Unsere Analyse beginnt mit einer deutschen Entscheidungsfrage, nutzt prüfbare Quellen und veröffentlicht auch Ausschlussgründe.

1. Jede Seite muss eine eigene Entscheidung tragen

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2. Quellenhierarchie

  1. 01

    Gesetzgeber, Aufsicht oder zuständige Stelle für regulatorische Aussagen.

  2. 02

    Offizielle Produkt- und Preisseite für Herstellerangaben.

  3. 03

    Eigener Praxistest oder dokumentiertes Angebot für Funktionsweise und Gesamtkosten.

  4. 04

    Sekundärquellen nur zur Orientierung, nie als alleinige Basis für sensible Aussagen.

3. Kriterien für HR-Systeme

  • Personalakte und Rollen
  • Beschäftigtendatenschutz
  • Recruiting und Onboarding
  • Abwesenheit und Workflows
  • Betriebsrat und Auswertung
  • Payroll, Export und Löschung

4. Keine Scheingenauigkeit

Wir veröffentlichen keine erfundenen Nutzerbewertungen, Testzahlen oder exakten Preise ohne aktuelle Quelle. Unbekannt bleibt unbekannt. Ein Preis auf Anfrage wird nicht in einen fiktiven Monatspreis umgerechnet.

5. Pflege

Jede veränderliche Quelle trägt ein Prüfdatum. Bei wesentlichen Produkt- oder Rechtsänderungen und bei belegten Fehlern wird die betreffende Seite erneut geprüft. Aktueller Referenzstand: 27. Oktober 2026.

