Was am 11. Oktober 2026 gilt

Das EntgTranspG gilt in der Fassung von 2021 weiter: Auskunft in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber, Prüfverfahren als Aufforderung und Bericht nur für lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten. Das Entgeltgleichheitsgebot der §§ 3 und 7 gilt ohne Schwellenwert.

  • § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EntgTranspG: Textform, zwei Jahre Sperrfrist außer bei wesentlich veränderten Voraussetzungen, in der Regel mehr als 200 Beschäftigte
  • § 15 Abs. 3: Antwort binnen drei Monaten bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern; § 12 Abs. 3: kein Vergleichswert bei weniger als sechs Personen des anderen Geschlechts
  • § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 1: in der Regel mehr als 500 Beschäftigte; Bericht nur mit Lageberichtspflicht

Was die Richtlinie vorsieht

Die Richtlinie kennt Auskunftsrechte ohne Schwellenwert, gestaffelte Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten und für berichtspflichtige Arbeitgeber eine gemeinsame Entgeltbewertung ab einem ungerechtfertigten, nicht binnen sechs Monaten korrigierten Unterschied von 5 %.

  • Art. 7 Abs. 4: Auskunft spätestens nach zwei Monaten; Art. 5 Abs. 2: keine Frage nach der bisherigen Entgeltentwicklung
  • Art. 9 Abs. 2 bis 4: 250+ ab 7. Juni 2027 jährlich, 150 bis 249 ab 7. Juni 2027 und 100 bis 149 ab 7. Juni 2031 alle drei Jahre
  • Art. 10 Abs. 1: nur berichtspflichtige Arbeitgeber; mindestens 5 % in einer Gruppe, nicht gerechtfertigt und nicht binnen sechs Monaten nach dem Bericht korrigiert

Was das System schon jetzt braucht

Stellen mit Bewertung nach Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen, eine Gruppe gleichwertiger Arbeit als Feld, getrennte Entgeltbestandteile, historisierte Jahresdaten und einen engen Lesekreis.

  • Art. 4 Abs. 4: objektive, geschlechtsneutrale Kriterien, mit Arbeitnehmervertretern vereinbart
  • Art. 9 Abs. 2 und 3: Bezugsjahr 2026 für die Berichte zum 7. Juni 2027; Abs. 9: vier Vorjahre nur auf Anfrage und soweit verfügbar
  • § 12 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG und Art. 12 Abs. 2: nur Bearbeitende sehen die Daten, Zweckbindung

Vertiefende Auswahlhilfe

Was verändert die Entscheidung in der Praxis?

Diese Vertiefung ergänzt die geprüften Angaben. Veränderliche Bedingungen bleiben mit Quelle und Prüfdatum verbunden.

Stand am 11. Oktober 2026

Die Richtlinie (EU) 2023/970 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 34 Abs. 1, die nötigen Vorschriften bis zum 7. Juni 2026 in Kraft zu setzen. Deutschland hat diese Frist nicht eingehalten. In ihrer Antwort vom 8. Juli 2026 (BT-Drs. 21/7026) schreibt die Bundesregierung, das federführende Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf getroffen und kläre noch einzelne Fragen; erst danach solle das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. Am 8. September 2026 forderte die Fraktion Die Linke mit dem Antrag BT-Drs. 21/7916 die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Einen amtlich veröffentlichten Referenten- oder Regierungsentwurf haben wir bis zum 11. Oktober 2026 nicht gefunden.

Für private Arbeitgeber gilt deshalb weiter das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Nach unserer Lesart begründet die Richtlinie bis zur Umsetzung keine unmittelbaren Pflichten zwischen privaten Arbeitgebern und Beschäftigten; für öffentliche Arbeitgeber kann das anders zu beurteilen sein. Diese Frage klären Sie mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was heute gilt und was die Richtlinie ändert

ThemaEntgTranspG (geltend)Richtlinie (EU) 2023/970
AuskunftBetriebe mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1), Textform, erneut erst nach zwei Jahren, außer bei wesentlich veränderten Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2), bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern Antwort binnen drei Monaten (§ 15 Abs. 3)Kein Schwellenwert, Antwort spätestens nach zwei Monaten, jährliche Information über das Recht (Art. 7 Abs. 3 und 4)
VergleichswertMedian auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet; keine Angabe bei weniger als sechs Personen des anderen Geschlechts (§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3)Durchschnittliche Entgelthöhen nach Geschlecht für Gruppen gleicher oder gleichwertiger Arbeit (Art. 7 Abs. 1)
PrüfungPrivate Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind zu Prüfverfahren „aufgefordert“ (§ 17 Abs. 1)Nur für berichtspflichtige Arbeitgeber: gemeinsame Entgeltbewertung bei ungerechtfertigtem Unterschied von mindestens 5 % in einer Gruppe, der nicht binnen sechs Monaten nach dem Bericht korrigiert wird (Art. 10 Abs. 1)
BerichtIn der Regel mehr als 500 Beschäftigte und lageberichtspflichtig (§ 21 Abs. 1), alle drei oder fünf Jahre (§ 22)250 und mehr: bis 7. Juni 2027, dann jährlich; 150 bis 249: bis 7. Juni 2027, dann alle drei Jahre; 100 bis 149: bis 7. Juni 2031, dann alle drei Jahre (Art. 9 Abs. 2 bis 4)
BewerbungKeine eigene RegelEinstiegsentgelt oder Spanne vorab, keine Frage nach der bisherigen Entgeltentwicklung (Art. 5 Abs. 1 und 2)

