 4 (Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich, unverzüglich bei wesentlichen Veränderungen mit zusätzlichen Gefährdungen).
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  15. officialBAG, Urteil vom 22. Mai 2014, 8 AZR 662/13Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz: Die Schriftform des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kann durch Klage gewahrt werden, § 167 ZPO findet Anwendung, rechtzeitiger Eingang bei Gericht genügt bei Zustellung „demnächst“; Rn. 11: Zugang der Ablehnung am 28. Dezember 2011, Klageeingang am 20. Februar 2012, Zustellung am 29. Februar 2012; Rn. 25: Dokumentation der Einstellungskriterien wegen § 22 AGG; Rn. 26 und 27: kein umfassendes Ende der Geltendmachungsmöglichkeiten nach zwei Monaten, Fristbeginn nicht vor Kenntnis der Benachteiligung, bei späterer Kenntnis erst ab dann; Rn. 28: § 15 Abs. 5 AGG erfordert eine länger aufbewahrte Dokumentation
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  16. officialBundesbeamtengesetz (BBG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 106 Abs. 1 und 2 (Personalakte, automatisierte Führung, Grundakte und Teilakten, vollständiges Verzeichnis, Angabe der Form bei gemischter Führung); § 107 Abs. 1 und 2 (Zugang für Personalverwaltung, ärztlichen Dienst und Gleichstellungsbeauftragte, soweit erforderlich; Innenrevision nur subsidiär, jede Einsicht dokumentiert); § 108 Abs. 1 (Beihilfeakte als getrennte Teilakte); § 110 Abs. 1 (Einsicht der Beamtin oder des Beamten in die vollständige Akte, Ausdruck automatisiert gespeicherter Daten); § 114 Abs. 2 bis 5 (getrennte Beihilfedaten, nur Eignungsergebnisse medizinischer Untersuchungen zum Schutz der Person, keine ausschließlich automatisierte Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen, Mitteilung der Datenarten, Dokumentation der Verfahren).
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  17. official§ 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des BeschäftigungsverhältnissesBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 (Verarbeitung, soweit für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder für Rechte der Interessenvertretung erforderlich; nach BAG 1 ABR 14/22 und 8 AZR 209/21 keine Vorschrift nach Art. 88 DSGVO); Abs. 2 (Freiwilligkeit der Einwilligung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit, grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform); Abs. 3 Satz 1 und 3 (besondere Kategorien, soweit zur Ausübung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten aus Arbeitsrecht und sozialer Sicherheit erforderlich, mit Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, etwa Protokollierung und Zugangsbeschränkung); Abs. 4 (Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO); Abs. 8 Satz 2 (Bewerberinnen und Bewerber gelten als Beschäftigte). Wortlaut durch die BDSG-Änderungen 2026 nicht berührt.
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  18. official§ 38 BDSG Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher StellenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 38 Abs. 1 Satz 1 (ergänzend zu Art. 37 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO Benennung, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden); Satz 2 (unabhängig von der Personenzahl bei Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen, oder bei geschäftsmäßiger Verarbeitung zur Übermittlung, anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung).
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  19. officialViertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)Bundesministerium der Justiz (recht.bund.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 1 (HGB-Änderungen betreffen § 75, nicht § 74); Art. 36 Nr. 3 (§ 109 Abs. 3 GewO: Zeugnis mit Einwilligung in elektronischer Form); Art. 50 (Nachweisgesetz: Textform mit elektronischer Übermittlung und Aufforderung zum Empfangsnachweis in § 2 Abs. 1 Satz 2, Ausnahme für Branchen nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG, Anpassung von § 2 Abs. 5 und § 3); Art. 74 Abs. 1 (Inkrafttreten am 1. Januar 2025; verkündet am 29. Oktober 2024).
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  20. officialBetriebsverfassungsgesetz (BetrVG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Geltung: § 1 Abs. 1 (ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, drei wählbar), §§ 5, 7, 9 (Arbeitnehmer einschließlich Telearbeit und Auszubildender, nicht leitende Angestellte; Wahlrecht ab 16; Größe), § 118 (Tendenzunternehmen eingeschränkt; nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen), § 130 (nicht im öffentlichen Dienst). Verfahren: § 77 Abs. 2, § 79a Satz 2, § 80 Abs. 3 (Sachverständige, bei KI erforderlich), § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (Unterrichtung und Beratung). Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung) Nr. 5, 6, 7, 10, 11, 14; §§ 94, 95 Abs. 1 und 2a; §§ 96 bis 98; § 99 Abs. 1 (ab mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern).