Prüfbar

Quellen dieser Analyse

74 Quellen
  1. regulatorFAQ BeschäftigtendatenschutzBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Datenschutzrechte und Abwägungen im Beschäftigungsverhältnis.
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  2. officialNachweisgesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Form, Übermittlung und Empfangsnachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen.
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  3. vendorOffizielle Produktinformation PersonioPersonio • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Personio.
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  4. vendorOffizielle Produktinformation HRworksHRworks • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von HRworks.
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  5. vendorOffizielle Produktinformation FactorialFactorial • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Factorial.
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  6. vendorOffizielle Produktinformation Haufe HRHaufe HR • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Haufe HR.
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  7. vendorOffizielle Produktinformation rexx systemsrexx systems • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von rexx systems.
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  8. vendorOffizielle Produktinformation P&I LOGAP&I LOGA • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von P&I LOGA.
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  9. vendorOffizielle Produktinformation SAP SuccessFactorsSAP SuccessFactors • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von SAP SuccessFactors.
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  10. officialBAG, Beschluss vom 16.09.2020 – 7 ABR 2/20 (Einsicht der Schwerbehindertenvertretung)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 31: Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen (§ 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX); Rn. 34: das Recht erstreckt sich auch auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber, damit die Qualifikationen verglichen werden können.
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  11. officialAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 (Benachteiligungsgründe); § 7 Abs. 1 (Benachteiligungsverbot); § 11 (Ausschreibung nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1); § 15 Abs. 4 (schriftliche Geltendmachung binnen zwei Monaten, sofern die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben; bei Bewerbungen ab Zugang der Ablehnung); § 15 Abs. 5 (Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt); § 22 (Beweislast bei Indizien für eine Benachteiligung)
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  12. official§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz – Klage wegen BenachteiligungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG binnen drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist
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  13. officialArbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 1 (Geltung in allen Tätigkeitsbereichen); § 5 Abs. 1 und 2 (Gefährdungsbeurteilung nach Art der Tätigkeiten, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit); § 6 Abs. 1 (Unterlagen über Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen und Überprüfung); § 12 Abs. 1 (Unterweisung während der Arbeitszeit, auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet, bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit, erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt) und Abs. 2 (bei Arbeitnehmerüberlassung unterweist der Entleiher).
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  14. officialArbeitsstättenverordnung (ArbStättV)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 4 (für Telearbeitsplätze gelten nur § 3 bei der erstmaligen Beurteilung, § 6 und Anhang Nr. 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht und die Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen anwendbar sind); § 1 Abs. 5 Nr. 2 (Anhang Nr. 6 gilt nicht für tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden); § 2 Abs. 7 (Begriff des Telearbeitsplatzes: fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, vereinbarte Wochenarbeitszeit und Dauer, Festlegung im Arbeitsvertrag oder einer Vereinbarung, Bereitstellung und Installation der Ausstattung durch den Arbeitgeber); § 6 Abs. 4 (Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich, unverzüglich bei wesentlichen Veränderungen mit zusätzlichen Gefährdungen).
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  15. officialBAG, Urteil vom 22. Mai 2014, 8 AZR 662/13Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz: Die Schriftform des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG kann durch Klage gewahrt werden, § 167 ZPO findet Anwendung, rechtzeitiger Eingang bei Gericht genügt bei Zustellung „demnächst“; Rn. 11: Zugang der Ablehnung am 28. Dezember 2011, Klageeingang am 20. Februar 2012, Zustellung am 29. Februar 2012; Rn. 25: Dokumentation der Einstellungskriterien wegen § 22 AGG; Rn. 26 und 27: kein umfassendes Ende der Geltendmachungsmöglichkeiten nach zwei Monaten, Fristbeginn nicht vor Kenntnis der Benachteiligung, bei späterer Kenntnis erst ab dann; Rn. 28: § 15 Abs. 5 AGG erfordert eine länger aufbewahrte Dokumentation