Ob das deutsche Gesetz diese Schwellen und Fristen übernimmt, ist offen. Fest steht nur der Mindeststandard der Richtlinie.

Warum das Warten Daten kostet

Nach Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie beziehen sich die ersten Berichte zum 7. Juni 2027 auf das vorangehende Kalenderjahr, also auf 2026; ob ein später in Kraft tretendes deutsches Gesetz dieses Bezugsjahr beibehält, ist offen. Die Angaben der vorangegangenen vier Jahre sind nach Art. 9 Abs. 9 nur auf Anfrage und nur bereitzustellen, soweit sie verfügbar sind; eine Pflicht zur Rekonstruktion folgt daraus nicht. Ein System, das heute nur das aktuelle Gehalt überschreibt, kann aber schon die Zahlen des Bezugsjahres später nicht mehr liefern.

Der Kern ist die Gruppenbildung. Art. 4 Abs. 4 verlangt Entgeltstrukturen, mit denen sich anhand objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien beurteilen lässt, ob Arbeit gleichwertig ist; genannt werden Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen, vereinbart mit den Arbeitnehmervertretern, sofern es sie gibt. § 4 Abs. 2 und 4 EntgTranspG enthält schon heute ähnliche Maßstäbe. Eine Liste von Stellentiteln erfüllt das nicht. Die Bewertung der Stellen ist nach unserer Einschätzung ein Entlohnungsgrundsatz im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und damit mitbestimmt; zur Zuordnung der HR-Module siehe den Ratgeber Betriebsrat.

Was das HR-System jetzt abbilden sollte

Wir empfehlen, diese fünf Anforderungen schon in die laufende Auswahl aufzunehmen:

  1. Stellenarchitektur mit Bewertung: Jede Stelle trägt eine Einstufung nach den vier Kriterien aus Art. 4 Abs. 4; die Begründung ist gespeichert, nicht nur das Ergebnis.
  2. Beschäftigtengruppen: Die Gruppe gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist ein eigenes Feld, aus dem Auswertungen gebildet werden, unabhängig von Abteilung und Kostenstelle.
  3. Getrennte Entgeltbestandteile: Grundgehalt und ergänzende oder variable Bestandteile werden getrennt geführt, weil Art. 9 Abs. 1 beide gesondert verlangt.
  4. Historisierte Stichtage: Gehalt, Arbeitszeit und Gruppe sind je Kalenderjahr abrufbar und auf Vollzeitäquivalente umrechenbar.
  5. Enger Lesekreis: Auswertungen sieht nur, wer sie bearbeitet. § 12 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG verlangt das schon heute für Auskünfte, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie bindet die Daten an den Zweck gleichen Entgelts.

Fiktives Beispiel bei einem berichtspflichtigen Arbeitgeber: Eine Gruppe „Sachbearbeitung Stufe 2“ umfasst vier Frauen und drei Männer. Liegt das durchschnittliche Entgelt der Frauen 6 % unter dem der Männer und begründen keine geschlechtsneutralen Kriterien den Abstand, ist die Schwelle des Art. 10 Abs. 1 erreicht; wird der Abstand nicht binnen sechs Monaten nach dem Bericht korrigiert, wäre eine gemeinsame Entgeltbewertung fällig. Für dieselbe Gruppe dürfte eine Auskunft nach geltendem Recht dagegen keinen Vergleichswert nennen, weil weniger als sechs Männer vergleichbar sind.

Demo-Probe und der Betrieb unter 100 Beschäftigten

Lassen Sie sich mit Testdaten zeigen, dass das System für eine Gruppe den Abstand nach Grund- und variablem Entgelt für das Kalenderjahr 2026 berechnet, kleine Gruppen bei Auskünften unterdrückt und dass eine Führungskraft ohne Rolle die Auswertung nicht öffnen kann. Fehlt das Gruppenfeld oder ist das Vorjahresgehalt überschrieben, ist das System für die Richtlinie nicht vorbereitet.