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  21. officialBürgerliches Gesetzbuch (BGB)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 126 Abs. 1 bis 3 (Schriftform; Ersetzung durch elektronische Form, soweit nicht ausgeschlossen); § 126a (elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur, bei Verträgen gleichlautendes Dokument); § 126b (Textform: lesbare Erklärung mit Nennung der Person auf einem dauerhaften Datenträger); § 623 (Schriftform für Kündigung und Auflösungsvertrag, elektronische Form ausgeschlossen).
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  22. officialGesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)Bundesministerium der Justiz (recht.bund.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 2b Nr. 2 (in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird „oder teilweise arbeitsunfähig“ ergänzt; in Kraft nach Art. 8 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung vom 29. Juli 2026, also am 30. Juli 2026); Art. 1 Nr. 17 (neuer § 44c SGB V: Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 (Inkrafttreten am 1. Januar 2028).
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  23. officialFAQ zum MasernschutzgesetzBundesministerium für Gesundheit • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Stand 11. Februar 2026: Liste der erfassten Gesundheitseinrichtungen (entspricht § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG, ohne Pflegeheime und ambulante Pflegedienste); alle nach 1970 geborenen Tätigen, auch ohne direkten Patientenkontakt; Ehrenamtliche und Praktikanten erfasst, sofern regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend tätig; ein Teil einer Einrichtung gehört dazu, wenn er räumlich und organisatorisch eingegliedert ist; Nachweis vor Beginn der Tätigkeit gegenüber der Leitung.
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  24. officialBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) 2021Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 1 (Verwaltungen des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, Gerichte des Bundes); § 66 Abs. 2 (Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten durch von ihr oder ihm bestimmte Mitglieder des Personalrats); § 69 (Dienststelle bleibt Verantwortliche); § 78 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 mit Abs. 3 und 4 (Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Einschränkungen); § 80 Abs. 1 Einleitungssatz (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung), Nr. 5 (Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle), Nr. 11 (Beurteilungsrichtlinien), Nr. 12 (Auswahlrichtlinien), Nr. 15 (Personalfragebogen), Nr. 21 (technische Überwachungseinrichtungen).
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  25. officialGesetzentwurf der Bundesregierung zum Hinweisgeberschutzgesetz, Drucksache 20/3442 vom 19. September 2022Deutscher Bundestag (dserver.bundestag.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Begründung zu § 14, S. 79 (Konzerngesellschaft kann als „Dritter“ eine zentrale unabhängige und vertrauliche Meldestelle für mehrere Unternehmen betreiben; Verantwortung für Abhilfe bleibt bei der jeweiligen Gesellschaft; Berichte an die Konzernleitung nur unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität); Begründung zu § 15, S. 80 (Vermeidung von Interessenkonflikten; bei kleineren Beschäftigungsgebern denkbar: Korruptions-, Integritäts- oder Datenschutzbeauftragte).
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  26. officialBT-Drucksache 21/7026: Antwort der Bundesregierung zu Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie (8. Juli 2026)Deutscher Bundestag • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Vorbemerkung der Bundesregierung: Das federführende BMBFSFJ hat die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf zur bürokratiearmen Umsetzung getroffen und klärt noch einzelne Fragen; im Anschluss soll das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden; Antwort übermittelt mit Schreiben vom 7. Juli 2026, Drucksache vom 8. Juli 2026
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  27. officialBT-Drucksache 21/7916: Antrag „Entgelttransparenzrichtlinie europarechtskonform umsetzen“ (8. September 2026)Deutscher Bundestag • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Antrag der Fraktion Die Linke vom 8. September 2026: Feststellung, dass die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 hätte umgesetzt werden müssen, und Aufforderung an die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen (Beleg, dass zu diesem Datum kein Regierungsentwurf vorlag)
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  28. officialDGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention (Fassung November 2013)Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 4 Abs. 1 (Unterweisung der Versicherten entsprechend § 12 ArbSchG; erforderlichenfalls zu wiederholen, mindestens aber einmal jährlich; Dokumentationspflicht) und Abs. 2 (Vermittlung der für Arbeitsbereich oder Tätigkeit relevanten Inhalte in verständlicher Weise); Hinweis der DGUV, dass die gültige Fassung beim zuständigen Unfallversicherungsträger erhältlich ist
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  29. officialVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e, Abs. 2 (Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Rechenschaft); Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b, c und f, Unterabs. 2 und Abs. 3 (Rechtsgrundlagen, Buchst. f nicht für Behörden); Art. 7 Abs. 3 (Widerruf); Art. 9 Abs. 1 und 2, insbesondere Buchst. b (Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt, Ausnahme für Arbeitsrecht und soziale Sicherheit mit geeigneten Garantien); Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. e (Löschung, Ausnahme zur Verteidigung von Rechtsansprüchen); Art. 22 Abs. 1 bis 3 (ausschließlich automatisierte Entscheidungen, Ausnahmen; bei Vertrag und Einwilligung mindestens Eingreifen einer Person); Art. 88 Abs. 1 und 2 (spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext).