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  16. officialBundesbeamtengesetz (BBG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 106 Abs. 1 und 2 (Personalakte, automatisierte Führung, Grundakte und Teilakten, vollständiges Verzeichnis, Angabe der Form bei gemischter Führung); § 107 Abs. 1 und 2 (Zugang für Personalverwaltung, ärztlichen Dienst und Gleichstellungsbeauftragte, soweit erforderlich; Innenrevision nur subsidiär, jede Einsicht dokumentiert); § 108 Abs. 1 (Beihilfeakte als getrennte Teilakte); § 110 Abs. 1 (Einsicht der Beamtin oder des Beamten in die vollständige Akte, Ausdruck automatisiert gespeicherter Daten); § 114 Abs. 2 bis 5 (getrennte Beihilfedaten, nur Eignungsergebnisse medizinischer Untersuchungen zum Schutz der Person, keine ausschließlich automatisierte Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen, Mitteilung der Datenarten, Dokumentation der Verfahren).
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  17. official§ 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des BeschäftigungsverhältnissesBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 (Verarbeitung, soweit für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder für Rechte der Interessenvertretung erforderlich; nach BAG 1 ABR 14/22 und 8 AZR 209/21 keine Vorschrift nach Art. 88 DSGVO); Abs. 2 (Freiwilligkeit der Einwilligung unter Berücksichtigung der Abhängigkeit, grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, Aufklärung über Zweck und Widerrufsrecht in Textform); Abs. 3 Satz 1 und 3 (besondere Kategorien, soweit zur Ausübung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten aus Arbeitsrecht und sozialer Sicherheit erforderlich, mit Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, etwa Protokollierung und Zugangsbeschränkung); Abs. 4 (Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO); Abs. 8 Satz 2 (Bewerberinnen und Bewerber gelten als Beschäftigte). Wortlaut durch die BDSG-Änderungen 2026 nicht berührt.
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  18. official§ 38 BDSG Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher StellenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 38 Abs. 1 Satz 1 (ergänzend zu Art. 37 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO Benennung, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden); Satz 2 (unabhängig von der Personenzahl bei Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen, oder bei geschäftsmäßiger Verarbeitung zur Übermittlung, anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung).
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  19. officialViertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)Bundesministerium der Justiz (recht.bund.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 1 (HGB-Änderungen betreffen § 75, nicht § 74); Art. 36 Nr. 3 (§ 109 Abs. 3 GewO: Zeugnis mit Einwilligung in elektronischer Form); Art. 50 (Nachweisgesetz: Textform mit elektronischer Übermittlung und Aufforderung zum Empfangsnachweis in § 2 Abs. 1 Satz 2, Ausnahme für Branchen nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG, Anpassung von § 2 Abs. 5 und § 3); Art. 74 Abs. 1 (Inkrafttreten am 1. Januar 2025; verkündet am 29. Oktober 2024).
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  20. officialBetriebsverfassungsgesetz (BetrVG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Geltung: § 1 Abs. 1 (ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, drei wählbar), §§ 5, 7, 9 (Arbeitnehmer einschließlich Telearbeit und Auszubildender, nicht leitende Angestellte; Wahlrecht ab 16; Größe), § 118 (Tendenzunternehmen eingeschränkt; nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen), § 130 (nicht im öffentlichen Dienst). Verfahren: § 77 Abs. 2, § 79a Satz 2, § 80 Abs. 3 (Sachverständige, bei KI erforderlich), § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (Unterrichtung und Beratung). Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung) Nr. 5, 6, 7, 10, 11, 14; §§ 94, 95 Abs. 1 und 2a; §§ 96 bis 98; § 99 Abs. 1 (ab mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern).
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  21. officialBürgerliches Gesetzbuch (BGB)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 126 Abs. 1 bis 3 (Schriftform; Ersetzung durch elektronische Form, soweit nicht ausgeschlossen); § 126a (elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur, bei Verträgen gleichlautendes Dokument); § 126b (Textform: lesbare Erklärung mit Nennung der Person auf einem dauerhaften Datenträger); § 623 (Schriftform für Kündigung und Auflösungsvertrag, elektronische Form ausgeschlossen).
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  22. officialGesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)Bundesministerium der Justiz (recht.bund.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 2b Nr. 2 (in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird „oder teilweise arbeitsunfähig“ ergänzt; in Kraft nach Art. 8 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung vom 29. Juli 2026, also am 30. Juli 2026); Art. 1 Nr. 17 (neuer § 44c SGB V: Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 (Inkrafttreten am 1. Januar 2028).