Unabhängig von jeder Größe verbieten §§ 3 und 7 EntgTranspG schon heute, für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen des Geschlechts ein geringeres Entgelt zu vereinbaren oder zu zahlen. Unter 100 Beschäftigten sieht die Richtlinie keine Berichtspflicht vor; Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 9 Abs. 5 aber Angaben verlangen. Das Auskunftsrecht nach Art. 7 und die Information über Entgeltkriterien nach Art. 6 kennen keinen Schwellenwert; nach Art. 6 Abs. 2 dürfen die Mitgliedstaaten nur Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten von der Information zur Entgeltentwicklung ausnehmen. Weil die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 sicherstellen müssen, dass Arbeitgeber ohne Größenschwelle über Vergütungsstrukturen für gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit verfügen, brauchen nach unserer Einschätzung auch kleine Arbeitgeber eine Stellenbewertung, nur keine Quartilsstatistik.

Prüfbar

Quellen dieser Analyse

5 Quellen
  1. officialRichtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts (Entgelttransparenzrichtlinie)Europäische Union (EUR-Lex) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Art. 4 Abs. 1 und 4 (Vergütungsstrukturen, Kriterien Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung, Arbeitsbedingungen); Art. 5 Abs. 1 und 2 (Einstiegsentgelt oder Spanne, Verbot der Frage nach dem bisherigen Entgelt); Art. 6 Abs. 1 und 2 (Kriterien, mögliche Ausnahme unter 50 Arbeitnehmern); Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 (Auskunftsrecht ohne Schwellenwert, jährliche Information, zwei Monate); Art. 9 Abs. 1 bis 5 und 9 (Bericht: ab 250 Arbeitnehmern bis 7. Juni 2027 und jährlich, 150 bis 249 bis 7. Juni 2027 und alle drei Jahre, 100 bis 149 bis 7. Juni 2031 und alle drei Jahre; vier Vorjahre auf Anfrage, soweit verfügbar); Art. 10 Abs. 1 (gemeinsame Entgeltbewertung ab 5 %, ungerechtfertigt und nicht binnen sechs Monaten korrigiert); Art. 12 Abs. 2 (Zweckbindung); Art. 34 Abs. 1 (Umsetzung bis 7. Juni 2026).
    Quelle öffnen ↗
  2. officialBT-Drucksache 21/7026: Antwort der Bundesregierung zu Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie (8. Juli 2026)Deutscher Bundestag • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Vorbemerkung der Bundesregierung: Das federführende BMBFSFJ hat die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf zur bürokratiearmen Umsetzung getroffen und klärt noch einzelne Fragen; im Anschluss soll das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden; Antwort übermittelt mit Schreiben vom 7. Juli 2026, Drucksache vom 8. Juli 2026
    Quelle öffnen ↗
  3. officialBT-Drucksache 21/7916: Antrag „Entgelttransparenzrichtlinie europarechtskonform umsetzen“ (8. September 2026)Deutscher Bundestag • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Antrag der Fraktion Die Linke vom 8. September 2026: Feststellung, dass die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 hätte umgesetzt werden müssen, und Aufforderung an die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen (Beleg, dass zu diesem Datum kein Regierungsentwurf vorlag)
    Quelle öffnen ↗
  4. officialEntgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Fassung zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021. §§ 3, 7 (Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts, ohne Schwellenwert); § 4 Abs. 2, 4 und 5 (gleichwertige Arbeit, Entgeltsysteme, Angemessenheitsvermutung tariflicher Regelungen); § 10 Abs. 1 und 2 (Auskunft, Textform, erneut nach zwei Jahren außer bei wesentlich veränderten Voraussetzungen); § 11 Abs. 3 (Median, Vollzeitäquivalente); § 12 Abs. 1 (in der Regel mehr als 200 Beschäftigte bei demselben Arbeitgeber) und Abs. 3 (weniger als sechs Vergleichspersonen; Kenntnis nur der Bearbeitenden); § 15 Abs. 3 (drei Monate bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern); § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 (in der Regel mehr als 500 Beschäftigte; Bericht bei Lageberichtspflicht alle fünf bzw. drei Jahre).
    Quelle öffnen ↗
  5. officialBetriebsverfassungsgesetz (BetrVG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Geltung: § 1 Abs. 1 (ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, drei wählbar), §§ 5, 7, 9 (Arbeitnehmer einschließlich Telearbeit und Auszubildender, nicht leitende Angestellte; Wahlrecht ab 16; Größe), § 118 (Tendenzunternehmen eingeschränkt; nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen), § 130 (nicht im öffentlichen Dienst). Verfahren: § 77 Abs. 2, § 79a Satz 2, § 80 Abs. 3 (Sachverständige, bei KI erforderlich), § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (Unterrichtung und Beratung). Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung) Nr. 5, 6, 7, 10, 11, 14; §§ 94, 95 Abs. 1 und 2a; §§ 96 bis 98; § 99 Abs. 1 (ab mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern).
    Quelle öffnen ↗