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  30. officialEntgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 3 Abs. 1 (Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen; erneute Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mit Fristen von sechs und zwölf Monaten) und Abs. 3 (Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses); § 5 Abs. 1 Satz 1 (unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer) und Abs. 1a (keine Vorlagepflicht der ärztlichen Bescheinigung für gesetzlich Versicherte; nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und bei Feststellung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt)
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  31. officialVerordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), konsolidierte Fassung vom 18. Oktober 2024Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 2 Abs. 3 (Formvorschriften des nationalen Rechts bleiben unberührt); Art. 3 Nr. 10 bis 12 (elektronische, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signatur); Art. 25 Abs. 1 (keine Aberkennung der Rechtswirkung allein wegen elektronischer Form oder fehlender Qualifizierung) und Abs. 2 (qualifizierte Signatur gleichwertig mit handschriftlicher Unterschrift); Art. 26 Abs. 1 Buchst. a bis d (eindeutige Zuordnung, Identifizierung, Erstellungsdaten unter alleiniger Kontrolle, Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen)
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  32. officialEntgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Fassung zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021. §§ 3, 7 (Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts, ohne Schwellenwert); § 4 Abs. 2, 4 und 5 (gleichwertige Arbeit, Entgeltsysteme, Angemessenheitsvermutung tariflicher Regelungen); § 10 Abs. 1 und 2 (Auskunft, Textform, erneut nach zwei Jahren außer bei wesentlich veränderten Voraussetzungen); § 11 Abs. 3 (Median, Vollzeitäquivalente); § 12 Abs. 1 (in der Regel mehr als 200 Beschäftigte bei demselben Arbeitgeber) und Abs. 3 (weniger als sechs Vergleichspersonen; Kenntnis nur der Bearbeitenden); § 15 Abs. 3 (drei Monate bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern); § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 (in der Regel mehr als 500 Beschäftigte; Bericht bei Lageberichtspflicht alle fünf bzw. drei Jahre).
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  33. official§ 41 Einkommensteuergesetz – Aufzeichnungspflichten beim LohnsteuerabzugBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 und 2 (Pflicht des Arbeitgebers, für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu übernehmen).
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  34. officialEuGH, Urteil vom 30. März 2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 12 (Wortlaut von § 23 Abs. 1 HDSIG); Tenor 1 und 2 (eine nationale Vorschrift ist nur dann spezifischere Vorschrift nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO, wenn sie Art. 88 Abs. 2 erfüllt; andernfalls bleibt sie unangewendet, es sei denn, sie ist Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO); Rn. 71 und 80 bis 89 (keine bloße Wiederholung von Art. 5 und 6; Prüfung durch das nationale Gericht; Erforderlichkeitsklauseln scheinen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nur zu wiederholen; sonst gilt die DSGVO unmittelbar, Buchst. c und e bleiben möglich). Über § 26 BDSG selbst hat der Gerichtshof nicht entschieden; das tat danach das BAG (1 ABR 14/22, 8 AZR 209/21).
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  35. officialEuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, C-65/23 (K GmbH)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 15 bis 17 und 19 (Sachverhalt: konzernweite Einführung einer cloudbasierten Personalsoftware auf Grundlage einer Duldungs-Betriebsvereinbarung, Übertragung von Echtdaten); Tenor 1 (Verarbeitungen auf Grundlage spezifischerer Vorschriften müssen auch Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO erfüllen); Tenor 2 und Rn. 56, 57, 59 (umfassende gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit trotz Spielraums der Betriebsparteien, keine Abstriche aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Einfachheit; Bestimmungen, die diese Grenzen nicht beachten, bleiben unangewendet).