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  23. officialFAQ zum MasernschutzgesetzBundesministerium für Gesundheit • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Stand 11. Februar 2026: Liste der erfassten Gesundheitseinrichtungen (entspricht § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG, ohne Pflegeheime und ambulante Pflegedienste); alle nach 1970 geborenen Tätigen, auch ohne direkten Patientenkontakt; Ehrenamtliche und Praktikanten erfasst, sofern regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend tätig; ein Teil einer Einrichtung gehört dazu, wenn er räumlich und organisatorisch eingegliedert ist; Nachweis vor Beginn der Tätigkeit gegenüber der Leitung.
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  24. officialBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) 2021Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 1 (Verwaltungen des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, Gerichte des Bundes); § 66 Abs. 2 (Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten durch von ihr oder ihm bestimmte Mitglieder des Personalrats); § 69 (Dienststelle bleibt Verantwortliche); § 78 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 mit Abs. 3 und 4 (Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Einschränkungen); § 80 Abs. 1 Einleitungssatz (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung), Nr. 5 (Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle), Nr. 11 (Beurteilungsrichtlinien), Nr. 12 (Auswahlrichtlinien), Nr. 15 (Personalfragebogen), Nr. 21 (technische Überwachungseinrichtungen).
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  25. officialGesetzentwurf der Bundesregierung zum Hinweisgeberschutzgesetz, Drucksache 20/3442 vom 19. September 2022Deutscher Bundestag (dserver.bundestag.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Begründung zu § 14, S. 79 (Konzerngesellschaft kann als „Dritter“ eine zentrale unabhängige und vertrauliche Meldestelle für mehrere Unternehmen betreiben; Verantwortung für Abhilfe bleibt bei der jeweiligen Gesellschaft; Berichte an die Konzernleitung nur unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität); Begründung zu § 15, S. 80 (Vermeidung von Interessenkonflikten; bei kleineren Beschäftigungsgebern denkbar: Korruptions-, Integritäts- oder Datenschutzbeauftragte).
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  26. officialBT-Drucksache 21/7026: Antwort der Bundesregierung zu Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie (8. Juli 2026)Deutscher Bundestag • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Vorbemerkung der Bundesregierung: Das federführende BMBFSFJ hat die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf zur bürokratiearmen Umsetzung getroffen und klärt noch einzelne Fragen; im Anschluss soll das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden; Antwort übermittelt mit Schreiben vom 7. Juli 2026, Drucksache vom 8. Juli 2026
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  27. officialBT-Drucksache 21/7916: Antrag „Entgelttransparenzrichtlinie europarechtskonform umsetzen“ (8. September 2026)Deutscher Bundestag • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Antrag der Fraktion Die Linke vom 8. September 2026: Feststellung, dass die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 hätte umgesetzt werden müssen, und Aufforderung an die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen (Beleg, dass zu diesem Datum kein Regierungsentwurf vorlag)
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  28. officialDGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention (Fassung November 2013)Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 4 Abs. 1 (Unterweisung der Versicherten entsprechend § 12 ArbSchG; erforderlichenfalls zu wiederholen, mindestens aber einmal jährlich; Dokumentationspflicht) und Abs. 2 (Vermittlung der für Arbeitsbereich oder Tätigkeit relevanten Inhalte in verständlicher Weise); Hinweis der DGUV, dass die gültige Fassung beim zuständigen Unfallversicherungsträger erhältlich ist
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  29. officialVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e, Abs. 2 (Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Rechenschaft); Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b, c und f, Unterabs. 2 und Abs. 3 (Rechtsgrundlagen, Buchst. f nicht für Behörden); Art. 7 Abs. 3 (Widerruf); Art. 9 Abs. 1 und 2, insbesondere Buchst. b (Gesundheitsdaten grundsätzlich untersagt, Ausnahme für Arbeitsrecht und soziale Sicherheit mit geeigneten Garantien); Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. e (Löschung, Ausnahme zur Verteidigung von Rechtsansprüchen); Art. 22 Abs. 1 bis 3 (ausschließlich automatisierte Entscheidungen, Ausnahmen; bei Vertrag und Einwilligung mindestens Eingreifen einer Person); Art. 88 Abs. 1 und 2 (spezifischere Vorschriften im Beschäftigungskontext).
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  30. officialEntgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 3 Abs. 1 (Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen; erneute Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mit Fristen von sechs und zwölf Monaten) und Abs. 3 (Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses); § 5 Abs. 1 Satz 1 (unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer) und Abs. 1a (keine Vorlagepflicht der ärztlichen Bescheinigung für gesetzlich Versicherte; nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und bei Feststellung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt)
