Factorial: Remote-Teams brauchen Arbeitsort und Vereinbarung je Person mit Änderungsdatum, digitale Unterschrift und Self-Service; Factorial dokumentiert Personalakte, elektronische Signatur und Mitarbeiterportal in der Cloud. Personio ist die Alternative für schnell wachsende Teams mit vielen Onboardings.
Zweite Wahl: Personio.
Nicht passend, wenn Telearbeit und mobile Arbeit als getrennte Felder mit Änderungshistorie Pflicht sind und der Anbieter das in der Demo nicht zeigt.
Einordnung nach veröffentlichten Preisen und Produktangaben, Stand 27. Oktober 2026; Preise im Detail in der Analyse von Factorial.
- Offizielle Produktinformation Factorial (Factorial, geprüft am 12. August 2026): Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Factorial.
- Preisseite Factorial (Factorial, geprüft am 27. Oktober 2026): Öffentliche Preise und Pakete von Factorial, Stand der Prüfung.
- Produktübersicht Factorial (Factorial, geprüft am 27. Oktober 2026): Belegt digitale Personalakte, Zeiterfassung, Abwesenheiten, Schichtplanung, Recruiting, Onboarding, elektronische Signatur und eine DATEV-Anbindung beziehungsweise einen Export für die Lohnabrechnung.
- Offizielle Produktinformation Personio (Personio, geprüft am 12. August 2026): Produktumfang, Zielgruppe und Anbieterangaben von Personio.
- Preisseite Personio (Personio, geprüft am 27. Oktober 2026): Preisangaben von Personio; zum Prüfdatum ohne öffentlichen Listenpreis.
Prioritäten für diesen Einsatzfall
- 01
Arbeitsform als Pflichtfeld mit festen Werten (Betrieb, Telearbeitsplatz, mobile Arbeit), an das Fristen und Nachweise gekoppelt sind; kein Freitext „Homeoffice: ja“.
- 02
Für Telearbeitsplätze neben dem ArbSchG nach § 2 Abs. 7 und § 1 Abs. 4 ArbStättV: Vereinbarung mit Wochenarbeitszeit und Dauer, Ausstattungsliste, Datum der erstmaligen Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, mindestens jährlich und bei wesentlichen Veränderungen mit zusätzlichen Gefährdungen (§ 6 Abs. 4 ArbStättV); für mobile Arbeit Zuordnung zur beurteilten Tätigkeit nach §§ 5, 6 ArbSchG.
- 03
Arbeitsort als Angabe nach § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 4 NachwG führen und jede Änderung der vereinbarten Arbeitsform oder Arbeitsortangabe als Vorgang mit Wirksamkeitsdatum, Mitteilung oder Änderungsvertrag und bei Textform Aufforderung zum Empfangsnachweis behandeln (§ 3 NachwG); geplante Auslandsaufenthalte von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen vor der Abreise nach § 2 Abs. 2 NachwG erfassen.
- 04
Kategorien und Genehmigungsweg aus der Vereinbarung über die Ausgestaltung mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht) übernehmen können, statt eigene Kategorien des Systems vorzugeben.
Deutscher Kontext
Die ArbStättV definiert den Telearbeitsplatz in § 2 Abs. 7 eng: fest eingerichtet, vereinbart und vom Arbeitgeber ausgestattet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 9 NachwG muss die Angabe des Arbeitsorts spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn vorliegen; bei Arbeit von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen im Ausland verlangt § 2 Abs. 2 NachwG zusätzliche Angaben vor der Abreise, bei Entsendungen im Sinne der Richtlinie 96/71/EG weitere nach § 2 Abs. 3. Beschäftigte mit Telearbeit sind nach § 5 Abs. 1 BetrVG Arbeitnehmer des Betriebs.
Eine Demo mit Idealdaten beweist nicht, dass das System diesen Ablauf einschließlich Korrektur, Ausfall und Kündigung beherrscht.