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  36. official§ 109 Gewerbeordnung – ZeugnisBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis; Abs. 3 (Fassung seit 1. Januar 2025): Erteilung in elektronischer Form mit Einwilligung des Arbeitnehmers
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  37. official§ 110 Gewerbeordnung – WettbewerbsverbotBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Satz 2: §§ 74 bis 75f HGB sind auf Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern entsprechend anzuwenden
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  38. official§ 74 Handelsgesetzbuch – WettbewerbsverbotBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde; Wortlaut am 11. Oktober 2026 unverändert
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  39. officialHinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 (Vertraulichkeit; Kenntnis und Zugriff nur für Zuständige und Unterstützende; Weitergabe nur eng, teils mit gesonderter Einwilligung in Textform); § 11 Abs. 1, 2, 4, 5 (Dokumentation, Inhaltsprotokoll, Löschung nach drei Jahren); § 12 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 1 (Meldestelle ab in der Regel 50 Beschäftigten, bestimmte Finanz- und Versicherungsunternehmen unabhängig davon; Übergang bis 17.12.2023); §§ 14, 15 (Dritte, gemeinsame Stelle bei 50 bis 249, keine Interessenkonflikte); § 16 Abs. 1 und 3 (Kanäle auch für überlassene Leiharbeitskräfte; anonyme Meldungen sollen bearbeitet werden; mündlich und in Textform); § 17; § 18 Nr. 4; § 36; § 40 (bis 20 000 bzw. 50 000 Euro, § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Änderung vom 25.9.2026 betrifft nur § 12 Abs. 3 Nr. 7.
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  40. officialInfektionsschutzgesetz (IfSG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 11 (abschließende Liste medizinischer Einrichtungen, u. a. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste; Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind nicht genannt); § 23a (Impf- und Serostatus, soweit für Pflichten aus § 23 Abs. 3 erforderlich); § 33 Nr. 1 bis 4 (Gemeinschaftseinrichtungen); § 35 Abs. 1 Satz 1 und 4 (voll- und teilstationäre Einrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, ambulante Pflegedienste einschließlich Intensivpflege) und Abs. 2 (Impf- und Serostatus, soweit für Pflichten nach Abs. 1 erforderlich).
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  41. official§ 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen ProphylaxeBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 (nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33 Nr. 1 bis 4 oder § 36 Abs. 1 Nr. 4 tätig sind; ausreichender Impfschutz oder Immunität); Abs. 9 Satz 1 (Nachweis an die Leitung vor Beginn der Tätigkeit; drei Nachweisarten), Satz 3 Nr. 1 (Land kann Gesundheitsamt oder andere staatliche Stelle als Empfänger bestimmen), Satz 2 (Benachrichtigung des Gesundheitsamts bei fehlendem oder zweifelhaftem Nachweis), Satz 7 und 8 (ohne Nachweis keine Tätigkeit, außer bei allgemeinen Ausnahmen der Länder während eines bekannt gemachten Impfstoff-Lieferengpasses); Abs. 9a (neuer Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit eines Nachweises nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 2).
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  42. official§ 23 KSchG GeltungsbereichBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 23 Abs. 1 Satz 2 (Erster Abschnitt gilt nicht in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern); Satz 3 (Erster Abschnitt gilt für nach dem 31. Dezember 2003 begonnene Arbeitsverhältnisse nicht in Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten; diese Arbeitnehmer zählen bei Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht mit); Satz 4 (Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden zählen 0,5, mit nicht mehr als 30 Stunden 0,75).
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  43. official§ 30 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – Geldbuße gegen juristische Personen und PersonenvereinigungenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 2 Satz 3 (verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße für die bezeichneten Tatbestände).
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  44. officialPflegeberufegesetz (PflBG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann); § 3 (Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis; keine Befristung vorgesehen); § 4 Abs. 1 bis 3 (vorbehaltene Aufgaben: Erhebung des Pflegebedarfs und Planung, Steuerung des Pflegeprozesses, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität, beruflich nur mit Erlaubnis; Arbeitgeber darf sie Personen ohne Erlaubnis oder mit ruhender Erlaubnis weder übertragen noch dulden); § 58 Abs. 1 bis 3 (Erlaubnisse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege, §§ 2 bis 4a entsprechend); § 64 (Fortgeltung von Erlaubnissen nach Krankenpflege- und Altenpflegegesetz als Erlaubnis nach § 1); § 64a (wahlweise Berufsbezeichnungen wie Pflegefachperson).