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  31. officialVerordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), konsolidierte Fassung vom 18. Oktober 2024Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 2 Abs. 3 (Formvorschriften des nationalen Rechts bleiben unberührt); Art. 3 Nr. 10 bis 12 (elektronische, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signatur); Art. 25 Abs. 1 (keine Aberkennung der Rechtswirkung allein wegen elektronischer Form oder fehlender Qualifizierung) und Abs. 2 (qualifizierte Signatur gleichwertig mit handschriftlicher Unterschrift); Art. 26 Abs. 1 Buchst. a bis d (eindeutige Zuordnung, Identifizierung, Erstellungsdaten unter alleiniger Kontrolle, Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen)
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  32. officialEntgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Fassung zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021. §§ 3, 7 (Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts, ohne Schwellenwert); § 4 Abs. 2, 4 und 5 (gleichwertige Arbeit, Entgeltsysteme, Angemessenheitsvermutung tariflicher Regelungen); § 10 Abs. 1 und 2 (Auskunft, Textform, erneut nach zwei Jahren außer bei wesentlich veränderten Voraussetzungen); § 11 Abs. 3 (Median, Vollzeitäquivalente); § 12 Abs. 1 (in der Regel mehr als 200 Beschäftigte bei demselben Arbeitgeber) und Abs. 3 (weniger als sechs Vergleichspersonen; Kenntnis nur der Bearbeitenden); § 15 Abs. 3 (drei Monate bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern); § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 (in der Regel mehr als 500 Beschäftigte; Bericht bei Lageberichtspflicht alle fünf bzw. drei Jahre).
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  33. official§ 41 Einkommensteuergesetz – Aufzeichnungspflichten beim LohnsteuerabzugBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Satz 1 und 2 (Pflicht des Arbeitgebers, für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu übernehmen).
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  34. officialEuGH, Urteil vom 30. März 2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 12 (Wortlaut von § 23 Abs. 1 HDSIG); Tenor 1 und 2 (eine nationale Vorschrift ist nur dann spezifischere Vorschrift nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO, wenn sie Art. 88 Abs. 2 erfüllt; andernfalls bleibt sie unangewendet, es sei denn, sie ist Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO); Rn. 71 und 80 bis 89 (keine bloße Wiederholung von Art. 5 und 6; Prüfung durch das nationale Gericht; Erforderlichkeitsklauseln scheinen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nur zu wiederholen; sonst gilt die DSGVO unmittelbar, Buchst. c und e bleiben möglich). Über § 26 BDSG selbst hat der Gerichtshof nicht entschieden; das tat danach das BAG (1 ABR 14/22, 8 AZR 209/21).
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  35. officialEuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, C-65/23 (K GmbH)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 15 bis 17 und 19 (Sachverhalt: konzernweite Einführung einer cloudbasierten Personalsoftware auf Grundlage einer Duldungs-Betriebsvereinbarung, Übertragung von Echtdaten); Tenor 1 (Verarbeitungen auf Grundlage spezifischerer Vorschriften müssen auch Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO erfüllen); Tenor 2 und Rn. 56, 57, 59 (umfassende gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit trotz Spielraums der Betriebsparteien, keine Abstriche aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Einfachheit; Bestimmungen, die diese Grenzen nicht beachten, bleiben unangewendet).
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  36. official§ 109 Gewerbeordnung – ZeugnisBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis; Abs. 3 (Fassung seit 1. Januar 2025): Erteilung in elektronischer Form mit Einwilligung des Arbeitnehmers
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  37. official§ 110 Gewerbeordnung – WettbewerbsverbotBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Satz 2: §§ 74 bis 75f HGB sind auf Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern entsprechend anzuwenden
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  38. official§ 74 Handelsgesetzbuch – WettbewerbsverbotBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde; Wortlaut am 11. Oktober 2026 unverändert
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  39. officialHinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 (Vertraulichkeit; Kenntnis und Zugriff nur für Zuständige und Unterstützende; Weitergabe nur eng, teils mit gesonderter Einwilligung in Textform); § 11 Abs. 1, 2, 4, 5 (Dokumentation, Inhaltsprotokoll, Löschung nach drei Jahren); § 12 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 1 (Meldestelle ab in der Regel 50 Beschäftigten, bestimmte Finanz- und Versicherungsunternehmen unabhängig davon; Übergang bis 17.12.2023); §§ 14, 15 (Dritte, gemeinsame Stelle bei 50 bis 249, keine Interessenkonflikte); § 16 Abs. 1 und 3 (Kanäle auch für überlassene Leiharbeitskräfte; anonyme Meldungen sollen bearbeitet werden; mündlich und in Textform); § 17; § 18 Nr. 4; § 36; § 40 (bis 20 000 bzw. 50 000 Euro, § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Änderung vom 25.9.2026 betrifft nur § 12 Abs. 3 Nr. 7.