Kandidaten mit demselben Ablauf prüfen
Nutzen Sie für jeden Kandidaten dieselben Daten, Rollen und Ausnahmen. Dokumentieren Sie Korrekturaufwand, Export und offene Fragen, bevor Sie Anbieteranalysen in eine eigene Auswahl übernehmen.
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- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): § 1 Abs. 4 (für Telearbeitsplätze gelten nur § 3 bei der erstmaligen Beurteilung, § 6 und Anhang Nr. 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht und die Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen anwendbar sind); § 1 Abs. 5 Nr. 2 (Anhang Nr. 6 gilt nicht für tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden); § 2 Abs. 7 (Begriff des Telearbeitsplatzes: fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, vereinbarte Wochenarbeitszeit und Dauer, Festlegung im Arbeitsvertrag oder einer Vereinbarung, Bereitstellung und Installation der Ausstattung durch den Arbeitgeber); § 6 Abs. 4 (Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich, unverzüglich bei wesentlichen Veränderungen mit zusätzlichen Gefährdungen).
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 1 Abs. 1 (Geltung in allen Tätigkeitsbereichen); § 5 Abs. 1 und 2 (Gefährdungsbeurteilung nach Art der Tätigkeiten, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit); § 6 Abs. 1 (Unterlagen über Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen und Überprüfung); § 12 Abs. 1 (Unterweisung während der Arbeitszeit, auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet, bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit, erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt) und Abs. 2 (bei Arbeitnehmerüberlassung unterweist der Entleiher).
- Nachweisgesetz: Form, Übermittlung und Empfangsnachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen.
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Geltung: § 1 Abs. 1 (ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, drei wählbar), §§ 5, 7, 9 (Arbeitnehmer einschließlich Telearbeit und Auszubildender, nicht leitende Angestellte; Wahlrecht ab 16; Größe), § 118 (Tendenzunternehmen eingeschränkt; nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen), § 130 (nicht im öffentlichen Dienst). Verfahren: § 77 Abs. 2, § 79a Satz 2, § 80 Abs. 3 (Sachverständige, bei KI erforderlich), § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (Unterrichtung und Beratung). Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung) Nr. 5, 6, 7, 10, 11, 14; §§ 94, 95 Abs. 1 und 2a; §§ 96 bis 98; § 99 Abs. 1 (ab mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern).
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Zwei Arbeitsformen, zwei Pflichtenkataloge
„Remote“ ist kein Rechtsbegriff. Die Arbeitsstättenverordnung kennt den Telearbeitsplatz, und ihre Definition ist eng. Nach § 2 Abs. 7 ArbStättV ist ein Telearbeitsplatz ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, für den eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt sind. Eingerichtet ist er erst, wenn die Bedingungen im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung stehen und der Arbeitgeber Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen bereitgestellt und installiert hat. Wer mit dem Laptop im Café, im Zug oder an wechselnden Orten arbeitet, hat nach unserer Lesart keinen Telearbeitsplatz, sondern arbeitet mobil.
Die Unterscheidung hat Folgen. Für Telearbeitsplätze gelten nach § 1 Abs. 4 ArbStättV die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 bei der erstmaligen Beurteilung, die Unterweisung nach § 6 und Anhang Nr. 6 zu Bildschirmarbeitsplätzen, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht und die Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen anwendbar sind. Für mobile Arbeit gilt die Verordnung nach unserer Lesart dieser Begriffe nicht; passend dazu nimmt § 1 Abs. 5 Nr. 2 tragbare Bildschirmgeräte, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, vom Anhang Nr. 6 aus. Das Arbeitsschutzgesetz aber schon: Es gilt nach § 1 Abs. 1 in allen Tätigkeitsbereichen und verlangt nach § 5 eine Beurteilung je nach Art der Tätigkeit; bei gleichartigen Bedingungen genügt nach Abs. 2 eine Beurteilung für die Tätigkeit.