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  45. officialRichtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts (Entgelttransparenzrichtlinie)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 4 Abs. 1 und 4 (Vergütungsstrukturen, Kriterien Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung, Arbeitsbedingungen); Art. 5 Abs. 1 und 2 (Einstiegsentgelt oder Spanne, Verbot der Frage nach dem bisherigen Entgelt); Art. 6 Abs. 1 und 2 (Kriterien, mögliche Ausnahme unter 50 Arbeitnehmern); Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 (Auskunftsrecht ohne Schwellenwert, jährliche Information, zwei Monate); Art. 9 Abs. 1 bis 5 und 9 (Bericht: ab 250 Arbeitnehmern bis 7. Juni 2027 und jährlich, 150 bis 249 bis 7. Juni 2027 und alle drei Jahre, 100 bis 149 bis 7. Juni 2031 und alle drei Jahre; vier Vorjahre auf Anfrage, soweit verfügbar); Art. 10 Abs. 1 (gemeinsame Entgeltbewertung ab 5 %, ungerechtfertigt und nicht binnen sechs Monaten korrigiert); Art. 12 Abs. 2 (Zweckbindung); Art. 34 Abs. 1 (Umsetzung bis 7. Juni 2026).
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  46. official§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – Mitführungs- und Vorlagepflicht von AusweispapierenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Nr. 1 bis 11: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Fleischwirtschaft (ohne Fleischerhandwerk), Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Friseur- und Kosmetikgewerbe; auf diese Liste verweist § 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG
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  47. official§ 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – MeldepflichtBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 (Meldepflicht des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für kraft Gesetzes Versicherte, unter anderem bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung).
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  48. officialSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: §§ 154, 156 Abs. 3, 157 Abs. 1 (Beschäftigungspflicht ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen, Zählregeln, öffentliche Arbeitgeber); § 163 Abs. 1, 2 und 4 (Verzeichnis je Betrieb, Anzeige bis 31. März, sonst nur auf Aufforderung); § 164 Abs. 1 (alle Arbeitgeber: Prüfpflicht, Kontakt zur Agentur für Arbeit, Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat über Bewerbungen; keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei ausdrücklicher Ablehnung); § 165 (öffentliche Arbeitgeber: Meldung freier Stellen, Einladung schwerbehinderter und von BA oder Integrationsfachdienst vorgeschlagener Personen, außer bei offensichtlich fehlender Eignung); § 167 Abs. 2 seit 30. Juli 2026 (BEM auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Zustimmung, Hinweis auf die Daten); § 178 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3.
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  49. official§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Zulässigkeit der BefristungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 4: Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (elektronische Form nicht ausgeschlossen, vgl. § 126 Abs. 3 BGB)
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  50. official§ 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Folgen unwirksamer BefristungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Satz 1: unwirksam befristeter Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen; Satz 2: bei Unwirksamkeit nur wegen fehlender Schriftform ordentliche Kündigung auch vor dem vereinbarten Ende
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  51. officialBAG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 ABR 104/09 (Unterweisung nach § 12 ArbSchG)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 16: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen; dazu gehört die Pflicht aus § 12 ArbSchG, die Beschäftigten zu unterweisen. Leitsatz und Rn. 16 bis 18: Regelungen über Art und Inhalt der Unterweisung müssen die Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG berücksichtigen und arbeitsplatz- oder aufgabenbezogen sein.
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  52. officialBAG, Beschluss vom 9. Mai 2023, 1 ABR 14/22 (§ 26 BDSG nach EuGH C-34/21)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz 2 und Rn. 62 bis 67: Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG die Verarbeitung erlaubt, die zur Erfüllung eines gesetzlichen Rechts der Interessenvertretung erforderlich ist, ist er Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 mit Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO; Rn. 64: § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG genügt Art. 88 DSGVO nicht, weil Schutzmaßnahmen nach Art. 88 Abs. 2 fehlen (Aufgabe von BAG 1 ABR 53/17); Rn. 68: ob die übrigen Tatbestände Art. 6 Abs. 3 genügen, bleibt offen.
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  53. officialBAG, Beschluss vom 7. Februar 2012, 1 ABR 46/10 (Namensliste für das BEM)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz und Rn. 6: Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit der Überwachungsaufgabe beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (heute § 167 Abs. 2 SGB IX) unabhängig von einer Zustimmung der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer namentlich benennt, die die Voraussetzungen für ein BEM erfüllen; Rn. 19: die Zustimmung der betroffenen Person bezieht sich nur auf den Klärungsprozess, nicht auf das Angebot; Rn. 23: mit der Namensliste ist keine Information über Krankheiten oder deren Ursachen verbunden. Entschieden zum BDSG in der Fassung vor 2018.