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  40. officialInfektionsschutzgesetz (IfSG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 11 (abschließende Liste medizinischer Einrichtungen, u. a. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste; Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind nicht genannt); § 23a (Impf- und Serostatus, soweit für Pflichten aus § 23 Abs. 3 erforderlich); § 33 Nr. 1 bis 4 (Gemeinschaftseinrichtungen); § 35 Abs. 1 Satz 1 und 4 (voll- und teilstationäre Einrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, ambulante Pflegedienste einschließlich Intensivpflege) und Abs. 2 (Impf- und Serostatus, soweit für Pflichten nach Abs. 1 erforderlich).
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  41. official§ 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen ProphylaxeBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 (nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33 Nr. 1 bis 4 oder § 36 Abs. 1 Nr. 4 tätig sind; ausreichender Impfschutz oder Immunität); Abs. 9 Satz 1 (Nachweis an die Leitung vor Beginn der Tätigkeit; drei Nachweisarten), Satz 3 Nr. 1 (Land kann Gesundheitsamt oder andere staatliche Stelle als Empfänger bestimmen), Satz 2 (Benachrichtigung des Gesundheitsamts bei fehlendem oder zweifelhaftem Nachweis), Satz 7 und 8 (ohne Nachweis keine Tätigkeit, außer bei allgemeinen Ausnahmen der Länder während eines bekannt gemachten Impfstoff-Lieferengpasses); Abs. 9a (neuer Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit eines Nachweises nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 2).
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  42. official§ 23 KSchG GeltungsbereichBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 23 Abs. 1 Satz 2 (Erster Abschnitt gilt nicht in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern); Satz 3 (Erster Abschnitt gilt für nach dem 31. Dezember 2003 begonnene Arbeitsverhältnisse nicht in Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten; diese Arbeitnehmer zählen bei Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht mit); Satz 4 (Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden zählen 0,5, mit nicht mehr als 30 Stunden 0,75).
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  43. official§ 30 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – Geldbuße gegen juristische Personen und PersonenvereinigungenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 2 Satz 3 (verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße für die bezeichneten Tatbestände).
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  44. officialPflegeberufegesetz (PflBG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann); § 3 (Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis; keine Befristung vorgesehen); § 4 Abs. 1 bis 3 (vorbehaltene Aufgaben: Erhebung des Pflegebedarfs und Planung, Steuerung des Pflegeprozesses, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität, beruflich nur mit Erlaubnis; Arbeitgeber darf sie Personen ohne Erlaubnis oder mit ruhender Erlaubnis weder übertragen noch dulden); § 58 Abs. 1 bis 3 (Erlaubnisse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege, §§ 2 bis 4a entsprechend); § 64 (Fortgeltung von Erlaubnissen nach Krankenpflege- und Altenpflegegesetz als Erlaubnis nach § 1); § 64a (wahlweise Berufsbezeichnungen wie Pflegefachperson).
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  45. officialRichtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts (Entgelttransparenzrichtlinie)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 4 Abs. 1 und 4 (Vergütungsstrukturen, Kriterien Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung, Arbeitsbedingungen); Art. 5 Abs. 1 und 2 (Einstiegsentgelt oder Spanne, Verbot der Frage nach dem bisherigen Entgelt); Art. 6 Abs. 1 und 2 (Kriterien, mögliche Ausnahme unter 50 Arbeitnehmern); Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 (Auskunftsrecht ohne Schwellenwert, jährliche Information, zwei Monate); Art. 9 Abs. 1 bis 5 und 9 (Bericht: ab 250 Arbeitnehmern bis 7. Juni 2027 und jährlich, 150 bis 249 bis 7. Juni 2027 und alle drei Jahre, 100 bis 149 bis 7. Juni 2031 und alle drei Jahre; vier Vorjahre auf Anfrage, soweit verfügbar); Art. 10 Abs. 1 (gemeinsame Entgeltbewertung ab 5 %, ungerechtfertigt und nicht binnen sechs Monaten korrigiert); Art. 12 Abs. 2 (Zweckbindung); Art. 34 Abs. 1 (Umsetzung bis 7. Juni 2026).
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  46. official§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – Mitführungs- und Vorlagepflicht von AusweispapierenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 Nr. 1 bis 11: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Fleischwirtschaft (ohne Fleischerhandwerk), Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Friseur- und Kosmetikgewerbe; auf diese Liste verweist § 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG
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  47. official§ 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – MeldepflichtBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1 (Meldepflicht des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für kraft Gesetzes Versicherte, unter anderem bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung).