| Arbeitsform | Was gilt | Was die HR-Software je Person führt |
|---|---|---|
| Arbeit im Betrieb | ArbSchG, ArbStättV vollständig | Standort |
| Telearbeitsplatz | ArbSchG; aus der ArbStättV § 2 Abs. 7, § 1 Abs. 4 | Vereinbarung mit Wochenarbeitszeit und Dauer, Liste der bereitgestellten Ausstattung, Datum der erstmaligen Beurteilung, Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich und bei wesentlichen Veränderungen mit zusätzlichen Gefährdungen unverzüglich (§ 6 Abs. 4 ArbStättV) |
| mobile Arbeit | ArbSchG, insbesondere §§ 5, 6 und 12 | Zuordnung zur beurteilten Tätigkeit, Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit bei Einstellung, Änderung des Aufgabenbereichs oder neuen Arbeitsmitteln, erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt |
Ein Freitextfeld „Homeoffice: ja“ trägt keine dieser Pflichten. Wir empfehlen ein Pflichtfeld mit festen Werten, an das Fristen und Nachweise gekoppelt sind. Ein Mischmodell, etwa zwei Tage Telearbeitsplatz und ein Tag mobil, braucht dann zwei Einträge statt eines einzigen.
Der Arbeitsort steht im Nachweis
Das Nachweisgesetz verlangt in § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 4 den Arbeitsort oder, wenn nicht nur an einem bestimmten Ort gearbeitet werden soll, den Hinweis, dass an verschiedenen Orten gearbeitet oder der Arbeitsort frei gewählt werden kann. Diese Angabe ist nach Satz 9 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn auszuhändigen. Ändert sie sich, ist die Änderung nach § 3 Abs. 1 spätestens an dem Tag mitzuteilen, an dem sie wirksam wird; die Mitteilung entfällt nach § 3 Abs. 2, wenn ein Änderungsvertrag in Schriftform oder in der Textform nach § 2 Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Ein Wechsel des Orts, den eine Person im Rahmen einer vereinbarten freien Ortswahl selbst trifft, ändert die Angabe nach unserer Lesart nicht.
Ein erfundenes Beispiel: Eine Entwicklerin wird für das Büro in Hamburg eingestellt und vereinbart, ab dem 1. März 2027 ortsunabhängig zu arbeiten. Die geänderte Angabe muss ihr dann spätestens am 1. März 2027 vorliegen, in der Form, die § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 vorsieht. Die HR-Software sollte deshalb eine Änderung der Arbeitsform nicht nur als neuen Feldwert speichern, sondern als Vorgang mit Wirksamkeitsdatum, erzeugter Mitteilung oder Änderungsvertrag und, bei Textform, der Aufforderung zum Empfangsnachweis. Wie Form, Fristen und Empfangsnachweis im Einzelnen zusammenspielen, behandelt der Ratgeber Onboarding-Nachweis.
Mitbestimmung bei der Ausgestaltung
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG bestimmt der Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Der Wortlaut nennt die Ausgestaltung; ob mobile Arbeit überhaupt angeboten wird, steht dort nicht. Beschäftigte mit Telearbeit gehören nach § 5 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich zu den Arbeitnehmern des Betriebs, auch wenn sie ihn nie betreten.
Für die HR-Software ergibt sich nach unserer Einschätzung eine Reihenfolge: Erst regelt die Betriebsvereinbarung, welche Arbeitsformen es gibt, wer sie beantragen kann, wer genehmigt und welche Ausstattung gestellt wird. Danach werden genau diese Kategorien und dieser Genehmigungsweg im System angelegt. Ein System, das eigene Kategorien vorgibt und sich nicht umbenennen oder erweitern lässt, zwingt die Vereinbarung in seine Struktur. Welche Module darüber hinaus mitbestimmungspflichtig sind, behandelt der Ratgeber Betriebsrat.