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  54. officialBAG, Urteil vom 8. Mai 2025, 8 AZR 209/21 (Echtdaten im Test einer Personalsoftware)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz und Rn. 21: Verarbeitung personenbezogener Daten zum Test einer neuen Personalverwaltungssoftware kann nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt sein, sofern fiktive Dummy-Daten nicht ausreichen; über die Duldungs-Betriebsvereinbarung hinaus übertragene Daten waren nicht erforderlich; Rn. 16 bis 20: § 26 Abs. 1 BDSG erfüllt Art. 88 DSGVO nicht, ist für diese Verarbeitung keine Grundlage nach Art. 6 Abs. 3 und bleibt unangewendet, es gilt die DSGVO unmittelbar; Rn. 11, 27 und 29: immaterieller Schadensersatz von 200 Euro nach Art. 82 DSGVO. Nachfolgeentscheidung zu EuGH C-65/23.
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  55. officialEuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21 (SCHUFA Holding, Scoring)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 42 bis 50 und Tenor: Eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt schon vor, wenn ein automatisiert erstellter Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich dafür ist, ob ein Dritter ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet; Rn. 45: nach Erwägungsgrund 71 umfasst der Begriff etwa Online-Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen. Entschieden für einen Bonitätswert einer Auskunftei.
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  56. official§ 14 Gefahrstoffverordnung – Unterrichtung und Unterweisung der BeschäftigtenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 2: mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, einschließlich allgemeiner arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung; vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen; Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
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  57. official§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz – Unterweisung über GefahrenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Unterweisung Jugendlicher vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen; Abs. 2: Wiederholung in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich.
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  58. official§ 69 SGB X – Übermittlung für die Erfüllung sozialer AufgabenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 4: Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
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  59. official§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Verringerung der ArbeitszeitBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 7: Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit setzt voraus, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
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  60. official§ 2 NachwG – Nachweispflicht, Schrift- und TextformBundesministerium der Justiz • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Fristen für den Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen (erster Arbeitstag, siebter Kalendertag, ein Monat) und die elektronische Übermittlung in Textform mit Empfangsnachweis, ausgenommen Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
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  61. official§ 1 BetrVG – Errichtung von BetriebsrätenBundesministerium der Justiz • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt.
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  62. officialBAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 (Arbeitszeiterfassung)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen; eine Ausnahme nach Betriebsgröße nennt der Beschluss nicht.
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  63. vendorPreisseite PersonioPersonio • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von Personio; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  64. vendorPreisseite HRworksHRworks • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von HRworks; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  65. vendorStartseite HRworksHRworks • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt die Module Zeitwirtschaft, Reisekostenabrechnung, Personalverwaltung, Personalentwicklung und Payroll sowie die DATEV-Partnerschaft mit Schnittstellen zu DATEV und ADDISON.
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  66. vendorPreisseite FactorialFactorial • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Öffentliche Preise und Pakete von Factorial, Stand der Prüfung.
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  67. vendorProduktübersicht FactorialFactorial • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt digitale Personalakte, Zeiterfassung, Abwesenheiten, Schichtplanung, Recruiting, Onboarding, elektronische Signatur und eine DATEV-Anbindung beziehungsweise einen Export für die Lohnabrechnung.
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  68. vendorProduktseite Haufe People OperationsHaufe HR • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von Haufe HR; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  69. vendorHaufe HR ProduktübersichtHaufe HR • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt die Produkte People Operations, Digitale Personalakte, Zeitwirtschaft, HR Core, HR Dokumente und eine Zeiterfassung für kleine und mittelständische Unternehmen.
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  70. vendorPreisseite rexx systemsrexx systems • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von rexx systems; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  71. vendorStartseite rexx systemsrexx systems • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt die Zielgruppe mittelständischer Unternehmen und großer Organisationen mit 50 bis 50.000 Mitarbeitenden sowie Module für Recruiting, Talentmanagement, Personalakte, Zeiterfassung und DATEV-Schnittstelle.
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  72. vendorPreisseite P&IP&I LOGA • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Öffentliche Preise und Pakete von P&I LOGA, Stand der Prüfung.
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  73. vendorStartseite P&IP&I LOGA • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt Expertensysteme für Kommunalwesen, Bund und Land, öffentliche Unternehmen, Gesundheit und Soziales sowie die Privatwirtschaft und den Einsatz für Organisationen ab 250 bis über 100.000 Beschäftigte.
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  74. vendorProduktseite SAP SuccessFactorsSAP SuccessFactors • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von SAP SuccessFactors; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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