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  48. officialSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: §§ 154, 156 Abs. 3, 157 Abs. 1 (Beschäftigungspflicht ab jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen, Zählregeln, öffentliche Arbeitgeber); § 163 Abs. 1, 2 und 4 (Verzeichnis je Betrieb, Anzeige bis 31. März, sonst nur auf Aufforderung); § 164 Abs. 1 (alle Arbeitgeber: Prüfpflicht, Kontakt zur Agentur für Arbeit, Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat über Bewerbungen; keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei ausdrücklicher Ablehnung); § 165 (öffentliche Arbeitgeber: Meldung freier Stellen, Einladung schwerbehinderter und von BA oder Integrationsfachdienst vorgeschlagener Personen, außer bei offensichtlich fehlender Eignung); § 167 Abs. 2 seit 30. Juli 2026 (BEM auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Zustimmung, Hinweis auf die Daten); § 178 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3.
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  49. official§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Zulässigkeit der BefristungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 4: Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (elektronische Form nicht ausgeschlossen, vgl. § 126 Abs. 3 BGB)
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  50. official§ 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Folgen unwirksamer BefristungBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Satz 1: unwirksam befristeter Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen; Satz 2: bei Unwirksamkeit nur wegen fehlender Schriftform ordentliche Kündigung auch vor dem vereinbarten Ende
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  51. officialBAG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 ABR 104/09 (Unterweisung nach § 12 ArbSchG)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 16: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen; dazu gehört die Pflicht aus § 12 ArbSchG, die Beschäftigten zu unterweisen. Leitsatz und Rn. 16 bis 18: Regelungen über Art und Inhalt der Unterweisung müssen die Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG berücksichtigen und arbeitsplatz- oder aufgabenbezogen sein.
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  52. officialBAG, Beschluss vom 9. Mai 2023, 1 ABR 14/22 (§ 26 BDSG nach EuGH C-34/21)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz 2 und Rn. 62 bis 67: Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG die Verarbeitung erlaubt, die zur Erfüllung eines gesetzlichen Rechts der Interessenvertretung erforderlich ist, ist er Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 mit Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO; Rn. 64: § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG genügt Art. 88 DSGVO nicht, weil Schutzmaßnahmen nach Art. 88 Abs. 2 fehlen (Aufgabe von BAG 1 ABR 53/17); Rn. 68: ob die übrigen Tatbestände Art. 6 Abs. 3 genügen, bleibt offen.
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  53. officialBAG, Beschluss vom 7. Februar 2012, 1 ABR 46/10 (Namensliste für das BEM)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz und Rn. 6: Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit der Überwachungsaufgabe beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (heute § 167 Abs. 2 SGB IX) unabhängig von einer Zustimmung der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer namentlich benennt, die die Voraussetzungen für ein BEM erfüllen; Rn. 19: die Zustimmung der betroffenen Person bezieht sich nur auf den Klärungsprozess, nicht auf das Angebot; Rn. 23: mit der Namensliste ist keine Information über Krankheiten oder deren Ursachen verbunden. Entschieden zum BDSG in der Fassung vor 2018.
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  54. officialBAG, Urteil vom 8. Mai 2025, 8 AZR 209/21 (Echtdaten im Test einer Personalsoftware)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Leitsatz und Rn. 21: Verarbeitung personenbezogener Daten zum Test einer neuen Personalverwaltungssoftware kann nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt sein, sofern fiktive Dummy-Daten nicht ausreichen; über die Duldungs-Betriebsvereinbarung hinaus übertragene Daten waren nicht erforderlich; Rn. 16 bis 20: § 26 Abs. 1 BDSG erfüllt Art. 88 DSGVO nicht, ist für diese Verarbeitung keine Grundlage nach Art. 6 Abs. 3 und bleibt unangewendet, es gilt die DSGVO unmittelbar; Rn. 11, 27 und 29: immaterieller Schadensersatz von 200 Euro nach Art. 82 DSGVO. Nachfolgeentscheidung zu EuGH C-65/23.
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  55. officialEuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21 (SCHUFA Holding, Scoring)Gerichtshof der Europäischen Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Rn. 42 bis 50 und Tenor: Eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt schon vor, wenn ein automatisiert erstellter Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich dafür ist, ob ein Dritter ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet; Rn. 45: nach Erwägungsgrund 71 umfasst der Begriff etwa Online-Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen. Entschieden für einen Bonitätswert einer Auskunftei.