Wenn das Homeoffice im Ausland liegt
Hat eine Person ihre Arbeit länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb Deutschlands zu leisten, muss ihr nach § 2 Abs. 2 NachwG vor der Abreise eine Niederschrift mit zusätzlichen Angaben vorliegen: Land und geplante Dauer, Währung der Entlohnung, vereinbarte Geld- oder Sachleistungen und die Bedingungen einer Rückkehr. Fällt der Aufenthalt unter die Entsenderichtlinie 96/71/EG, verlangt § 2 Abs. 3 zusätzlich Angaben zur Entlohnung nach dem Recht des Ziellandes und den Link zu dessen offizieller Website. Eine HR-Software sollte deshalb geplante Auslandsaufenthalte vorab erfassen und bei einer geplanten Dauer von mehr als vier Wochen warnen, bevor die Person abreist.
Hier endet, was diese Seite abdeckt. Ob Arbeit aus dem Ausland sozialversicherungsrechtlich, steuerlich oder nach dem Arbeitsrecht des Ziellandes zulässig ist, beantwortet keine HR-Software. Diese Fragen gehören vor der Genehmigung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater und zur Fachanwältin oder zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Vier Proben für die Demo
- Legen Sie eine Person mit Telearbeitsplatz an und prüfen Sie, ob das System ohne Datum der erstmaligen Beurteilung und ohne Ausstattungsliste einen Fehler meldet.
- Wechseln Sie die Arbeitsform zum 1. März 2027 und prüfen Sie, ob eine Mitteilung mit Wirksamkeitsdatum und Aufforderung zum Empfangsnachweis entsteht.
- Erfassen Sie einen Auslandsaufenthalt von fünf Wochen und prüfen Sie, ob die Warnung vor der Abreise kommt.
- Benennen Sie die Kategorien nach der Begrifflichkeit einer Muster-Betriebsvereinbarung um und prüfen Sie, ob Berichte und Fristen erhalten bleiben.
Prüfbar
Quellen dieser Analyse
- officialArbeitsstättenverordnung (ArbStättV)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 4 (für Telearbeitsplätze gelten nur § 3 bei der erstmaligen Beurteilung, § 6 und Anhang Nr. 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht und die Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen anwendbar sind); § 1 Abs. 5 Nr. 2 (Anhang Nr. 6 gilt nicht für tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden); § 2 Abs. 7 (Begriff des Telearbeitsplatzes: fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, vereinbarte Wochenarbeitszeit und Dauer, Festlegung im Arbeitsvertrag oder einer Vereinbarung, Bereitstellung und Installation der Ausstattung durch den Arbeitgeber); § 6 Abs. 4 (Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich, unverzüglich bei wesentlichen Veränderungen mit zusätzlichen Gefährdungen).Quelle öffnen ↗
- officialArbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: § 1 Abs. 1 (Geltung in allen Tätigkeitsbereichen); § 5 Abs. 1 und 2 (Gefährdungsbeurteilung nach Art der Tätigkeiten, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit); § 6 Abs. 1 (Unterlagen über Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen und Überprüfung); § 12 Abs. 1 (Unterweisung während der Arbeitszeit, auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet, bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit, erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt) und Abs. 2 (bei Arbeitnehmerüberlassung unterweist der Entleiher).Quelle öffnen ↗
- officialNachweisgesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz • geprüft am 12. August 2026 • belegt: Form, Übermittlung und Empfangsnachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen.Quelle öffnen ↗
- officialBetriebsverfassungsgesetz (BetrVG)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) • geprüft am 11. Oktober 2026 • belegt: Geltung: § 1 Abs. 1 (ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, drei wählbar), §§ 5, 7, 9 (Arbeitnehmer einschließlich Telearbeit und Auszubildender, nicht leitende Angestellte; Wahlrecht ab 16; Größe), § 118 (Tendenzunternehmen eingeschränkt; nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen), § 130 (nicht im öffentlichen Dienst). Verfahren: § 77 Abs. 2, § 79a Satz 2, § 80 Abs. 3 (Sachverständige, bei KI erforderlich), § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (Unterrichtung und Beratung). Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 (soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung) Nr. 5, 6, 7, 10, 11, 14; §§ 94, 95 Abs. 1 und 2a; §§ 96 bis 98; § 99 Abs. 1 (ab mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern).Quelle öffnen ↗