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  56. official§ 14 Gefahrstoffverordnung – Unterrichtung und Unterweisung der BeschäftigtenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 2: mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, einschließlich allgemeiner arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung; vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen; Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
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  57. official§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz – Unterweisung über GefahrenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 1: Unterweisung Jugendlicher vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen; Abs. 2: Wiederholung in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich.
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  58. official§ 69 SGB X – Übermittlung für die Erfüllung sozialer AufgabenBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 4: Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
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  59. official§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz – Verringerung der ArbeitszeitBundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Abs. 7: Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit setzt voraus, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
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  60. official§ 2 NachwG – Nachweispflicht, Schrift- und TextformBundesministerium der Justiz • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Fristen für den Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen (erster Arbeitstag, siebter Kalendertag, ein Monat) und die elektronische Übermittlung in Textform mit Empfangsnachweis, ausgenommen Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
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  61. official§ 1 BetrVG – Errichtung von BetriebsrätenBundesministerium der Justiz • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt.
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  62. officialBAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 (Arbeitszeiterfassung)Bundesarbeitsgericht • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen; eine Ausnahme nach Betriebsgröße nennt der Beschluss nicht.
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  63. vendorPreisseite PersonioPersonio • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von Personio; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  64. vendorPreisseite HRworksHRworks • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von HRworks; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  65. vendorStartseite HRworksHRworks • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt die Module Zeitwirtschaft, Reisekostenabrechnung, Personalverwaltung, Personalentwicklung und Payroll sowie die DATEV-Partnerschaft mit Schnittstellen zu DATEV und ADDISON.
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  66. vendorPreisseite FactorialFactorial • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Öffentliche Preise und Pakete von Factorial, Stand der Prüfung.
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  67. vendorProduktübersicht FactorialFactorial • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt digitale Personalakte, Zeiterfassung, Abwesenheiten, Schichtplanung, Recruiting, Onboarding, elektronische Signatur und eine DATEV-Anbindung beziehungsweise einen Export für die Lohnabrechnung.
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  68. vendorProduktseite Haufe People OperationsHaufe HR • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von Haufe HR; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  69. vendorHaufe HR ProduktübersichtHaufe HR • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt die Produkte People Operations, Digitale Personalakte, Zeitwirtschaft, HR Core, HR Dokumente und eine Zeiterfassung für kleine und mittelständische Unternehmen.
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  70. vendorPreisseite rexx systemsrexx systems • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von rexx systems; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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  71. vendorStartseite rexx systemsrexx systems • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt die Zielgruppe mittelständischer Unternehmen und großer Organisationen mit 50 bis 50.000 Mitarbeitenden sowie Module für Recruiting, Talentmanagement, Personalakte, Zeiterfassung und DATEV-Schnittstelle.
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  72. vendorPreisseite P&IP&I LOGA • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Öffentliche Preise und Pakete von P&I LOGA, Stand der Prüfung.
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  73. vendorStartseite P&IP&I LOGA • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Belegt Expertensysteme für Kommunalwesen, Bund und Land, öffentliche Unternehmen, Gesundheit und Soziales sowie die Privatwirtschaft und den Einsatz für Organisationen ab 250 bis über 100.000 Beschäftigte.
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  74. vendorProduktseite SAP SuccessFactorsSAP SuccessFactors • geprüft am 27. Oktober 2026 • belegt: Preisangaben von SAP SuccessFactors; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
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